Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Automobilgesellschaft Weilbacher mbH
Verfahrensfortschritt
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1Erfasst
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2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Neuruppin HRB 9924
EUID
DEG1309.HRB9924
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 108/13
Phase
Nachtragsverteilung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Automobilgesellschaft Weilbacher mbH steht im Rahmen einer Nachtragsverteilung ein Betrag von 1.580,58 € abzüglich der Kosten zur Verfügung. Die Vergütung des Insolvenzersverwalters für diese Nachtragsverteilung ist festgesetzt worden; sie beträgt 25 % der Regelvergütung gemäß § 6 InsVV zuzüglich der Auslagen gemäß § 8 InsVV auf Basis des Vermögenswertes von 1.580,58 € nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 108/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Automobilgesellschaft Weilbacher mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9924), Neue Str. 3, 16225 Eberswalde, eingetragener Sitz: Schwedt/Oder, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Weilbacher, Frankenstraße 39/1, 74199 Untergruppenb…
3 IN 108/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Firma Automobilgesellschaft Weilbacher mbH (Registergericht: Amtsgericht Neuruppin HRB 9924), Neue Str. 3, 16225 Eberswalde, eingetragener Sitz: Schwedt/Oder, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Weilbacher, Frankenstraße 39/1, 74199 Untergruppenbach steht im Rahmen der Nachtragsverteilung ein Betrag von 1.580,58 € abzüglich Kosten zur Verfügung.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 8. Juni 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 108/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Automobilgesellschaft Weilbacher mbH, Neue Str. 3, 16225 Eberswalde ist die Vergütung des Verwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt worden.
25 % der Regelvergütung gemäß § 6 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV wurden auf Grund eines der Nacht…
3 IN 108/13
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Automobilgesellschaft Weilbacher mbH, Neue Str. 3, 16225 Eberswalde ist die Vergütung des Verwalters für die Nachtragsverteilung festgesetzt worden.
25 % der Regelvergütung gemäß § 6 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV wurden auf Grund eines der Nachtragsverteilung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.580,58€ nebst der Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der gesetzlichen Höhe festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, wenn der Beschwerdewert 300,00 € übersteigt, im Übrigen die befristete Erinnerung gegeben. Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift binnen einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) oder bei dem Landgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Die Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde / Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, eingelegt werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 8. Juni 2026
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