Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Becker Sport GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 140409
EUID
DEF1103R.HRB140409
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 3298/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Uwe Hoppe
Rolle
Geschäftsführer (Vertretungsberechtigter)
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
13.06.2019
Festsetzung Vergütung
22.01.2025
Einstellungstermin
28.02.2025
Fristende Einwendungen
11.04.2025
Einstellung
19.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Becker Sport GmbH ist die Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit beschlossen. Zuvor wurde am 28.02.2025 die Durchführung eines Einstellungstermins im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Einwendungsmöglichkeit bis zum 11.04.2025 bestand. Im Rahmen des Verfahrens wurden bereits die Regelvergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Basis von Vermögenswerten in Höhe von 24.388,04 EUR sowie 14.925,000 EUR festgesetzt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 142.654,70 EUR steht kein Betrag zur Verteilung zur Verfügung. Das Verfahren ist am 19.06.2026 wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt.
Originalbekanntmachung · Einstellung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Becker Sport GmbH ist am 19.06.2026 wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Charlottenburg am 28.02.2025 einen Einstellungstermin nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt, da keine die Verfahrenskoste…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Becker Sport GmbH ist am 19.06.2026 wegen Masseunzulänglichkeit gemäß § 211 Abs. 1 InsO eingestellt worden. Zuvor hatte das Amtsgericht Charlottenburg am 28.02.2025 einen Einstellungstermin nach § 207 InsO im schriftlichen Verfahren durchgeführt, da keine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden war. Ein vorgeschossener Geldbetrag in Höhe von voraussichtlich 500,00 € wurde nicht geleistet. Am 22.01.2025 waren für festgestellte Forderungen in Höhe von 142.654,70 EUR nur 14.440,60 EUR zur Verteilung verfügbar. Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte seine Regelvergütung und Auslagen auf Basis der InsVV festsetzen lassen. Die Schlussrechnung des Verwalters wurde geprüft, wobei ein Zuschlag von 20 % für Mehraufwand anerkannt wurde. Das Verfahren ist damit beendet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.…
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 19.06.2026 beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt, § 211 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 19.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.03.2…
36b IN 3298/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.03.2025 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 8 InsVV des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 24.388,04 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 11 InsVV in Verbindung mit § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.03.2…
36b IN 3298/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10.03.2025 beschlossen:
Die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und Auslagen gemäß § 8 InsVV zuzüglich der Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 14.925,00 EUR nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 20 % für den Mehraufwand durch die Aufarbeitung der Rechtsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie die Feststellung und Durchsetzung hieraus resultierender Forderungen wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140409
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.02.2025 …
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140409
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.02.2025 beschlossen:
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 11.04.2025
Einwendungen gegen die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Dieser beträgt voraussichtlich 500,00 €. Der Nachweis der Einzahlung bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz unter Angabe obigen Geschäftszeichens ist innerhalb oben gesetzter Frist vorzulegen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140409
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.02.2025 …
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 140409
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 28.02.2025 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 142.654,70 EUR steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 28.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
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|Verfügbar zur Deckung der Verfahrenskost…
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
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|Verfügbar zur Deckung der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten gemäß §§ 54, 55 InsO 14.440,60 EURO Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 142.654,70 EURO.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 3298/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat für die Durchf…
36b IN 3298/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Becker Sport GmbH, Sperenberger Straße 5 a, 12277 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Uwe Hoppe,
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg - Handelsregister -, Register-Nr.: HRB 140409 B
- Schuldnerin -
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Der Insolvenzverwalter hat für die Durchführung der mit Beschluss vom 13.06.2019 angeordneten vorläufigen Insolvenzverwaltung seinen Antrag auf Festsetzung seiner Regelvergütung gemäß §§ 2, 11 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 14.925,00 EURO nebst Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % eingereicht.
Die Beteiligten haben im Rahmen des Ihnen zu gewährenden rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einwendungen vorzutragen.
Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung seiner Vergütung für die Durchführung der vorläufigen Insolvenzverwaltung liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Ferner hat der Insolvenzverwalter Schlussrechnung gelegt und seinen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 2 InsVV sowie der Auslagenpauschale gemäß § 8 InsVV aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von 14.925,00 EURO eingereicht. Im Rahmen des Antrages auf Festsetzung der Vergütung wurde ein Zuschlag in Höhe 20 % für den Mehraufwand durch die Aufarbeitung der Rechtsbeziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen sowie die Feststellung und Durchsetzung hieraus resultierender Forderungen geltend gemacht.
Die Beteiligten haben im Rahmen des Ihnen zu gewährenden rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, innerhalb eines Monats ab Wirksamwerden dieser öffentlichen Bekanntmachung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einwendungen vorzutragen.
Der Antrag des Verwalters auf Festsetzung seiner Vergütung sowie seiner Auslagen liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.01.2025
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