Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Best Fashion Trading GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster
Handelsregister
Amtsgericht Münster (Westfalen) HRB 14445
EUID
DER2713.HRB14445
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
77 IN 12/18
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer
Adresse
Hammer Straße 176, 48153 Münster
Termine & Fristen
Prüfungstermin
12.04.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist der Großhandel mit Waren aller Art, insbesondere mit Rest- und Sonderposten, mit Kraftfahrzeugen, Haushaltswaren, Industriemaschinen sowie ferner der An- und Verkauf von Immobilien sowie die Beteiligung an Immobiliengesellschaften und alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle den Gesellschaftszweck fördernden und im Zusammenhang damit stehenden Geschäfte zu tätigen. Sie ist insbesondere befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, sich an solchen zu beteiligen oder deren Betrieb oder Vertretung zu übernehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Best Fashion Trading GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO in Höhe von 1.236.819,41 EUR angemeldet worden. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 12.04.2024 im schriftlichen Verfahren zur Schlussrechnung, zum Schlussverzeichnis der Forderungen, zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände und zur Einstellung des Verfahrens wegen Masseunzulänglichkeit Stellung zu nehmen. Laut Schlussbericht bewegen sich die Masseverbindlichkeiten auf 20.468,46 EUR, eine vollständige Befriedigung ist aktuell nicht möglich, jedoch soll eine Quotenzahlung erfolgen können. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, wobei ein Zuschlag von 50 % der Regelvergütung gewährt wurde, bedingt durch Erschwernisse bei der Durchsetzung von Auskunftspflichten und die Verfahrensdauer. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung und Vorbereitung auf die Einstellung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 12/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB14445 eingetragenen Best Fashion Trading GmbH, An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmidt, Kirchstraße 46, 56410…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 12/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB14445 eingetragenen Best Fashion Trading GmbH, An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmidt, Kirchstraße 46, 56410 Montabaur
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
12.04.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- die Einstellung des Verfahrens gem. §§ 208, 211 InsO wegen Masseunzulänglichkeit; dem Schlussbericht nach soll eine Quotenzahlung auf Masseverbindlichkeiten erfolgen können, eine vollständige Befriedigung dieser ist offenbar aktuell nicht möglich; lt. Bericht bewegen sich diese auf 20.468,46 EUR.
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
77 IN 12/18
Amtsgericht Münster, 29.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 12/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB14445 eingetragenen Best Fashion Trading GmbH, An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmidt, Kirchstraße 46, 56410…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 12/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB14445 eingetragenen Best Fashion Trading GmbH, An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmidt, Kirchstraße 46, 56410 Montabaur
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.236.819,41 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 0,00 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
77 IN 12/18
Amtsgericht Münster, 04.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 12/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB14445 eingetragenen Best Fashion Trading GmbH, An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmidt, Kirchstraße 46, 56410…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 12/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Münster unter HRB14445 eingetragenen Best Fashion Trading GmbH, An der Kleimannbrücke 75, 48157 Münster, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Patrick Schmidt, Kirchstraße 46, 56410 Montabaur
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Markus Wischemeyer, Hammer Straße 176, 48153 Münster
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 29.07.2018 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens x EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse x EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 18.10.2023 verwiesen.
Der Insolvenzverwalter macht hier neben der gesetzlichen Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters noch einen Zuschlag in Höhe von 50 % der Regelvergütung geltend. Dieser Zuschlag soll die Mehraufwendungen abgelten, die durch die Erschwernisse im Zusammenhang mit der Verfolgung und Durchsetzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerin in Verbindung stehen. Aus Sicht des Gerichts ist hier ein Zuschlag gem. § 3 InsVV zu gewähren.
Das Gericht folgt letztlich dem Antrag des Insolvenzverwalters auch der Höhe nach, weil nicht nur die Durchsetzung der Auskunftspflichten zu einem Mehraufwand geführt hat. Vielmehr wurde das Verfahren dadurch auch in nicht unerheblicher Art und Weise verlängert, was wiederum zu einem Mehraufwand auf Seiten des Verwalters (Stichwort: Dauer des Verfahrens) geführt hat.
Im Rahmen der Gesamtschau erscheint der vom Insolvenzverwalter insoweit beantragte Zuschlag somit angemessen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch x EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 12/18
Amtsgericht Münster, 29.02.2024
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