Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bda-tec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Montabaur HRB 28233
EUID
DET2214V.HRB28233
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Betzdorf
Aktenzeichen
11 IN 1/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
07.01.2025 , 14:35 Uhr
Eröffnung
01.03.2025 , 10:50 Uhr
Forderungsanmeldefrist
14.04.2025
Berichtstermin
27.05.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
27.05.2025 , 10:00 Uhr
Widerspruchsfrist
12.08.2025 , 24:00 Uhr
Widerspruchsfrist
24.09.2025 , 24:00 Uhr
Widerspruchsfrist
18.08.2026 , 24:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Die Durchführung von Arbeiten im Dachdeckerhandwerk.
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der bda-tec GmbH ist am 01.03.2025 um 10:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Amtsgericht Betzdorf hat die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 festgestellt. Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 14.04.2025 anzumelden und Sicherungsrechte unverzüglich mitzuteilen. Eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung und Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) ist am 27.05.2025 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Betzdorf angesetzt. Im weiteren Verfahrensverlauf wird zur Prüfung nachträglich angemeldeter, nicht nachrangiger Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet. Gegen die Höhe, den Grund oder den Rang dieser Forderungen kann bis zum 24.09.2025 um 24:00 Uhr Widerspruch erhoben werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bda-tec GmbH ist am 01.03.2025 um 10:50 Uhr durch das Amtsgericht Betzdorf eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 07.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Haupt…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bda-tec GmbH ist am 01.03.2025 um 10:50 Uhr durch das Amtsgericht Betzdorf eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 07.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ist derselbe Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 14.04.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin für die angemeldeten Forderungen ist am 27.05.2025 um 10:00 Uhr angesetzt. Zudem sind mehrere Fristen zur Erhebung von Widerspruch gegen nachträglich angemeldete Forderungen bekanntgegeben worden, wobei die späteste Frist zum 18.08.2026 endet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 11 IN 1/25
In dem Insolvenzverfahren bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Ins…
Geschäfts-Nr. 11 IN 1/25
In dem Insolvenzverfahren bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 12.08.2025, 24:00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Betzdorf, 26.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 11 IN 1/25
In dem Insolvenzverfahren bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Ins…
Geschäfts-Nr. 11 IN 1/25
In dem Insolvenzverfahren bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 24.09.2025, 24:00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Betzdorf, 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 1/25: Über das Vermögen der bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 10:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstrasse 1, 57518…
11 IN 1/25: Über das Vermögen der bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), ist am 01.03.2025 um 10:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstrasse 1, 57518 Betzdorf, Tel.: 02741-9340-0, Fax: 02741-9340-22.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Betzdorf ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 14.04.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 27.05.2025, 10:00 Uhr, Saal 109 (1.Etage), Amtsgerichtsgebäude, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 06.03.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agbd.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 1/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), ist am 07.01.2025 um 14:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügun…
11 IN 1/25: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), ist am 07.01.2025 um 14:35 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Markus Rödder, Molzbergstrasse 1, 57518 Betzdorf, Tel.: 02741-9340-0, Fax: 02741-9340-22 bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Betzdorf, Friedrichstraße 17, 57518 Betzdorf einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Betzdorf, 07.01.2025
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agbd.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr. 11 IN 1/25
In dem Insolvenzverfahren bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Ins…
Geschäfts-Nr. 11 IN 1/25
In dem Insolvenzverfahren bda-tec GmbH, Alte Poststraße 1, 57581 Katzwinkel (AG Montabaur, HRB 28233), vertr. d.: Frieder Breuing, Nümbrecht, (Geschäftsführer), wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 18.08.2026, 24:00 Uhr gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben. Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus. Wird innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine angemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben, gilt diese als festgestellt.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Betzdorf, 09.07.2026
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