Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bildung und Beratung Manfred Wallenschus GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 27425
EUID
DEH1101.HRB27425
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
527 IN 6/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Manfred Wallenschus
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
14.07.2025 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildung und Beratung Manfred Wallenschus GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Bremen hat eine Gläubigerversammlung für den 14.07.2025 um 10:30 Uhr im Gerichtshaus Bremen anberaumt. Auf der Tagesordnung steht die Anhörung und Zustimmung der Gläubiger zur gerichtlichen Geltendmachung von Geschäftsführerhaftungsansprüchen in Höhe von 1,3 Mio. EUR. Sollte die Versammlung nicht beschlussfähig sein, gilt die Zustimmung zu dieser besonders bedeutsamen Rechtshandlung nach § 160 InsO automatisch als erteilt. Die Gläubiger werden auf stattfindende Einlasskontrollen hingewiesen und zu rechtzeitiger Teilnahme aufgefordert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
527 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildung und Beratung Manfred Wallenschus GmbH, Use Akschen 71, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27425 HB), vertr. d.: Manfred Wallenschus, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 14.07.2025, 10:30 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtsha…
527 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildung und Beratung Manfred Wallenschus GmbH, Use Akschen 71, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27425 HB), vertr. d.: Manfred Wallenschus, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 14.07.2025, 10:30 Uhr, Saal 115 (AG), Gerichtshaus (Neubau), Ostertorstr. 25-31, 28195 Bremen.
Tagesordnung: Anhörung und Zustimmung der Gläubiger
zur gerichtlichen Geltendmachung der Geschäftsführerhaftungsansprüche in Höhe von 1,3 Mio. EUR
Ist die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, gilt die Zustimmung zu einer besonders bedeutsamen Rechtshandlung nach § 160 InsO als erteilt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einlasskontrollen stattfinden. Rechtzeitiges Erscheinen vor dem Termin ist deshalb zwingend erforderlich.
Amtsgericht Bremen, 30.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
527 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildung und Beratung Manfred Wallenschus GmbH, Use Akschen 71, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27425 HB), vertr. d.: Manfred Wallenschus, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Schloenbach festgesetz…
527 IN 6/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bildung und Beratung Manfred Wallenschus GmbH, Use Akschen 71, 28237 Bremen (AG Bremen, HRB 27425 HB), vertr. d.: Manfred Wallenschus, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Georg Schloenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 60 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 297.191,56 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 109.061,63 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von gerundet 15,00 % ergibt.
Beantragte Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Arbeitnehmerangelegenheiten sowie für die sanierungsvorbereitenden Tätigkeiten i. H. v. insgesamt 60 % wurden als angemessen erachtet.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 25.09.2024
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