Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bautenschutz Bäcker GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Gartenstraße 5, 50389 Wesseling
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 96183
EUID
DER3306.HRB96183
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
70a IN 29/26
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Schmidt
Adresse
Kaiserstraße 48 a, 50321 Brühl
Telefon
02232 9934414
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.02.2026 , 10:49 Uhr
Eröffnung
21.04.2026 , 14:17 Uhr
Forderungsanmeldefrist
19.06.2026
Prüfungstermin
20.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
die Durchführung von Bautenschutz, die Vermietung und Verpachtung von Werkzeugen, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen einschließlich Kleintransportern und LKW' s bis 7,5 Tonnen sowie ferner die Vermietung und Verpachtung von Wohnungen und Gewerberäumen (z.B. Monteurzimmer), jedoch keine Maklertätigkeit."
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Köln hat am 11.02.2026 vorläufige Insolvenzmaßnahmen über das Vermögen der Bautenschutz Bäcker GmbH angeordnet und Rechtsanwalt Sebastian Schmidt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 21.04.2026 ist das Hauptinsolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.06.2026 anzumelden. Der Stichtag für den Prüfungstermin ist der 20.07.2026. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 29/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96183 eingetragenen Bautenschutz Bäcker GmbH, Gartenstraße 5, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 29/26
Eröffnungsbeschluss
(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96183 eingetragenen Bautenschutz Bäcker GmbH, Gartenstraße 5, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Fritz Bäcker, Gartenstr. 5, 50389 Wesseling
Geschäftszweig: die Durchführung von Bautenschutz, die Vermietung und Verpachtung von Werkzeugen, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen einschließlich Kleintransportern und LKW' s bis 7,5 Tonnen
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 21.04.2026, um 14:17 Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt
Rechtsanwalt Sebastian Schmidt, Kaiserstraße 48 a, 50321 Brühl, Telefon: 02232 9934414, Fax: 02232 9934415.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.06.2026 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 176 InsO) entspricht, ist der
der 20.07.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 29.06.2026 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1216 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Schuldnerin, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 384 der Abgabenordnung, so hat die Schuldnerin im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob sie diesen Vortrag bestreitet.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
70a IN 29/26
Amtsgericht Köln, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 29/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96183 eingetragenen Bautenschutz Bäcker GmbH, Gartenstraße 5, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Fritz Bäcker, Gartenstr. …
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 29/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96183 eingetragenen Bautenschutz Bäcker GmbH, Gartenstraße 5, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Fritz Bäcker, Gartenstr. 5, 50389 Wesseling
Geschäftszweig: die Durchführung von Bautenschutz, die Vermietung und Verpachtung von Werkzeugen, Baumaschinen und Kraftfahrzeugen einschließlich Kleintransportern und LKW' s bis 7,5 Tonnen
ist am 11.02.2026, um 10:49 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Sebastian Schmidt, Kaiserstraße 48 a, 50321 Brühl bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
70a IN 29/26
Amtsgericht Köln, 11.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 29/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96183 eingetragenen Bautenschutz Bäcker GmbH, Gartenstraße 5, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Fritz Bäcker, Gartenstr. 5, 50389 W…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70a IN 29/26
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96183 eingetragenen Bautenschutz Bäcker GmbH, Gartenstraße 5, 50389 Wesseling, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Christof Fritz Bäcker, Gartenstr. 5, 50389 Wesseling
ist am 13.07.2026 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
70a IN 29/26
Amtsgericht Köln, 15.07.2026
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