Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Berwood Holzmanufaktur GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 237082
EUID
DEG1312.HRB237082
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Phase
Eröffnungsbeschluss
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Holger Neumann
Adresse
Pariser Straße 42, 10707 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
05.04.2024 , 13:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
27.05.2024
Berichtstermin
26.06.2024 , 09:40 Uhr
Prüfungstermin
26.06.2024 , 09:40 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Potsdam hat am 05. April 2024 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berwood Holzmanufaktur GmbH eröffnet. Der Antrag auf Eröffnung wurde am 26. Januar 2023 gestellt. Als Gründe für die Eröffnung wurden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung festgestellt. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Holger Neumann ernannt. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 27. Mai 2024 beim Insolvenzverwalter anzumelden. Zudem sollen Sicherungsrechte unverzüglich mitgeteilt werden. Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin sind nur noch an den Insolvenzverwalter zu erfüllen. Dem Insolvenzverwalter wurden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen. Ein Termin zur Gläubigerversammlung sowie zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 26. Juni 2024 um 09:40 Uhr im Justizzentrum Potsdam angesetzt. In diesem Termin wird auch über die Person des Insolvenzverwalters, die Bildung eines Gläubigerausschusses und gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse beschlossen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 11/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Berwood Holzmanufaktur GmbH, Finkenkruger Straße 49 a, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Evgheni Verholantev, Berlin
HRB 237082 B
Gegenstand des Unternehmens:
Der Einbau von genormt…
6.70 IN 11/23
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
Berwood Holzmanufaktur GmbH, Finkenkruger Straße 49 a, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Evgheni Verholantev, Berlin
HRB 237082 B
Gegenstand des Unternehmens:
Der Einbau von genormten Baufertigteilen sowie die Ausübung der Tätigkeit eines Holz-Leitermachers
wird auf den Eröffnungsantrag vom 26.01.2023 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 05. April 2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Holger Neumann, Pariser Straße 42, 10707 Berlin.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.05.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 26.06.2024, um 09:40 Uhr im Gebäude des Justizzentrums Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 25.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gründe
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. l der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 05. 2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. l der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen
Beschwerde gem. § 34 Abs. 2InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem
Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. l der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. l der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 5.4.2024
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