Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BAUSTEN Bauunternehmung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bahnhofstraße 3, 46325 Borken
Handelsregister
Amtsgericht Coesfeld HRB 17670
EUID
DER2707.HRB17670
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
73 IN 10/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nicola Oltmanns
Adresse
Marktplatz 2-4, 48712 Gescher
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter beginnt
05.04.2023
Entlassung Verwalter / Bestellung neuer Verwalter
15.10.2025
Prüfungstermin
20.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BAUSTEN Bauunternehmung GmbH ist beim Amtsgericht Münster unter dem Aktenzeichen 73 IN 10/23 anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Holger Zbick, übte sein Amt vom 05.04.2023 bis zum 23.06.2023 aus und erhielt eine Vergütungsfestsetzung. Am 15.10.2025 wurde Herr Zbick aus wichtigem Grund entlassen und Frau Rechtsanwältin Nicola Oltmanns zur neuen Verwalterin bestellt. Der ehemalige Insolvenzverwalter übte sein Amt bis zum 15.10.2025 aus; dessen Vergütung wurde auf 70 % des Regelsatzes festgesetzt. Ein Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen war der 20.10.2025. Das Verfahren befindet sich in der laufenden Phase mit offenen Verwertungstätigkeiten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Burloer Straße 16 a, …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Burloer Straße 16 a, 46354 Südlohn
ehemaliger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Holger Zbick, Marktplatz 2 - 4, 48712 Gescher
werden die Vergütung und Auslagen des ehemaligen Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 15.04.2026 zurückgewiesen.
Auf die Vergütung ist ein der Insolvenzmasse am 01.07.2024 entnommener Vorschuss in Höhe von XXX EUR anzurechnen, so dass noch offene XXX EUR an den Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen Insolvenzverwalters, Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 87 IN 48/25, Herrn Rechtsanwalt Dr. Carsten Wirth, zu zahlen ist.
Gründe:
Der ehemalige Insolvenzverwalter übte sein Amt vom 23.06.2023 bis 15.10.2025 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des ehemaligen Insolvenzverswalters beträgt die Masse zum Ende seines Amtes am XXX EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX EUR(§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 29 Gläubigern auf XXX EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf den bisherigen Umfang und die Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren bis zum Tag der Entlassung am 15.10.2025
sowie im Hinblick auf die noch durch die neue Insolvenzverwalterin zu erledigenden, nicht unerheblichen Verwertungstätigkeiten in Bezug auf die offenen, noch streitigen Forderungen aus Lieferung und Leistung in Höhe von zuletzt XXX EUR(s. Zwischenbericht vom 16.04.2024 - Seite 3 - Blatt 484 der Hauptakte - sowie Mängelschreiben der Gegenseite vom 03.10.2023 - Blatt 450ff der Hauptakte -) ist die Festsetzung des 0,7-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt, aber auch geboten.
Soweit der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Carsten Wirth für den ehemaligen Insolvenzverwalter hinsichtlich der Zu- und Abschläge in diesem Verfahren im Ergebnis eine 90 %-ige Regelvergütung geltend macht, war diesem Antrag nicht zu entsprechen, sondern lediglich eine 70 %-ige Regelvergütung gerechtfertigt.
So gibt der vorgenannte Insolvenzverwalter vor, dass es sich um ein umfangreiches Insolvenzverfahren handelt, was zuschlagswürdige Sachverhalte beinhaltet, insbesondere einen Zuschlag für die Geltendmachung, Durchsetzung und den Einzug von Anfechtungsansprüchen in Frankreich.
Die neue Insolvenzverwalterin hat im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 22.04.2026 insoweit entgegnet:
"Die Beurteilung der Angemessenheit etwaiger Zu- und Abschläge unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, insofern erfolgt hier lediglich eine grundsätzliche Stellungnahme zu den beantragen Tatbeständen:
- Im vorliegenden Verfahren gab es keine Anfechtungsansprüche in Frankreich. Der vorgetragene Sachverhalt betrifft das Insolvenzverfahren mit dem Aktenzeichen 72 IN 4/19.
