Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BENEFITBeratungs- und Beteiligungsaktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 73096
EUID
DEK1101.HRB73096
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67a IN 264/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast
Adresse
Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
02.09.2024 , 12:12 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Hamburg hat am 02.09.2024 um 12:12 Uhr vorläufige Maßnahmen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BENEFITBeratungs- und Beteiligungsaktiengesellschaft angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73096 eingetragen. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Den Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 264/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73096 eingetragenen BENEFITBeratungs- und Beteiligungsaktiengesellschaft, Feldbrunnenstraße 24, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstandin Frau T…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67a IN 264/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 73096 eingetragenen BENEFITBeratungs- und Beteiligungsaktiengesellschaft, Feldbrunnenstraße 24, 20148 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstandin Frau Tanja Moll
Geschäftszweig:
Die Erbringung sämtlicher Tätigkeiten oder Dienstleistungen in Deutschland und im Ausland, die direkt oder indirekt mit der Beteiligung an Unternehmen des Wirtschaftslebens und ihrer Übertragung zusammenhängen, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Grundsätzlich kann sich die Gesellschaft durch Einlagen, Abtretung, Fusion, Aktienzeichnung, Beteiligung, finanzielle Unterstützung oder jede andere Form der Beteiligung im Hinblick auf ihren Untemehmenszweck betätigen. Die Gesellschaft hat ebenfalls zum Unternehmenszweck, sei es in Deutschland oder im Ausland: - sämtliche Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die sich direkt oder indirekt mit der Vermarktung sämtlicher Produkte und der Beratung in sämtlichen Wirtschaftsangelegenheiten, Verwaltungs- und Sozialfragen, insbesondere der Leitung, Verwaltung und Restrukturierung, der Organisation, der Suche nach Partnern und Synergien, der Zentralisierung von Einkäufen befassen; - sämtliche Leistungen im Bereich Marketing, Marktstudien, Logistikzentren, Promotionsveranstaltungen eingeschlossen die Telekommunikations- und Informationstechnologien, die Beratung und die Gründung von Management, Verkauf, Import sämtlicher Artikel und Waren, sowie sämtlicher Dienstleistungen und Tätigkeiten im Bereich der Vermarktung von Immobilien; - der An- und Verkauf von Lizenzen aller Art. Ferner die Beratung auf allen vorgenannten Gebieten. Eine Tätigkeit, deren Ausübung einer behördlichen Genehmigung bedarf, übt die Gesellschaft nicht aus, es sei denn, sie ist im Besitz der Genehmigung.
ist am 02.09.2024, um 12:12 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Matthias Wolgast, Moorfuhrtweg 11, 22301 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67a IN 264/24
Amtsgericht Hamburg, 02.09.2024
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