Aufhebung des VerfahrensMecklenburg-VorpommernHRB 11978
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autohaus Proske & Proske GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Mecklenburg-Vorpommern
Adresse
An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Rostock HRB 11978
EUID
DEN1206V.HRB11978
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 217/15
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Prüfungsstichtag
19.03.2025
Fristende Widerspruch
14.05.2025
Schlussanhörung
06.10.2025
Fristende Einwendungen
01.12.2025
Aufhebung
10.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie Vermittlung und Handel von Kraftfahrzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus Proske & Proske GmbH ist eröffnet worden. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen in einer Gesamthöhe von 67.766,13 Euro berücksichtigt, denen ein Massebestand von ca. 10.614,89 Euro gegenüberstand. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen erfolgte im schriftlichen Verfahren mit einem Prüfungsstichtag am 14.05.2025. Eine schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis wurde durchgeführt; diese ersetzte den Schlusstermin. Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist festgesetzt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten eines Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines S…
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten eines Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 10.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Ins…
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung des Verfahrens abhängt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz durch Zuschläge überschreiten oder durch Abschläge hinter ihm zurückbleiben (§ 63 InsO, § 3 InsVV). Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 18.03.2025 verwiesen.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Rostock
Zochstraße 13
18057 Rostock
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 08.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe vo…
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 67766,13 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 10614,89 Euro gegenübersteht.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung mit Belegen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 In…
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
Beschluss:
Es erfolgt die schriftliche Schlussanhörung gemäß § 5 InsO hinsichtlich:
1. Erörterung der Schlussrechnung
2. Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die Stimmabgabe und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bis zum 01.12.2025 bei dem Amtsgericht Rostock, Zochstraße 13, 18057 Rostock erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen und Anträge die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
In dem Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 67766,13 Euro zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von ca. 10614,89 Euro gegenübersteht. Der Schlussverteilung wird zugestimmt.
Auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO wird hingewiesen.
Die Vergütung des Insolvenzverwalters für seine Geschäftsführung wurde festgesetzt.
Das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung mit Belegen und der Vergütungsbeschluss liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle aus.
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 06.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 14.05.2025 nachträglich an…
60 IN 217/15
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autohaus Proske & Proske GmbH, An der Gartenanlage 2, 18209 Bad Doberan, vertreten durch den Geschäftsführer Richard David Proske
Registergericht: Amtsgericht Rostock Register-Nr.: HRB 11978
- Schuldnerin -
|
1. Die Prüfung der bis 14.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 14.05.2025.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Rostock - Insolvenzgericht - 19.03.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.