Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRA 69218
EUID
DED2601V.HRA69218
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1542 IN 11213/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Max Liebig
Adresse
Schäfflerstraße 3, 80333 München
Telefon
+49(89)2500369-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
08.10.2024 , 10:00 Uhr
Verfügungsverbot
06.06.2025 , 09:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht München hat über den Antrag der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden. Der Schuldner wird vertreten durch die Gesellschafterin BANDURA Beteiligungs GmbH und deren Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David. Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte KAIROS. Mit Beschluss vom 06.06.2025 wird zur Sicherung des Schuldnervermögens ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO angeordnet. Dieses Verbot tritt am 06.06.2025 um 09:30 Uhr in Kraft und umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Drittschuldnern wird die Leistung an die Schuldnerin untersagt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1542 IN 11213/24 anhängig. Am 08.10.2024 hat das Gericht zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Dr. Max Liebig zum vo…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG ist beim Amtsgericht München unter dem Aktenzeichen 1542 IN 11213/24 anhängig. Am 08.10.2024 hat das Gericht zur Sicherung des Schuldnervermögens vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Herr Dr. Max Liebig zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit dieser Anordnung wurde ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, wonach Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Zudem wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung untersagt und eingestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Forderungen auf ein Treuhandkonto einzuziehen und über Konten der Schuldnerin zu verfügen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten. Am 06.06.2025 wird ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt, das auch die Einziehung von Außenständen umfasst.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 11213/24
|
In dem Verfahren über die Anträge
der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin BANDURA Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
- Schuldnerin -
Verfahrensb…
1542 IN 11213/24
|
In dem Verfahren über die Anträge
der BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin BANDURA Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d.
BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin BANDURA Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 69218
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird der Schuldnerin am 06.06.2025 um 09:30 Uhr ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 InsO. Damit wird ihm allgemein verboten, über Gegenstände des Vermögens zu verfügen. Unter dieses Verbot fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Den Drittschuldnern wird verboten an die Schuldnerin zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1542 IN 11213/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin BANDURA Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
Registergericht: Amtsgericht …
1542 IN 11213/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
BANDURA Grundstücks-Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bavariafilmplatz 7, Gebäude 055, 82031 Grünwald, vertreten durch die Gesellschafterin BANDURA Beteiligungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Farrokhnia Nemat David
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRA 69218
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KAIROS, Rechtsanwältin Susanne Fittkau, Mozartstraße 8, 80336 München
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 08.10.2024 um 10:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Dr. Max Liebig, Schäfflerstraße 3, 80333 München, Telefon: +49(89)2500369-0, Telefax: +49(89)2500369-10, Email: kontakt@inso-liebig.de.
|wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
|werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt.
|der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen der Insolvenzschuldnerin auf ein von ihm zu errichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Desweiteren wird er ermächtigt, über Konten der Schuldnerin zu verfügen und neue Konten auf den Namen der Schuldnerin zu eröffnen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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