Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BadenInvest Consulting GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Frankenstraße 5, 97422 Schweinfurt
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Schweinfurt HRB 8183
EUID
DED4608V.HRB8183
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Schweinfurt
Aktenzeichen
IN 120/21
Phase
Insolvenzplanverfahren
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
30.05.2025
Widerspruchsfrist
26.06.2025
Einwendungsfrist
03.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Beratungen und Dienstleistungen aller Art im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik und ähnlichen Bereichen; Recherche und Lizenzierung von Daten und Informationen für Unternehmen und natürliche Personen; Erbringung von Beratungen und Dienstleistungen aller Art in betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen; Verkauf und Vermittlung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien, insbesondere Photovoltaikanlagen; Gegenstand des Unternehmens ist auch die Tätigkeit als nicht an Vermögen der Gesellschaft beteiligte einzige Vollhafterin einer beliebigen Vielzahl noch zu gründender Kommanditgesellschaften; Projektentwicklung, insbesondere im Bereich erneuerbarer Energien. Nicht zum Gegenstand gehört die Steuer- und Rechtsberatung.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BadenInvest Consulting GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen endet am 30.05.2025. Gläubiger haben bis zum 26.06.2025 Gelegenheit, den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung vom 28.10./29.10.2025 zwischen dem Insolvenzverwalter, der Soleil Verwaltungs GmbH und Herrn Stefan Falk ein schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Einwendungen gegen diese Anordnung oder den Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 03.12.202
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BadenInvest Consulting GmbH, Rückertstraße 17, 10627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Przytula Monika Beata
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 8183
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brandhoff Obermüller …
IN 120/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BadenInvest Consulting GmbH, Rückertstraße 17, 10627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Przytula Monika Beata
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 8183
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brandhoff Obermüller Partner, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt, Gz.: 270-83
1. Die Prüfung der bis 30.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 09.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 120/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BadenInvest Consulting GmbH, Rückertstraße 17, 10627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Przytula Monika Beata
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 8183
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brandhoff Obermüller …
IN 120/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BadenInvest Consulting GmbH, Rückertstraße 17, 10627 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Przytula Monika Beata
Registergericht: Amtsgericht Schweinfurt Register-Nr.: HRB 8183
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Brandhoff Obermüller Partner, Kaiserstraße 53, 60329 Frankfurt, Gz.: 270-83
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die
Zustimmung zur Vergleichsvereinbarung vom 28.10./29.10.2025 zwischen dem Insolvenzverwalter, der Soleil Verwaltungs GmbH und Herrn Stefan Falk
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.12.2025 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Der Antrag und die Vergleichsvereinbarung können durch Beteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Schweinfurt eingesehen werden.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Schweinfurt, Rüfferstr. 1, 97421 Schweinfurt erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schweinfurt
Rüfferstr. 1
97421 Schweinfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schweinfurt - Insolvenzgericht - 13.11.2025
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