Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRA 18317
EUID
DED3310V.HRA18317
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 74/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Stefan Strüwind
Adresse
Badstraße 5, 90402 Nürnberg
Telefon
0911/629987-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.01.2025 , 09:30 Uhr
Eröffnung
08.04.2025 , 07:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
13.05.2025
Widerspruchsfrist Ende
10.06.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
30.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG ist am 08.04.2025 um 07:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter Stefan Strüwind ist bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 13.0elle Mai 2025 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres in schriftlicher Form durchgeführt. Die Frist für Widersprüche gegen die Forderungsanmeldungen endet am 10.06.2025. Am 30.10.2025 hat der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 InsO angezeigt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG ist am 08.04.2025 um 07:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 28.01.2025 angeordnet worden, wobei Herr Stefan Strüwind zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG ist am 08.04.2025 um 07:30 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 28.01.2025 angeordnet worden, wobei Herr Stefan Strüwind zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Verwalter auch in der Hauptsache bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 13.05.2025 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Am 30.10.2025 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin downhill Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nedyalkov Nikola Nedelinov
Registergericht: Amtsgericht …
IN 74/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin downhill Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nedyalkov Nikola Nedelinov
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18317
- Schuldnerin -
hat der Insolvenzverwalter am 30.10.2025 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 03.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin downhill Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nedyalkov Nikola Nedelinov
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg …
IN 74/25
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin downhill Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nedyalkov Nikola Nedelinov
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18317
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Handelsgeschäft mit Sportartikeln insbesondere für Fahrräder und eBikes
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 08.04.2025 um 07.30 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Stefan Strüwind
Badstraße 5, 90402 Nürnberg
Telefon: 0911/629987-0
Telefax: 0911/629987-90
Email: mail@lecon.eu
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 13.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen; der Insolvenzverwalter kann einen gängigen elektronischen Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat vorgeben. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 10.06.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 10.06.2025, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 21.01.2025 beim Insolvenzgericht Nürnberg eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 08.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 74/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin downhill Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nedyalkov Nikola Nedelinov
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg …
IN 74/25
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In dem Verfahren über den Antrag d.
bikewerk Nürnberg GmbH & Co. KG, Peter-Henlein-Straße 27 a, 90443 Nürnberg, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin downhill Geschäftsführungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Nedyalkov Nikola Nedelinov
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRA 18317
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 28.01.2025 um 09:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Herr Stefan Strüwind, Badstraße 5, 90402 Nürnberg, Telefon: 0911/629987-0, Telefax: 0911/629987-90, Email: mail@lecon.eu.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Dem Schuldner wird untersagt, Außenstände einzuziehen.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Kassenbestände und Bankguthaben einzuziehen, freies Vermögen zu verwerten und insbesondere Forderungen und Außenstände auf ein von ihm zu errichtendes Verfahrenskonto einzuziehen und dort zu verwahren.
- Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.
- Den Gläubigern des Schuldners wird die Aufrechnung oder Verrechnung eingehender Gelder mit Forderungen gegen den Schuldner untersagt.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Auskünfte bei Behörden etc. (insbesondere Finanzamt, Hauptzollamt, Gerichtsvollzieher, Kreditinstitute) einzuholen.
- Dem Schuldner wird untersagt, bewegliche Gegenstände an Gläubiger, die Aus-oder Absonderungsrechte geltend machen, ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters herauszugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 28.01.2025
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