Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 16755
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Insolvenzprofil
Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop
Handelsregister
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 16755
EUID
DER2507.HRB16755
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
160 IN 248/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
16.04.2024 , 09:14 Uhr
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.12.2025 , 14:24 Uhr
Eröffnung
19.12.2025 , 10:37 Uhr
Aufhebung
29.12.2025
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.01.2026 , 12:29 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.01.2026
Eröffnung
18.02.2026 , 08:45 Uhr
Berichtstermin
23.02.2026
Berichtstermin
27.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
- Baustellenabsicherung im Gleisbereich. - Servicedienstleistungen im Veranstaltungsbereich ohne Bewachungsaufgaben nach § 34 a Gewerbeordnung. - Planung und Vermittlung von Sicherheitskonzepten, Alarmanlagen, Überwachungssystemen. - Verkauf und Vermittlung von digitalen Web und App basierten Sicherheitslösungen. - Begleitservice und Betreuung von Personen auf Reisen, Veranstaltungen und Events. - Handel mit Waren und Gütern aller Art im Bereich der Sicherheit und Kommunikation - Durchführung von Bewachertätigkeiten gemäß § 34 a GewO.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755, hat mehrere Phasen durchlaufen. Zuerst wurden am 16.04.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Christian Klein zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 19.12.2025 wurde das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet; auch hier war Rechtsanwalt Christian Klein als Insolvenzverwalter tätig. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger waren bis zum 29.01.2026 anzumelden, der Berichts- und Prüfungstermin war auf den 23.02.2026 angesetzt. Am 15.12.2025 waren bereits vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, die am 29.12.2025 aufgehoben wurden. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde das Verfahren am 18.02.2026 erneut eröffnet, diesmal aufgrund eines Gläubigerantrags vom 18.12.2025. Die Forderungsanmeldefrist endet am 09.04.2026, der entsprechende Berichts- und Prüfungstermin ist auf den 27.04.2026 festgelegt. Rechtsanwalt Christian Klein ist weiterhin als Insolvenzverwalter bestellt.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH wurde zunächst am 19.12.2025 um 10:37 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Klein ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 29.01.2026, der Berichts- …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH wurde zunächst am 19.12.2025 um 10:37 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Christian Klein ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endete am 29.01.2026, der Berichts- und Prüfungstermin war auf den 23.02.2026 festgelegt. Das Verfahren ist aufgehoben worden. Eine weitere Bekanntmachung vom 18.02.2026 bezieht sich auf denselben Schuldner und Aktenzeichenkontext, erwähnt jedoch eine neue Eröffnung am 18.02.2026 um 08:45 Uhr sowie einen neuen Prüfungstermin am 27.04.2026. Da die Aufhebung vom 29.12.2025 explizit genannt wird, ist das ursprüngliche Verfahren beendet. Die spätere Bekanntmachung deutet auf ein neues oder fortgesetztes Verfahren hin, wobei die Daten widersprüchlich erscheinen (gleiches Aktenzeichen, aber unterschiedliche Eröffnungsdaten). Im Kontext der vorliegenden Texte ist das letzte Ereignis die Aufhebung des Verfahrens am 29.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 248/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bot…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 248/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop und Herrn Inan Koc, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop
Geschäftszweig: Baustellenabsicherung im Gleisbereich, Servicedienstleistungen im Veranstaltungsbereich ohn Bewachungsaufgaben n. § 34 a Gewerbeordnung u. a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 18.02.2026, um 08:45 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 18.12.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 09.04.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 27.04.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 15.04.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 64 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
160 IN 248/25
Essen, 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 248/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Say…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 248/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop und Herrn Inan Koc, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop
Geschäftszweig: Baustellenabsicherung im Gleisbereich, Servicedienstleistungen im Veranstaltungsbereich ohn Bewachungsaufgaben n. § 34 a Gewerbeordnung u. a.
ist am 19.01.2026, um 12:29 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
160 IN 248/25
Amtsgericht Essen, 19.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 222/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Straße 10, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 222/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Straße 10, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop und Herrn Inan Koc, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop
Geschäftszweig: Baustellenabsicherung im Gleisbereich, Servicedienstleistungen im Veranstaltungsbereich ohn Bewachungsaufgaben n. § 34 a Gewerbeordnung u. a.
sind die am 15.12.2025 angeordneten Sicherungsmaßnahmen durch Beschluss vom 29.12.2025 aufgehoben worden.
160 IN 222/25
Amtsgericht Essen, 29.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 222/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Straße 10, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop und Herrn Inan Koc…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 222/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Straße 10, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop und Herrn Inan Koc, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop
Geschäftszweig: Baustellenabsicherung im Gleisbereich, Servicedienstleistungen im Veranstaltungsbereich ohn Bewachungsaufgaben n. § 34 a Gewerbeordnung u. a.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 19.12.2025, um 10:37 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.11.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags einer Gläubigerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.01.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.02.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 06.02.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 188 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
160 IN 222/25
Essen, 19.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Straße 10, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. …
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 222/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Straße 10, vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Mesut Sayili, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop und Herrn Inan Koc, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop
Geschäftszweig: Baustellenabsicherung im Gleisbereich, Servicedienstleistungen im Veranstaltungsbereich ohn Bewachungsaufgaben n. § 34 a Gewerbeordnung u. a.
ist am 15.12.2025, um 14:24 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
160 IN 222/25
Amtsgericht Essen, 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 31/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, vertr. d. d. Gf.
ist am 16.04.2024, um 09:14 Uhr angeordnet wor…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 31/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragenen Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, vertr. d. d. Gf.
ist am 16.04.2024, um 09:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
160 IN 31/24
Amtsgericht Essen, 16.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 31/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BAHN-BKK, Engelstr. 55, 48123 Münster
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragene Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, vertr. d. d. Gf.
- Sch…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 160 IN 31/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
BAHN-BKK, Engelstr. 55, 48123 Münster
- Gläubigerin -
gegen
die im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB16755 eingetragene Bahn & Sicherheitsdienste KOSA GmbH, Gabelsberger Str. 10, 46238 Bottrop, vertr. d. d. Gf.
- Schuldnerin -
I.
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters von der Schuldnerin zu tragen.
II.
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Klein, Südring-Center-Promenade 1, 46242 Bottrop wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx €
Zwischensumme xxx €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 3.161,95 € xxx €
Endbetrag xxx €
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Zu Ziffer I.
Die festgesetzte Vergütung trägt die Schuldnerin, da keine Gründe vorliegen, ausnahmsweise der antragstellenden Gläubigerin ganz oder teilweise die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen aufzuerlegen.
Zu Ziffer II.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 16.04.2024 bis zum 13.06.2024 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 26a, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug xxx €. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach xxx €. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von xxx € zu. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung eine Reduzierung des Regelsatzes auf 10 % und damit auf den Betrag von xxx € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 08.03.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 171 eingesehen werden.
160 IN 31/24
Amtsgericht Essen, 09.08.2024
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