Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
belboon GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 163204
EUID
DEF1103R.HRB163204
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
IN 567/25
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Patrick Meyerle
Adresse
Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg
Termine & Fristen
Bekanntmachung
08.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der belboon GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Patrick Meyerle, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung und der zu erstattenden Auslagen gestellt. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Der vorläufige Insolvenzverwalter macht Zuschläge in Höhe von insgesamt 283 % des Regelsatzes geltend, begründet mit Betriebsfortführung, Auslandsbezug, komplexen Rechtsfragen, Vorbereitung der übertragenden Sanierung, Funktion als Arbeitgeber und komplizierter Gläubigerstruktur. Ein Tabellengläubiger hat Einwände erhoben, die das Gericht jedoch nicht berücksichtigt hat, da der Vergütungsanspruch leistungsunabhängig ist und der Aufwand im Vordergrund steht. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Entscheidung wurde am 08.05.2026 vom Amtsgericht Nürnberg getroffen, obwohl das Registergericht Charlottenburg ist. Rechtsbehelfe können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 567/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
belboon GmbH, Weinmeisterstraße 12 - 14, 10178 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Schminke Bernd Richard
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 163204 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die…
IN 567/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
belboon GmbH, Weinmeisterstraße 12 - 14, 10178 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Schminke Bernd Richard
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handels- und Genossenschaftsregister Register-Nr.: HRB 163204 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Patrick Meyerle, Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.03.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter macht Zuschläge in Höhe von insgesamt 283 % des Regelsatzes geltend.
Dies begründet er mit den innerhalb der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorgenommenen Maßnahmen und verfahrensspezifischen Besonderheiten. Insbesondere macht er Zuschläge geltend für:
- die Betriebsfortführung in Höhe von 43 %
- den Auslandsbezug in Höhe von 25 %
- komplexe Rechtsfragen und Besonderheiten durch die unmittelbaren Verflechtungen der Insol-
venzschuldnerin mit den Schwestergesellschaften in Höhe von 50 %
- die Vorbereitung der übertragenden Sanierung in Höhe von 75 %
- seine Funktion als Arbeitgeber in Höhe von 40 %
- die komplizierte Gläubiger- und Debitorenstruktur in Höhe von 50 %
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 16.03.2026 wird Bezug genommen.Der Umfang der vorgenannten Maßnahmen überschreitet die gewöhnliche Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, wodurch eine Erhöhung der Vergütung gerechtfertigt ist.Eine Festsetzung der Zuschläge auf insgesamt 283 % des Regelsatzes erscheint dafür angemessen.
Die Gläubiger wurden zu dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters angehört.
Daraufhin nahm der Tabellengläubiger 0/9 Stellung zum vorgenannten Antrag und brachte vor, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter keine Vergütung auszuzahlen sei, da der Insolvenzverwalter die ihm übertragenen Aufgaben schlecht erfülle. Dabei stützte sich der Tabellengläubiger hauptsächlich auf arbeitsrechtliche Aspekte, die bei der Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Beachtung finden, zumal die vorgebrachten Punkte teilweise die Zeit nach der vorläufigen Insolvenzverwaltung betreffen. Zudem ist der Anspruch auf Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich leistungsunabhängig. Zwar werden gewisse Tätigkeiten und Besonderheiten im Verfahren durch die beantragten Zuschläge besonders vergütet. Jedoch kann auch bei der Bewertung der Zuschläge vorrangig nicht die Qualität der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern vielmehr nur der Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters bewertet werden. Im Übrigen kann das Vorbringen des Gläubigers, der Insolvenzverwalter missbrauche seine Bestellung, durch das Gericht nicht nachvollzogen werden.
Daher finden die vorgebrachten Anhaltspunkte des Gläubigers keine Beachtung bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen. Durch den Gesamtzuschlag von 283 % erhöht sich die Vergütung auf insgesamt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.05.2026
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