Der An- und Verkauf von Fleisch, dessen Verarbeitung und Verkauf der gefertigten Produkte. Die Gesellschaft kann andere gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an solchen beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. Die Gesellschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Gegenstand der Gesellschaft kann auch sein, Organ im Rahmen eines steuerlichen Organschaftsverhältnisses zu sein. Die Gesellschafterversammlung kann die Geschäftsführung ermächtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abzuschließen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIRKAN Food Company GmbH sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse zur Verwaltung der Masse und der Gläubigerausschussmitglieder ergangen. Im Februar 2025 wurde die Entnahme von Kosten für eine Kassenprüfung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2024 in Höhe von insgesamt 4.165,00 € genehmigt. Im Oktober 2025 wurde dem Insolvenzverwalter die Entnahme eines Vorschusses zur Zahlung von Versicherungsbeiträgen für eine Haftpflichtversicherung (Deckungssumme 5 Mio. €) für den Zeitraum vom 02.11.2025 bis 02.11.2026 gestattet. Im Dezember 2025 wurde zudem ein Vorschuss auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder in Höhe von 4.462,50 € für eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der ALLCURA Versicherungs-AG für den Zeitraum vom 04.12.2025 bis 04.12.2026 bewilligt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIRKAN Food Company GmbH ist anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse des Amtsgerichtes Karlsruhe erlassen, die vorwiegend die Bewilligung von Vorschüssen auf Auslagen betreffen. Zunächst wurde am 23.10.2024 ein Vorschuss in Höhe von 4.462,50 € für die Haf…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BIRKAN Food Company GmbH ist anhängig. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Beschlüsse des Amtsgerichtes Karlsruhe erlassen, die vorwiegend die Bewilligung von Vorschüssen auf Auslagen betreffen. Zunächst wurde am 23.10.2024 ein Vorschuss in Höhe von 4.462,50 € für die Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters bewilligt. Am 25.02.2025 erfolgte die Genehmigung der Entnahme von Kosten für eine Kassenprüfung durch den Gläubigerausschuss in Höhe von 4.165,00 €. Im weiteren Verlauf wurden am 20.01.2025 sowie am 11.12.2025 Vorschüsse auf die Auslagen der Gläubigerausschussmitglieder für deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen in Höhe von jeweils 4.462,50 € bewilligt. Die Beschlüsse betreffen die Finanzierung notwendiger Versicherungsschutzmaßnahmen und Prüfungskosten aus der Insolvenzmasse.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Dem Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 15.10.2…
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Dem Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 15.10.2025 gestattet, Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.462,50 € für die Zeit vom 02.11.2025 bis 02.11.2026 für die Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters bei der ALLCURA Versicherungs-AG, Police-Nr.: 77629014, mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € als besondere Auslagen nach § 4 Abs. 3 S. 1, 2 InsVV der Masse im Wege des Vorschusses entnehmen zu dürfen.
Der Vorschuss wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet werden.
Gründe
Zu einer ordnungsgemäßen Amtsführung gehört der Abschluss einer Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz. Die Kosten sind gemäß § 4 III 1 InsVV in der Verwaltervergütung eingeschlossen.
Da es sich hier um ein Insolvenzverfahren handelt, bei welchem größere Haftungsrisiken zu gegenwärtigen sind, insbesondere Haftungsrisiken, die über den regelmäßigen Umfang hinausgehen, erscheint es sachangemessen, wenn die Versicherungsprämie für den Abschluss einer gesonderten Versicherung aus der Masse bestritten wird.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist, sind die Kosten der angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten, § 4 III 2 InsVV.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Prämie wurde belegt.
