Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Benzstraße 14, 84030 Landshut
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landshut HRA 11871
EUID
DED2404V.HRA11871
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 100/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.02.2024 , 12:30 Uhr
Eröffnung
01.04.2024 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
08.05.2024
Widerspruchsfrist schriftliches Verfahren
05.06.2024
Frist für Einwendungen Gläubigerversammlung
18.07.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
06.08.2024
Beschluss Vergütung Festsetzung
15.01.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 anzumelden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 05.06.2024 Widersprüche gegen die Forderungsanmeldungen einzureichen sowie Anträge für Beschlussfassungen zu stellen. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Im weiteren Verlauf wurde zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO das schriftliche Verfahren angewendet. Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt konnten bis zum 18.07.2024 eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann bestellt. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 anzumelden. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 05.06.2024 Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen zu erheben. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Am 03.07.2024 wurde im schriftlichen Verfahren über die Führung von Rechtsstreitigkeiten gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO beschlossen. Einwendungen gegen diesen Beschluss konnten bis zum 18.07.2024 erhoben werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 anzumelden. Die Frist zur Erhebung von Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen endet am 05.06.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf ist das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO angeordnet worden, um über die Führung von Rechtsstreitigkeiten gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO zu beschließen. Die Frist zur Einlegung von Einwendungen gegen diesen Beschluss endet am 18.07.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann b…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 anzumelden. Die Frist zur Erhebung von Widersprüchen gegen die Forderungsanmeldungen sowie zur Antragstellung auf Beschlussfassungen endet am 05.06.2024. Im weiteren Verfahrensverlauf wird das schriftliche Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO durchgeführt. Einwendungen gegen diesen Tagesordnungspunkt können bis einschließlich 18.07.2024 beim Insolvenzgericht vorgelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rec…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung ist am 01.04.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 14.02.2024 angeordnet worden. Zum vorläufigen sowie endgültigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Matthias Dieckmann bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 08.05.2024 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Einwendungen gegen die Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten konnten bis zum 18.07.2024 erhoben werden. Der Insolvenzverwalter hat am 06.08.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt. Die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgte mit Beschluss vom 15.01.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 100/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsger…
IN 100/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11871
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 14.02.2024 um 12:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Matthias Dieckmann, Neustadt 471, 84028 Landshut, Telefon: +49(871)9657270, Telefax: +49(871)96572729, Email: info@anwaltskanzlei-dieckmann.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 14.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 100/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsger…
IN 100/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11871
- Schuldnerin -
Geschäftszweig/Beschäftigung: Zimmerei
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.04.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Matthias Dieckmann
Neustadt 471, 84028 Landshut
Telefon: +49(871)9657270
Telefax: +49(871)96572729
Email: info@anwaltskanzlei-dieckmann.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 08.05.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 05.06.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 05.06.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 13.02.2024 beim Insolvenzgericht Landshut eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 01.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 100/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergeric…
IN 100/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11871
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
Führung von Rechtsstreitigkeiten gem. § 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 18.07.2024 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Landshut, Maximilianstr. 22, 84028 Landshut erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 03.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 100/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitun…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 100/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11871
- Schuldnerin -
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Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 28.11.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von XXX EUR beträgt die Vergütung gem. §§ 11, 2 Abs. 1 InsVV i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO XXX EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 38,35 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben:
1. Betriebsfortführung
Für die Fortführung des Betriebes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und den damit in Zusammenhang stehenden Mehraufwand wird ein Zuschlag von 20 % bewilligt. Aufgrund der vorzunehmenden Vergleichsberechnung im Rahmen des § 3 Abs. 1 b) InsVV ist ein Abschlag von 6,65 % erforderlich, so dass insgesamt für diese Postion ein Zuschlag von 13,35 % festgesetzt wird.
2. Vorfinanzierung Insolvenzgeld/Baulohn
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das Insolvenzgeld für die Mitarbeiter vorfinanziert. Zudem kam erschwerend hinzu, dass es sich um Baulohn handelte und die damit im Zusammenhang stehenden Besonderheiten der Lohnabrechnung sowie eine aufwendige Bearbeitung aufgrund der teilweise bereits beantragten Kurzarbeitergelder. Ein Zuschlag von 5 % wird als angemessen erachtet.
3. Sanierungsbemühungen
Für durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgenommenen umfangreichen Sanierungsbemühungen ist ein Zuschlag von 20 % begründet.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Landshut
Maximilianstr. 22
84028 Landshut
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 15.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 100/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergeric…
IN 100/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bernhard Retzer GmbH & Co. KG Holzverarbeitung, Benzstraße 14, 84030 Landshut, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bernhard Retzer Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Retzer Max Joseph Rudolf
Registergericht: Amtsgericht Landshut Registergericht Register-Nr.: HRA 11871
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter am 06.08.2024 angezeigt, dass voraussichtlich Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - 08.08.2024
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