Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bauträgergesellschaft Salinenpark GmbH vertr. d. d. GF Dr. Bernd Bouffier
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 33111
EUID
DEM1906.HRB33111
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
326/23
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
06.03.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bauträgergesellschaft Salinenpark GmbH ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2024 mangels Masse abgewiesen worden. Die Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden kann von der Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen angefochten werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 326/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bauträgergesellschaft Salinenpark GmbH, vertr. d. d. GF Dr. Bernd Bouffier, Baumgartenstraße 49, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden, HRB 33111), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs.…
10 IN 326/23: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Bauträgergesellschaft Salinenpark GmbH, vertr. d. d. GF Dr. Bernd Bouffier, Baumgartenstraße 49, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden, HRB 33111), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.03.2024 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Wiesbaden eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Wiesbaden an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 06.03.2024
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