Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bäckerei Gümüs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 26866
EUID
DEH1101.HRB26866
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
508 IN 8/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralph Bünning
Adresse
Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen
Termine & Fristen
Anhörung Schlussrechnung
22.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Gümüs GmbH ist anhängig. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens hat der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Ralph Bünning die Schlussrechnung vorgelegt, die zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen ausliegt. Das Gericht hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt, wobei Zuschläge für Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen und Aufarbeitung der Buchhaltung gewährt wurden. Eine Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur Schlussrechnung ist für den 22.09.2025 im schriftlichen Verfahren angesetzt. Beteiligte können bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen erheben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
508 IN 8/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Gümüs GmbH, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 26866 HB), vertr. d.: Sedat Gümüs, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning zur Ei…
508 IN 8/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäckerei Gümüs GmbH, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 26866 HB), vertr. d.: Sedat Gümüs, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen, (Geschäftsführer), liegt die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) aus. Die Anhörung der Verfahrensbeteiligten erfolgt im schriftlichen Verfahren am 22.09.2025. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu erheben.
Amtsgericht Bremen, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 03.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 508 IN 8/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Gümüs GmbH, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 26866 HB),
vertreten durch:
Sedat Gümüs, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen, (Geschä…
Amtsgericht Bremen 03.09.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 508 IN 8/19
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bäckerei Gümüs GmbH, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen (AG Bremen, HRB 26866 HB),
vertreten durch:
Sedat Gümüs, Am Waller Freihafen 1, 28217 Bremen, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 56.175,29. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Im Normalfall erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 75,39 % geltend gemacht und zwar für die Betriebsfortführung über zwei Monate mit acht Arbeitnehmern, die angestellten Sanierungsbemühungen und die desolate Buchhaltung bei Aufarbeitung des Verfahrens. Die aufgrund der Betriebsfortführung durchgeführte Vergleichsberechnung mit dem Fortführungsüberschuss ist vorgenommen und rechnerisch richtig.
Die jeweils geltend gemachten Zuschläge werden zwar, soweit sie isoliert voneinander betrachtet werden und sich die damit einhergehende tatsächliche geleistete Mehrarbeit für den vorläufigen Insolvenzverwalter nachvollziehen lässt, grundsätzlich für festsetzungsfähig erachtet, jedoch das Gericht nicht daran gebunden, jeden einzelnen Zu- und Abschlagsgrund gesondert zu beurteilen (BGH v. 10.07.2008- IX ZB 152/07).
Stattdessen nimmt das Gericht eine Bewertung hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag zu gewähren ist, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Überschneidungen einzelner Zuschlagstatbestände vor.
Da die desolate Buchhaltung die Sanierungsbemühungen sowie die allgemeine Betriebsfortführung beeinflusst haben und zu Mehrarbeit in allen Bereichen geführt hat erscheint ein Zuschlag in Höhe von 65,00 % als angemessen
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.