Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Wittlich HRA 41286
EUID
DET2408V.HRA41286
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wittlich
Aktenzeichen
7a IN 110/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.01.2025
Eröffnung
01.03.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
05.05.2025
Berichtstermin
16.06.2025
Besondere Gläubigerversammlung
10.07.2025
Festsetzung Vergütung
22.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Am 01.03.2025 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb eröffnet worden. Rechtsanwältin Eva Meyer ist als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endete am 05.05.2025. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 16.06.2025. Am 10.07.2025 findet eine besondere Gläubigerversammlung statt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen dient, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind mit Beschluss vom 22.10.2025 festgesetzt worden.
Am 03.01.2025 ist gegen die Bäumler GmbH & Co. KG vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Eva Meyer zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Am 01.03.2025 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.05.202…
Am 03.01.2025 ist gegen die Bäumler GmbH & Co. KG vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwältin Eva Meyer zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt worden. Am 01.03.2025 um 10:00 Uhr ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 05.05.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 16.06.2025. Am 10.07.2025 findet eine besondere Gläubigerversammlung statt, die der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen dient, insbesondere die Veräußerung des Unternehmens. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sind am 22.10.2025 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), wurde beschlossen:
Schriftlicher Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird bestimmt auf
10.07.2025.
Der Termi…
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), wurde beschlossen:
Schriftlicher Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird bestimmt auf
10.07.2025.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO), und zwar:
- die Veräußerung des Unternehmens/Betriebes der Schuldnerin
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Bis zum Stichtag müssen abweichende Gläubigeranträge gestellt wer-den, ansonsten gilt die Zustimmungen der Gläubiger zu der oben bezeichneten besonders bedeutenden Rechtshandlung als erteilt.
Die entsprechende Mitteilung der Insolvenzverwalterin vom 11.06.2025 ist in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 18.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantr…
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantr…
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag zur Gewährung eines Vorschusses der Insolvenzverwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Wittlich, 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Eva Meyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 I…
7a IN 110/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Eva Meyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wittlich eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 18.08.2025 beantragte die vorläufige Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 388.651,89 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 144,61 % inklusive Zuschlägen festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1.
Folgende Zuschlagstatbestände wegen besonderer Tätigkeiten und Erschwernissen wurden beantragt:
- 39,61 % wegen Betriebsfortführung/mehrere Betriebsstätten
- 10 % wegen Belastung durch arbeitsrechtliche Fragen, § 3 Abs. 1 d) InsVV
- 60 % wegen Sanierungsbemühungen/Vorbereitung einer erfolgreichen Sanierung
- 5 % wegen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- 10 % Degressionsausgleich
Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls rechtfertigt einen Zuschlag von 119,61 %
Zusammen mit dem Bruchteil für ein vorläufiges Verfahren von 25 % ergibt sich ein Gesamtbruchteil der Regelvergütung von 144,61 %.
2. Da die Unternehmensfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt EUR. Der angemessene Zuschlag für die Unternehmensfortführung beträgt 70 %.
b) Die Bruchteilsvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Bruchteilsvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR. Der Zuschlag wurde entsprechend von 70 % auf 39,61 % gekürzt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 22.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
7a IN 110/24: Über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), ist am 01.03.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Eva Meyer, Kanzlei Prof.Dr.Dr.Schmidt Insolvenzv…
7a IN 110/24: Über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), ist am 01.03.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Eva Meyer, Kanzlei Prof.Dr.Dr.Schmidt Insolvenzverwalter, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708300, Fax: 0651/170830120.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.05.2025 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 16.06.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
" Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
" Anträge über:
- die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (05.05.2025) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (16.06.2025), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wittlich, Kurfürstenstraße 63, 54516 Wittlich, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821396911-015916959 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wittlich, 01.03.2025
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Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agwil.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 7a IN 110/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), ist am 03.01.2025 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. …
Az.: 7a IN 110/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bäumler GmbH & Co. KG Automatenaufstellungs- und Servicebetrieb, Bahnhofstraße 37, 54518 Binsfeld (AG Wittlich, HRA 41286), ist am 03.01.2025 gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Eva Meyer, Kanzlei Prof.Dr.Dr.Schmidt Insolvenzverwalter, Kornmarkt 4, 54290 Trier, Tel.: 0651/1708300, Fax: 0651/170830120 bestellt worden.
Amtsgericht Wittlich, 03.01.2025
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