- Die Verwertung des schuldnerischen Vermögens ist nicht abgeschlossen. Als wesentliche Vermögenspositionen sind die offenen Debitorenforderungen in Höhe von ca. XXX Euro festzustellen, die im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens mit großer Wahrscheinlichkeit auf dem Rechtsweg durchzusetzen sein werden."
Der erstgenannte Einwand der neuen Insolvenzverwalterin deckt sich mit den Erkenntnissen des Insolvenzgerichts. Zum Einen ist der vorgelegten Rechnungslegung der Einzug dieser Forderung nicht zu entnehmen, zum Anderen konnte ein diesbezüglich angeforderter Schriftwechsel durch den Insolvenzverwalter nicht vorgelegt werden.
Ferner ist die Verwertung des schuldnerischen Vermögens zu einem nicht unerheblichen Teil noch nicht abgeschlossen. So sind noch Forderungen aus Lieferung und Leistung in Höhe von ca. XXX EUR offen, die von Anfang an streitig waren. So hat die Gegenseite bereits am 26.04.2023 gegenüber dem ehemaligen Insolvenzverwalter in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Einwendungen erhoben und diese mit weiterem Schreiben vom 03.10.2023 - Blatt 450ff der Hauptakte - wiederholt bzw. vertieft. Dass der ehemalige Insolvenzverwalter sodann bis zu seiner Entlassung am 15.10.2025 diesen Einwänden mit Unterstützung des Geschäftsführers dezidiert entgegengetreten ist weder vorgetragen, noch aktenkundig, so dass anzunehmen ist, dass diese nicht unerhebliche Verwertungstätigkeit bzw. das Bemühen darum der neuen Insolvenzverwalterin zufällt, was ebenfalls bei der Bemessung der Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist.
In der Gesamtschau des bisherigen Insolvenzverfahrens, in der der ehemalige Insolvenzverwalter tätig geworden ist, wird nach alledem allenfalls eine 70 %-ige Regelvergütung für angemessen erachtet.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 15.04.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 10/23
Amtsgericht Münster, 06.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Oranienweg 12, 46325 …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Oranienweg 12, 46325 Borken
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 20.10.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 10/23
Amtsgericht Münster, 24.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Oranienweg 12, 46325 …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Oranienweg 12, 46325 Borken
ist Herr Rechtsanwalt Holger Zbick, Marktplatz 2-4, 48712 Gescher aus wichtigem Grund als Verwalter entlassen worden, § 59 InsO.
An seiner Stelle ist Frau Rechtsanwältin Nicola Oltmanns, Marktplatz 2-4, 48712 Gescher, zur neuen Verwalterin bestellt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss über die Entlassung des Insolvenzverwalter/Treuhänders bzw. Treuhänders in der Restschuldbefreiungsphase steht dem Insolvenzverwalter/Treuhänder bzw. Treuhänder in der Restschuldbefreiungsphase das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 59 Abs. 2 Satz InsO, 292 Abs. 3 S. 2. InsO, § 313 Abs. 1 S. 3 InsO a.F., § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Soweit mit dem Beschluss auch gleichzeitig eine Neubestellung erfolgt, ist gegen diesen Beschluss der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
73 IN 10/23
Amtsgericht Münster, 15.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Oranienweg 12, 46325 …
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 73 IN 10/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Coesfeld unter HRB 17670 eingetragenen BAUSTEN Bauunternehmung GmbH, Bahnhofstr. 3, 46325 Borken, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Marius Stenkamp, Oranienweg 12, 46325 Borken
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Zbick, Marktplatz 2 - 4, 48712 Gescher wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX EUR
Zwischensumme XXX EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX EUR XXX EUR
Endbetrag XXX EUR
Der Endbetrag ist der Insolvenzmasse zu entnehmen und an den vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen des ehemaligen Insolvenzverwalters, Amtsgericht Münster, Aktenzeichen 87 IN 48/25, Herrn Rechtsanwalt Dr. Carsten Wirth, zu zahlen.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 05.04.2023 bis zum 23.06.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug XXX EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach XXX EUR. Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von XXX EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt XXX EUR. Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des 1-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von XXX EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 30.10.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 218 B eingesehen werden.
73 IN 10/23
Amtsgericht Münster, 27.11.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.