Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 730863
EUID
DEB8534.HRA730863
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
5 IN 116/15
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Patrick Wahren
Adresse
Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
13.05.2025
Widerspruchsfrist
25.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Patrick Wahren hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Erhöhung des Regelsatzes um 200 % gegenüber der Regelvergütung von 68.591,40 EUR als angemessen erachtet wurde. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 1.881.313,92 EUR berücksichtigt worden. Das Schlussverzeichnis ist niedergelegt und steht zur Einsicht bereit. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen erfolgen im schriftlichen Verfahren. Beteiligte hatten Gelegenheit, bis zum 25.09.2025 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Dem Massebestand von 1.402.847,46 EUR stehen die festgestellten Forderungen gegenüber; hiervon sind vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Ne…
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin)
vertreten durch:
1.1 Alexander Wassermann, (Geschäftsführer)
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Patrick Wahren, Ziegelländeweg 4, 89077 Ulm, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.042.069,87 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 220 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.02.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Investorenprozess, übertragenden Sanierung und Überleitungsprozess
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Anfechtung und Haftung
- Steuerliche Sonderaufgaben. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 68.591,40 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe stehen jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann. Dem Grunde nach sind die meisten Erhöhungstatbestände gegeben. Die beantragten Zuschläge von insgesamt 220 % erscheinen jedoch überhöht. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine Verpflichtung des Gerichts isolierte Feststellungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen zu treffen.Die Vergütung des Verwalters ist dann zu erhöhen wenn der Zeit- und Arbeitsaufwand den erzielten Massezuflüssen und der damit entstandenen Vergütung nicht entspricht, dass heißt das die vorgesehene Regelvergütung einfach zu niedrig ausfällt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Zuschlagstatbestände in Höhe von 50 % bewilligt wurden. Diese Zuschlagstatbestände finden sich nunmehr in den beantragten Zuschlagstatbeständen wieder. Hier ist davon auszugehen, das diese Zuschlagstatbestände teilweise ineinander übergehen und somit nicht in der vollen beantragten Höhe erneut festgesetzt werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vergütungsrelevanten Berechnungsmasse, der Arbeitsermäßigung eines vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverfahrens, Überschneidungen von einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens war ein Übersteigen der Vergütung des Insolvenzverwalters um 200 % als angemessen aber auch ausreichend zu erachten. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.591,40 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 178,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 07.02.2025. Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.042.069,87 EUR auszugehen. Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 220 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 07.02.2025 wird Bezug genommen. Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für 3 Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- Investorenprozess, übertragenden Sanierung und Überleitungsprozess
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
- Anfechtung und Haftung
- Steuerliche Sonderaufgaben. Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 68.591,40 EUR festzusetzen. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200 % gerechtfertigt. Bei dem Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalter handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe sich nach unselbstständigen Berechnungsfaktoren bestimmt. Er stellt ein Produkt aus der Berechnungsgrundlage und dem durch Zu- und Abschlägen erhöhten oder verminderten Regelsatz dar. Die Zu- und Abschlagsgründe stehen jedenfalls teilweise im Zusammenhang mit Umfang und Entwicklung der Masse, so dass der Vergütungssatz auch nicht unabhängig von der Berechnungsgrundlage bestimmt werden kann. Dem Grunde nach sind die meisten Erhöhungstatbestände gegeben. Die beantragten Zuschläge von insgesamt 220 % erscheinen jedoch überhöht. Nach allgemeinen Grundsätzen besteht keine Verpflichtung des Gerichts isolierte Feststellungen zu den Zu- und Abschlagstatbeständen zu treffen.Die Vergütung des Verwalters ist dann zu erhöhen wenn der Zeit- und Arbeitsaufwand den erzielten Massezuflüssen und der damit entstandenen Vergütung nicht entspricht, dass heißt das die vorgesehene Regelvergütung einfach zu niedrig ausfällt. Durch die vorherige Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalter eines eröffneten Insolvenzverfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für den Insolvenzverwalter. Hinzu kommt, dass vorliegend bereits bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters Zuschlagstatbestände in Höhe von 50 % bewilligt wurden. Diese Zuschlagstatbestände finden sich nunmehr in den beantragten Zuschlagstatbeständen wieder. Hier ist davon auszugehen, das diese Zuschlagstatbestände teilweise ineinander übergehen und somit nicht in der vollen beantragten Höhe erneut festgesetzt werden können. Bei einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung der vergütungsrelevanten Berechnungsmasse, der Arbeitsermäßigung eines vorangegangenen vorläufigen Insolvenzverfahrens, Überschneidungen von einzelnen Zuschlagstatbeständen sowie der besonderen Schwierigkeiten des Verfahrens war ein Übersteigen der Vergütung des Insolvenzverwalters um 200 % als angemessen aber auch ausreichend zu erachten. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von 68.591,40 EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von 178,50 EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 02.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Ne…
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin)
vertreten durch:
1.1 Alexander Wassermann, (Geschäftsführer)
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.881.313,92 EUR steht ein Betrag von 1.125.609,52 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 25.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Ne…
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin)
vertreten durch:
1.1 Alexander Wassermann, (Geschäftsführer)
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 25.09.2025
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.881.313,92 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 1.402.847,46 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 25.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Ne…
5 IN 116/15
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bielomatik jagenberg GmbH + Co. KG, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 730863
- Schuldnerin -
vertreten durch:
1. bielomatik jagenberg Geschäftsführungs-GmbH, Daimlerstraße 6-10, 72639 Neuffen, (persönlich haftende Gesellschafterin)
vertreten durch:
1.1 Alexander Wassermann, (Geschäftsführer)
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Thilo Schultze, Reinsburgstr. 27, 70178 Stuttgart
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1. Die Prüfung der bis 13.05.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.05.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 11.04.2025
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