Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Autoland Pocking GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Gewerbering 2, 94060 Pocking
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Passau HRA 13112
EUID
DED2803V.HRA13112
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 297/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp
Adresse
Bahnhofstraße 57, 94469 Deggendorf
Telefon
+49(991)37177-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.10.2024 , 10:45 Uhr
Gläubigerversammlung / Beschlussfassung
13.03.2025 , 09:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autoland Pocking GmbH & Co. KG ist der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp bestellt. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden, wobei ein Vermögenswert in Höhe von 7.954.000,00 EUR zugrunde gelegt wurde. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist für den 13.03.2025 um 09:00 Uhr im Sitzungssaal 6 des Amtsgerichts Passau anberaumt. Gegenstand der Beschlussfassung ist die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleichs mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin zur Abgeltung möglicher dinglicher Ansprüche der Insolvenzmasse bezüglich der Immobilie Gewerbering 2, 94060 Pocking gegen Zahlung von 100.000,00 EUR sowie die Zustimmung zu weiteren Vergleichen mit Anfechtungsgegnern und Drittschuldnern.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autoland Pocking GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Passau anhängig. Am 08.10.2024 hat das Gericht die Eröffnung des Verfahrens beschlossen und zur Sicherung des Vermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autoland Pocking GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Passau anhängig. Am 08.10.2024 hat das Gericht die Eröffnung des Verfahrens beschlossen und zur Sicherung des Vermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp bestellt. Die Vergütung und Auslagen dieses Verwalters wurden später festgesetzt, wobei von einem Vermögenswert in Höhe von 7.954.000,00 EUR ausgegangen wurde. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss eines Vergleiches mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin sowie weiteren Vergleichen ist für den 13.03.2025 angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 297/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autoland Pocking GmbH & Co. KG, Gewerbering 2, 94060 Pocking, vertreten durch die Komplementärin Autoland Pocking Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heinrich Margarethe
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.:…
IN 297/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autoland Pocking GmbH & Co. KG, Gewerbering 2, 94060 Pocking, vertreten durch die Komplementärin Autoland Pocking Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heinrich Margarethe
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRA 13112
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000084-24 SJ/SJ
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp, Bahnhofstraße 57, 94469 Deggendorf, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2025. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 22.07.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.954.000,00 EUR auszugehen. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 65 %. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren die Betriebsfortführung (18 %), umfangreiche Sanierungsbemühungen (45 %) und schwierige Rechtsfragen/Probleme (2 %) zu berücksichtigen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 65 % gerechtfertigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 05.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 297/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autoland Pocking GmbH & Co. KG, Gewerbering 2, 94060 Pocking, vertreten durch die Komplementärin Autoland Pocking Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heinrich Margarethe
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.:…
IN 297/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Autoland Pocking GmbH & Co. KG, Gewerbering 2, 94060 Pocking, vertreten durch die Komplementärin Autoland Pocking Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heinrich Margarethe
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRA 13112
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000084-24 SJ/SJ
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
- Zustimmung zum Abschluss eines Vergleiches mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin zur Abgeltung möglicher dinglicher Ansprüche der Insolvenzmasse im Hinblick auf die Immobilie Gewerbering 2, 94060 Pocking, gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 100.000,00 EUR
- Zustimmung zum Abschluss eines Vergleiches mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin zur Abgeltung sämtlicher sonstiger Ansprüche der Insolvenzmasse, sofern die Insolvenzmasse im Wesentlichen so wie auch die übrigen ungesicherten Gläubiger behandelt wird
- Zustimmung zum Abschluss von der Sach- und Rechtslage angemessenen Vergleichen mit Anfechtungsgegnern sowie sonstigen Drittschuldnern; sollten angemessene wirtschaftliche Vergleiche insoweit nicht abgeschlossen werden können, wird auch der Führung entsprechender Rechtsstreitigkeiten zugestimmt
wird bestimmt auf
Donnerstag, 13.03.2025, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 6, EG, Schustergasse 4, 94032 Passau
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: IN 297/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Autoland Pocking GmbH & Co. KG, Gewerbering 2, 94060 Pocking, vertreten durch die Komplementärin Autoland Pocking Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heinrich Margarethe
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRA 1…
Az.: IN 297/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Autoland Pocking GmbH & Co. KG, Gewerbering 2, 94060 Pocking, vertreten durch die Komplementärin Autoland Pocking Verwaltungs GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Heinrich Margarethe
Registergericht: Amtsgericht Passau Registergericht Register-Nr.: HRA 13112
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Jaeger Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB, Dietlindenstraße 13, 80802 München, Gz.: 000084-24 SJ/SJ
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.10.2024 um 10:45 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Markus Stoppelkamp, Bahnhofstraße 57, 94469 Deggendorf, Telefon: +49(991)37177-0, Telefax: +49(991)37177-10.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Passau
Schustergasse 4
94032 Passau
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Passau - Insolvenzgericht - 08.10.2024
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