Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Wiesentfels HsNr. 33, 96142 Hollfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bayreuth HRB 6521
EUID
DED4301V.HRB6521
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 186/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
27.08.2024
Schlusstermin
28.11.2025
Aufhebung
30.06.2026 , 12:56 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
ist der Betrieb eines Reifendienstes sowie die Vermittlung von Dienstleistungen und Kaufverträgen für Sachen aller Art, sofern hierfür keine besondere Erlaubnis oder Zulassung erforderlich ist, insbesondere von Lieferverträgen für Strom und Gas.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVAUDE UG (haftungsbeschränkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung und des Schlussverzeichnisses im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Rußwurm ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthölement von 75.115,38 € zu berücksichtigen, wobei ein Massebestand von 12.031,02 € gegenübersteht; für die Verteilung steht jedoch nach Abzug der Kosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters ein Betrag von 0,00 € zur Verfügung. Die Beteiligten haben bis einschließlich 28.11.2025 Gelegenheit, Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung schriftlich beim Insolvenzgericht Bayreuth einzureichen.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVAUDE UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Bayreuth behandelt. Zunächst erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 27.08.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurde de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AVAUDE UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Bayreuth behandelt. Zunächst erfolgte die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 27.08.2024 bestand. Im weiteren Verlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ebenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 28.11.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung zu erheben. Es wurden Forderungen in einer Gesamthöhe von 75.115,38 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 12.031,02 EUR gegenüberstand. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Rußwurm wurde mit der Vergütung und den Auslagen befasst. Da für die festgestellten Forderungen kein Betrag zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten und der Vergütung des Verwalters zur Verfügung stand, wurde das Verfahren mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug einer Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen In…
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 12 - 17 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 27.08.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
3. Die Kosten der nachträglichen Forderungsprüfung trägt der jeweilige Gläubiger.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 12.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie…
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 28.11.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Bayreuth erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 75.115,38 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 12.031,02 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 75.115,38 EUR…
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 75.115,38 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenz…
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Rußwurm, Luitpoldplatz 10, 95444 Bayreuth, berechnen sich wie folgt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 08.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 23.870,55 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Insolvenzverwalter hat auf den Vergütungsbetrag verzichtet, der die Restmasse nach Tilgung der sonstigen Verfahrenskosten und Eingang der Vorsteuererstattung aus der Verwaltervergütung und den Auslagen übersteigt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 12:56 Uhr, nach Abhalt…
IN 186/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AVAUDE UG (haftunbsbeschänkt), Wiesentfels 33, 96142 Hollfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Wunderlich Klaus-Peter
Registergericht: Amtsgericht Bayreuth Register-Nr.: HRB 6521
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird heute, um 12:56 Uhr, nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und mangels einer zu verteilenden Masse ohne Vollzug einer Schlussverteilung an die Gläubiger des § 38 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Bayreuth
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Bayreuth - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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