Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 332800
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 332800
EUID
DEB8535.HRA332800
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
81 IN 446/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Festsetzung Vergütung/Antrag
07.10.2024
Beschluss Festsetzung
27.01.2025
Verteilung/Bekanntmachung
05.02.2025
Schlusstermin/Fristende
24.03.2025
Aufhebung
10.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH, sind die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von insgesamt 1.083.670,00 Euro. Ein Betrag in Höhe von 140.198,66 Euro steht zur Ausschüttung auf die Forderungen zur Verfügung, vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Berechnungsgrundlage von 309.862,57 EUR zugrunde gelegt wurde. Im we…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Berechnungsgrundlage von 309.862,57 EUR zugrunde gelegt wurde. Im weiteren Verlauf wurden die angemeldeten und festgestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO mit insgesamt 1.083.670,00 Euro ermittelt. Für die Ausschüttung auf die Insolvenzforderungen stand ein Betrag in Höhe von 140.198,66 Euro zur Verfügung. Das Verteilungsvernis wurde beim Amtsgericht Heidelberg zur Einsichtnahme ausgelegt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
81 IN 446/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH,
Flurystraße 3, 67271 Kleinkarlbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlev Barbis
Registergeri…
81 IN 446/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH,
Flurystraße 3, 67271 Kleinkarlbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlev Barbis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRA 332800
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte N M W Rechtsanwälte, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen,
Gz.: 17/00835 E/ab
|
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 10.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Czernyring 15, 69115 Heidelberg, vertr. d.d. Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH, Flurystr. 3, 67271 Kleinkarlbach, d. vertr. d.d. GF Detlev Bar-bis, Az.: G 51 IN 446/17, Amtsgericht Heidelberg betragen die angemelde…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Czernyring 15, 69115 Heidelberg, vertr. d.d. Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH, Flurystr. 3, 67271 Kleinkarlbach, d. vertr. d.d. GF Detlev Bar-bis, Az.: G 51 IN 446/17, Amtsgericht Heidelberg betragen die angemeldeten und fest-gestellten Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO insgesamt 1.083.670,00 Euro.
Vorbehaltlich weiterer Massekosten und Masseschulden steht zur Ausschüttung auf die Insolvenzforderungen ein Betrag in Höhe von 140.198,66 Euro zur Verfügung.
Das Verteilungsverzeichnis liegt zur Einsichtnahme für die Verfahrensbeteiligten bei dem Amtsgericht Heidelberg, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg aus.
Amtsgericht Heidelberg -Insolvenzgericht- 05.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
81 IN 446/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH,
Flurystraße 3, 67271 Kleinkarlbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlev Barbis
Registergeri…
81 IN 446/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH,
Flurystraße 3, 67271 Kleinkarlbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlev Barbis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRA 332800
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte N M W Rechtsanwälte, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen, Gz.: 17/00835 E/ab
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 309.862,57 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 5.378,80 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
81 IN 446/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH,
Flurystraße 3, 67271 Kleinkarlbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlev Barbis
Registergeri…
81 IN 446/17
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BBK Busse und Bahnen Kurpfalz GmbH & Co. KG, Eppelheimer Straße 32, 69115 Heidelberg, vertreten durch die Komplementärin Barbis Verkehrsgesellschaft mbH,
Flurystraße 3, 67271 Kleinkarlbach, diese vertreten durch den Geschäftsführer Detlev Barbis
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRA 332800
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte N M W Rechtsanwälte, Van-Leyden-Straße 22, 67061 Ludwigshafen, Gz.: 17/00835 E/ab
|
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.03.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 27.01.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.