Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BKE Isoliertechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 68802
EUID
DET3104V.HRB68802
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 120/24 Lu
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Peter Buhmann
Adresse
Q 4, 2, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
24.06.2024 , 11:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
23.07.2024
Prüfungstermin
13.09.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Rohrisolierung, der Trockenbau, der Einbau von genormten Baufertigteilen, die Gebäudereinigung sowie die Durchführung von Transporten mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen, ferner der Garten- und Landschaftsbau. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten werden nicht ausgeübt.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKE Isoliertechnik GmbH ist am 24. Juni 2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Peter Buhmann ernannt. Das Verfahren wird als schriftliches Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 23. Juli 2024 anzumelden. Der Prüfungstermin für die Forderungen ist am 13. September 2024 angesetzt. Am 4. Juli 2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit). Im weiteren Verfahrensverlauf wurde auf Antrag die Vergütung des verstorbenen Verwalters sowie der aktuellen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Die aktuelle Verfahrensphase ist das laufende Insolvenzverfahren mit Fokus auf der Abwicklung und Vergütungsregelung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 120/24 Lu
24.06.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Land Rheinland-Pfalz vertr. d. d. Finanzamt Ludwigshafen am Rhein, Bayernstraße 39, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludw…
3 a IN 120/24 Lu
24.06.2024
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Land Rheinland-Pfalz vertr. d. d. Finanzamt Ludwigshafen am Rhein, Bayernstraße 39, 67061 Ludwigshafen am Rhein,
- Antragstellerin -
g e g e n
BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802), vertreten durch den Geschäftsführer Berkant Köse, Schloßstr. 12, 67071 Ludwigshafen am Rhein
- Schuldnerin und Antragsgegnerin -
an dem weiter beteiligt ist:
Rechtsanwalt Peter Buhmann, Q 4, 2, 68161 Mannheim
-Sachverständiger und Insolvenzverwalter-
hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht am 24.06.2024 beschlossen:
1. Über das Vermögen der Antragsgegnerin wird mit Wirkung ab
Montag, 24. Juni 2024, 11:00 Uhr
das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt:
Rechtsanwalt Peter Buhmann, Q 4, 2, 68161 Mannheim
3. Gemäß § 80 InsO geht das Recht der Antragsgegnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Wer Verpflichtungen gegen die Antragsgegnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Antragsgegnerin, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten.
4. Die Gläubiger der Antragsgegnerin werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Antragsgegnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
5. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).
6. Gemäß § 5 Abs. 2 InsO wird das schriftliche Verfahren durchgeführt. Die Forderungen werden am 13.09.2024 geprüft.
Anträge zur eventuellen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie über die in den §§ 35 Abs. 2, 66, 68, 100, 149, 157, 160, 162, 207,271 InsO bezeichneten Angelegenheiten und Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden, müssen schriftlich bis zu diesem Termin bei Gericht eingegangen sein. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 23.07.2024 bei dem Insolvenzverwalter in zweifacher Ausfertigung anzumelden.
Die angemeldeten Forderungen liegen ab dem 13.08.2024 und der Bericht des Insolvenzverwalters ab dem 3. Tag vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.
Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Für die Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 der Insolvenzordnung in alter Fassung für Insolvenzanträge, die bis 31.6.2014 gestellt wurden, gilt das Vorstehende mit der Maßgabe, dass die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung zu laufen beginnt. Für Insolvenzanträge, die ab dem 1.7.2014 gestellt wurden, ist § 287a der Insolvenzordnung neuer Fassung anwendbar; hier gilt das Gleiche.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.
Des Weiteren wird auf die Erklärungspflicht zur evtl. Selbständigkeit der Schuldnerin gem. § 35 InsO hingewiesen.
Gründe:
Das Verfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts liegen die Eröffnungsgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor.
Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf das überzeugende und nachvollziehbare Gutachten des Sachverständigen.
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie kann ihre fälligen Verbindlichkeiten von nicht weniger als X € nicht mehr innerhalb der Frist von drei Wochen auf nicht mehr als zehn Prozent zurückführen, da lediglich noch Aktiva von nicht mehr als X € feststellbar sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.
