Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Becker, Marion Daniela
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Augustiner Straße 27, 55116 Mainz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mainz HRA 2895
EUID
DET2304V.HRA2895
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen
280 IN 24/26
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr
Adresse
Jean-Pierre-Jungels-Straße 6, 55126 Mainz
Telefon
06131/948000
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.03.2026 , 08:15 Uhr
Aufhebung vorläufiger Maßnahmen
30.03.2026
Festsetzung Vergütung Verwalter
16.04.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marion Daniela Becker geb. Wolf ist Gegenstand mehrerer Bekanntmachungen des Amtsgerichts Mainz. Am 04.03.2026 wurde im Antragsverfahren die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind seitdem nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam. Am 30.03.2026 ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung und der Sicherungsmaßnahmen wieder aufgehoben worden. Anschließend, am 16.04.2026, hat das Insolvenzgericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss festgesetzt. Die vollständigen Beschlüsse können in der Geschäftsstelle des Gerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 24/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marion Daniela Becker geb. Wolf, geb. am 25.01.1962, Rheingaustraße 178, 65203 Wiesbaden, Inhaberin Marion Becker e.K. Le Tosh & Girlande, Augustinerstr. 27, 55116 Mainz (AG Mainz, HRA 2895), sind die Anordnung der vorläufigen Verwaltung und der Sicherungsm…
280 IN 24/26 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Marion Daniela Becker geb. Wolf, geb. am 25.01.1962, Rheingaustraße 178, 65203 Wiesbaden, Inhaberin Marion Becker e.K. Le Tosh & Girlande, Augustinerstr. 27, 55116 Mainz (AG Mainz, HRA 2895), sind die Anordnung der vorläufigen Verwaltung und der Sicherungsmaßnahmen vom 04.03.2026 am 30.03.2026 aufgehoben worden.
Amtsgericht Mainz, 21.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 280 IN 24/26 . In dem Insolvenzverfahren Marion Daniela Becker geb. Wolf, geb. am 25.01.1962, Rheingaustraße 178, 65203 Wiesbaden, Inhaberin Marion Becker e.K. Le Tosh & Girlande, Augustinerstr. 27, 55116 Mainz (AG Mainz, HRA 2895), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss d…
Geschäfts-Nr.: 280 IN 24/26 . In dem Insolvenzverfahren Marion Daniela Becker geb. Wolf, geb. am 25.01.1962, Rheingaustraße 178, 65203 Wiesbaden, Inhaberin Marion Becker e.K. Le Tosh & Girlande, Augustinerstr. 27, 55116 Mainz (AG Mainz, HRA 2895), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Verwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde / befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 16.04.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
280 IN 24/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Marion Daniela Becker geb. Wolf, geb. am 25.01.1962, Rheingaustraße 178, 65203 Wiesbaden, Inhaberin Marion Becker e.K. Le Tosh & Girlande, Augustinerstr. 27, 55116 Mainz (AG Mainz, HRA 2895), ist am 04.03.2026 um 08:15 Uhr die vorläufige Verwaltung d…
280 IN 24/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Marion Daniela Becker geb. Wolf, geb. am 25.01.1962, Rheingaustraße 178, 65203 Wiesbaden, Inhaberin Marion Becker e.K. Le Tosh & Girlande, Augustinerstr. 27, 55116 Mainz (AG Mainz, HRA 2895), ist am 04.03.2026 um 08:15 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jörg Lehr, Jean-Pierre-Jungels-Straße 6, D 55126 Mainz, Tel.: 06131/948000, Fax: 06131/9480050, E-Mail: info@dr-lehr.com bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Mainz, Diether-von-Isenburg-Straße, 55116 Mainz einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Mainz, 04.03.2026
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