Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 1627
EUID
DED4608V.HRB1627
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt
Aktenzeichen
IN 208/24
Phase
Forderungsanmeldung
Termine & Fristen
Anzeige Masseunzulänglichkeit
20.02.2025
Frist für nachträgliche Forderungsanmeldung
21.10.2025
Widerspruchsfrist
18.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH ist Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO eingetreten, was der Insolvenzverwalter am 20.02.2025 angezeigt hat. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 21.10.2025. Gläubiger können der Forderungsanmeldung bis zum 18.11.2025 schriftlich beim Insolvenzgericht widersprechen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 208/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH, Am Kalkofen 7, 97702 Münnerstadt OT Reichenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Back Yvonne
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 1627
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 21.10.2025…
IN 208/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH, Am Kalkofen 7, 97702 Münnerstadt OT Reichenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Back Yvonne
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 1627
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 21.10.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.11.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 208/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH, Am Kalkofen 7, 97702 Münnerstadt OT Reichenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Back Yvonne
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 1627
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 2…
IN 208/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH, Am Kalkofen 7, 97702 Münnerstadt OT Reichenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Back Yvonne
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Registergericht Register-Nr.: HRB 1627
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 20.02.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 21.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 208/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH, Am Kalkofen 7, 97702 Münnerstadt OT Reichenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Back Yvonne
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 1627
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermög…
IN 208/24
In dem Verfahren über den Antrag d.
Back Maschinenbau & Vertrieb GmbH, Am Kalkofen 7, 97702 Münnerstadt OT Reichenbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Back Yvonne
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 1627
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 21.10.2024 um 09:10 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Matthias Reinel, Heinestraße 7 b, 97070 Würzburg, Telefon: +49(931)359800, Telefax: +49(931)3598050, Email: info@hwr-inso.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.#
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 21.10.2024
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