Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BKB Hannover GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Heinrich-Nordhoff-Ring 3 - 5, 30826 Garbsen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 216024
EUID
DEP2305.HRB216024
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
905 IN 705/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Marcus Pauels
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung von Metall- und Kunststoffprodukten sowie die Blech- und Kunststoffbearbeitung und der Bau sowie der Handel und die Herstellung von Anlagen aller Art sowie der Erwerb von Beteiligungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKB Hannover GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsantrag gestellt. Das Insolvenzgericht hat beschlossen, der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern vor der Entscheidung über den Vergütungsantrag Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Frist zur Stellungnahme beträgt drei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung des Beschlusses. Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung des Beschlusses erfolgte am 23.02.2024 durch das Amtsgericht Hannover.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 705/19 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKB Hannover GmbH, Heinrich-Nordhoff-Ring 3-5, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 216024), vertr. d.: Marcus Pauels, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über de…
905 IN 705/19 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKB Hannover GmbH, Heinrich-Nordhoff-Ring 3-5, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 216024), vertr. d.: Marcus Pauels, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 23.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
905 IN 705/19 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKB Hannover GmbH, Heinrich-Nordhoff-Ring 3-5, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 216024), vertr. d.: Marcus Pauels, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning festgesetzt worden. Gemäß §…
905 IN 705/19 - 1 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKB Hannover GmbH, Heinrich-Nordhoff-Ring 3-5, 30826 Garbsen (AG Hannover, HRB 216024), vertr. d.: Marcus Pauels, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralph Bünning festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 65 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 19.02.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 3.200.723,94 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Es werden Zuschläge beantragt, denen nicht vollumfänglich gefolgt werden kann.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 514.291,92 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 35 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:
Die Vergütung aus der Masse ohne Massemehrung mit Zuschlag beträgt EUR. Davon ist die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Abzug zu bringen. Das Ergebnis ist mit der Regelvergütung des Insolvenzverwalters mit Massemehrung ins Verhältnis zu setzen, so dass sich ein bereinigter Zuschlag in Höhe von 0,28 ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 22.08.2024
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