Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Axel Beerbaum GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Am Frauwald 8, 65510 Idstein
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 32605
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEM1906.HRB32605
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
10 IN 433/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Christine-Karin Tryfon
Adresse
Bierstadter Str. 7, 65189 Wiesbaden
Telefon
0611 9458616 0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.10.2024 , 14:40 Uhr
Eröffnung
29.11.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
04.02.2025
Prüfungstermin
25.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Handel mit Motoren, Ersatz- und Verbrauchsteilen, die Besorgung von Instandsetzungen von Motoren sowie alle in dem Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Automotive & Kfz
Subbranche
Fahrzeugteile & Zubehör
Geschäftstätigkeit
Handel mit Motoren und Ersatzteilen sowie Besorgung von Instandsetzungen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin hat am 06.01.2025 gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Das Amtsgericht Wiesbaden hat diese Anzeige am 08.01.2025 bekannt gegeben.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH ist am 29.11.2024 um 13:00 Uhr vom Amtsgericht Wiesbaden eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 02.10.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Christine Tryfon zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Eröffnung des V…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH ist am 29.11.2024 um 13:00 Uhr vom Amtsgericht Wiesbaden eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 02.10.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwältin Christine Tryfon zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Verfahrens ist Rechtsanwältin Christine-Karin Tryfon als endgültige Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 04.02.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Der Stichtag für die Prüfung der Forderungen ist der 25.02.2025. Am 06.01.2025 hat die Insolvenzverwalterin angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 433/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, Am Frauwald 8, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , HRB 32605), vertr. d.: Marc Beerbaum, Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 06.01.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfü…
10 IN 433/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, Am Frauwald 8, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , HRB 32605), vertr. d.: Marc Beerbaum, Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin am 06.01.2025 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Wiesbaden, 08.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 433/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, Am Frauwald 8, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , HRB 32605), vertr. d.: Marc Beerbaum, Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), ist am 02.10.2024 um 14:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin ange…
10 IN 433/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, Am Frauwald 8, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , HRB 32605), vertr. d.: Marc Beerbaum, Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), ist am 02.10.2024 um 14:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Christine Tryfon, Bierstadter Str. 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 9458616 0, Fax: 0611 9458616 09, E-Mail: info@tryfon-wiesbaden.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 433/24: Über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, Am Frauwald 8, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , HRB 32605), vertr. d.: Marc Beerbaum, Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), ist am 29.11.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Christine-Karin …
10 IN 433/24: Über das Vermögen der Axel Beerbaum GmbH, Am Frauwald 8, 65510 Idstein (AG Wiesbaden , HRB 32605), vertr. d.: Marc Beerbaum, Fürstenrod 17, 65232 Taunusstein, (Geschäftsführer), ist am 29.11.2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Christine-Karin Tryfon, Bierstadter Str. 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 9458616 0, Fax: 0611 9458616 09, E-Mail: info@tryfon-wiesbaden.com.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 04.02.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 25.02.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (04.02.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (25.02.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 05.12.2024
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