Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Becker, Andreas
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRA 128427
EUID
DEK1101.HRA128427
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 267/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
30.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen von Andreas Becker (Bornkessel e.K.) ist der Insolvenzverwalter dem Gericht gemeldet, dass der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit als Einzelunternehmer mit dem Betrieb „Bornkessel e.K.“ ausübt. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Schuldner erklärt, dass Vermögen aus dieser selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche daraus im Verfahren nicht geltend gemacht werden können. Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen sollen im schriftlichen Verfahren gemäß § 177 InsO geprüft werden. Der Prüfungsstichtag ist der 30.12.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 267/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Becker, geboren am 30.04.1970, Hegholt 51a, 22179 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 128427 eingetragenen Firma Bornkessel e.K.
sollen die nachträglich angemeldeten und…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 267/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Becker, geboren am 30.04.1970, Hegholt 51a, 22179 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 128427 eingetragenen Firma Bornkessel e.K.
sollen die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft werden (§ 177 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 30.12.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldeunterlagen sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B 406 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
67a IN 267/24
Amtsgericht Hamburg, 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 267/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Becker, geboren am 30.04.1970, Hegholt 51a, 22179 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 128427 eingetragenen Firma Bornkessel e.K.
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht a…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 267/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Becker, geboren am 30.04.1970, Hegholt 51a, 22179 Hamburg, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 128427 eingetragenen Firma Bornkessel e.K.
hat der Insolvenzverwalter dem Gericht angezeigt (§ 35 Abs. 3 S. 1 InsO):
Der Schuldner übt eine selbständige Tätigkeit als Einzelunternehmer mit dem Betrieb "Bornkessel e.K." aus.
Der Insolvenzverwalter hat gegenüber dem Schuldner erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).
67a IN 267/24
Amtsgericht Hamburg, 13.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 267/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Becker, geboren am 30.04.1970, Hegholt 51a, 22179 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 128427 eingetragenen Firma Bornkessel e.K., ebenda
ist am 16.09.20…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 267/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des Herrn Andreas Becker, geboren am 30.04.1970, Hegholt 51a, 22179 Hamburg, handelnd unter der im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRA 128427 eingetragenen Firma Bornkessel e.K., ebenda
ist am 16.09.2024, um 12:01 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Ralf Marten Pachmann, Büschstraße 12, 20354 Hamburg bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 267/24
Amtsgericht Hamburg, 16.09.2024
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