Nach alledem konnte die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses erteilt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 17.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
Lan…
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Finanzamt Bruchsal, Schönbornstraße 1-5, 76646 Bruchsal
Bundesagentur für Arbeit,
insoweit vertreten durch die Agentur für Arbeit Karlsruhe
Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
Rechtsanwalt Dr. A. Bunk, Renzstraße 29, 67547 Worms
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 4.462,50 € für die Kosten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der ALLCURA Versicherungs-AG, Police-Nr.: 117562003, für die Zeit vom 04.12.2025 - 04.12.2026 bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Der festgesetzte Betrag errechnet sich wie folgt:
Jahresprämie 04.12.2025 - 04.12.2026 3.750,00 €
zuzüglich 19 % Versicherungssteuer 712,50 €
= 4.462,50 €
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 11.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die Entnahme der Kosten des für die Beauftragung der Kass…
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Die Entnahme der Kosten des für die Beauftragung der Kassenprüfung durch die Gläubigerausschuss in Höhe von 3.500,00 € € zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 665,00 € (insgesamt: 4.165,00 €) betreffend den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2024 wird genehmigt.
Die Entnahme wird jeweils als Vorschuss auf die bei Verfahrensabschluss gemäß § 18 Abs. 1 InsVV endgültig festzusetzenden Auslagen der Mitglieder des Gläubigerausschusses gewährt.
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Gründe
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Der Ausschuss hat Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Verwalters zu nehmen, den Bar- und Buchgeldbestand und zu prüfen. Die Delegation auf einen Kassenprüfer ist zulässig (ZInsO 2009, 902, 905).
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss auf die Auslagen beantragt und zwar für den Ausgleich der Rechnung des Kassenprüfers.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 25.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
Lan…
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Finanzamt Bruchsal, Schönbornstraße 1-5, 76646 Bruchsal
Bundesagentur für Arbeit,
insoweit vertreten durch die Agentur für Arbeit Karlsruhe
Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
Rechtsanwalt Dr. A. Bunk, Renzstraße 29, 67547 Worms
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 4.462,50 € für die Kosten einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der ALLCURA Versicherungs-AG, Police-Nr.: 117562003, für die Zeit vom 04.12.2024 - 04.12.2025 bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Der festgesetzte Betrag errechnet sich wie folgt:
Jahresprämie 04.12.2024 - 04.12.2025 3.750,00 €
zuzüglich 19 % Versicherungssteuer 712,50 €
= 4.462,50 €
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Dem Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 22.10.2…
10 IN 572/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BIRKAN Food Company GmbH
Heidigstraße 19
76709 Kronau
vertreten durch den Geschäftsführer Mehmet Siringül
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 232634
- Schuldnerin -
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Beschluss:
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Dem Insolvenzverwalter wird auf seinen Antrag vom 22.10.2024 gestattet, Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4.462,50 € für die Zeit vom 02.11.2024 bis 02.11.2025 für die Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters bei der ALLCURA Versicherungs-AG, Police-Nr.: 77629014, mit einer Deckungssumme von 5 Mio. € als besondere Auslagen nach § 4 Abs. 3 S. 1, 2 InsVV der Masse im Wege des Vorschusses entnehmen zu dürfen.
Der Vorschuss wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet werden.
Gründe
Zu einer ordnungsgemäßen Amtsführung gehört der Abschluss einer Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz. Die Kosten sind gemäß § 4 III 1 InsVV in der Verwaltervergütung eingeschlossen.
Da es sich hier um ein Insolvenzverfahren handelt, bei welchem größere Haftungsrisiken zu gegenwärtigen sind, insbesondere Haftungsrisiken, die über den regelmäßigen Umfang hinausgehen, erscheint es sachangemessen, wenn die Versicherungsprämie für den Abschluss einer gesonderten Versicherung aus der Masse bestritten wird.
Da die Verwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist, sind die Kosten der angemessenen zusätzlichen Versicherung als Auslagen zu erstatten, § 4 III 2 InsVV.
Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf seine Vergütung und seine Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Prämie wurde belegt.
Nach alledem konnte die Zustimmung zur Entnahme des Vorschusses erteilt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 23.10.2024
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