Zudem ist die Schuldnerin überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als X € vor, ohne dass nach Einstellung des Geschäftsbetriebes eine positive Fortführungsprognose gestellt werden kann.
Die voraussichtlichen Verfahrenskosten von nicht mehr als X € können prognostisch aus der freien Masse von nicht weniger als X € gedeckt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann der Schuldner die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Zu Nr. 1-5
Dr. Beth, Richter am Amtsgericht
Zu Nr. 6
Fuchs, Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 120/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802), vertr. d.: Berkant Köse, Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse …
3 a IN 120/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802), vertr. d.: Berkant Köse, Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 04.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 120/24 Lu
21.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802),
vertreten durch:
Berkant Köse, als GF d. BKE Isoliertechnik GmbH, Rollesstraße 2, 67063 Ludw…
3 a IN 120/24 Lu
21.03.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802),
vertreten durch:
Berkant Köse, als GF d. BKE Isoliertechnik GmbH, Rollesstraße 2, 67063 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer),
aktuelle Insolvenzverwalterin:
früherer Verwalter:
werden auf Antrag der Nachlasspflegerin, X, diese vertreten durch X
für die unbekannten Erben des vormaligen, verstorbenen Verwalters, Herrn Rechtsanwalt Heinz Peter Buhmann die Vergütung und Auslagen der festgesetzt auf:
X EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Auslagen zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
X EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X EUR Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag an die Vertreter der unbekannten Erben gegen Geldempfangsvollmacht zu erstatten.
Gründe:
Ein Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Haben in einem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV in der Regel mindestens € 1.400,00 betragen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 InsVV erhöht sich die Vergütung von 11 bis zu 30 Gläubigern für je angefangene 5 Gläubiger um € 210,00. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um € 140,00.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Verwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von der Insolvenzverwalterin zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Die Nachlasspflegerin, Frau Rechtsanwältin Kerstin Bontschev, diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Kay Woldrich, beantragte vorliegend die Festsetzung einer hälftigen, nicht erhöhten Mindestvergütung nebst Auslagenpauschale, Ersatz für die gesetzlichen Zustellauslagen nach § 8 Abs. 3 InsO und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Dem Antrag war zu erfolgen.
Aus den eingenommenen Zahlungen in Höhe von 2.915,03 € ergibt sich ein unterhalb der Mindestvergütung liegender Betrag, sodass grundsätzlich die Mindestvergütung in Höhe von 1.400 € zu gewähren wäre. Eine Erhöhung entsprechend der Anzahl der Gläubiger hat bei juristischen Personen nicht zu erfolgen (BGH IX ZB 4/21 vom 22.7.2021).
Im zugrundeliegenden Verfahren war zunächst der Verstorbene zum Verwalter bestellt, danach die aktuell bestellte Verwalterin. Es sind jeweils Ansprüche auf Vergütung entstanden.
In einem solchen Fall ist trotz zweier Vergütungsansprüche die Höhe der grundsätzlich im Verfahren angemessenen Vergütung nicht zu überschreiten.
Die Höhe der Vergütung der Anspruchsberechtigten ist daher zeitanteilig nach den jeweiligen Verfahrensabschnitten und ihren möglichen Erschwernissen zu gewähren (BGH, ZInsO 2005, 85; KPB-Lüke § 59 Rn.10).
Bei der vorzeitigen Beendigung eines Verfahrens oder des Amtes richtet
sich der Grad der Minderung nach dem bei der früheren Beendigung erreichten Stand der Tätigkeit (vgl. Hamburger Kommentar InsO/Büttner InsVV § 3, Randnr, 13).
Bei mehreren nacheinander tätig werdenden Verwaltern muss die Vergütung des ausgeschiedenen Verwalters dem Anteil entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der bereits geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch von dem neu eingesetzten Verwalter zu erbringenden Tätigkeit ergibt.
Vorliegend besteht Einigkeit zwischen den Vergütungsberechtigten, die Ansprüche auf Gewährung der aktuell sich ergebenden Tätigkeitsvergütung zu hälfteln, dem ist folgen.
Erhält ein Insolvenzverwalter - wie hier - eine Vergütung mit einem Abschlag von der Regelvergütung, folgt daraus für seine Auslagen aber keine Verminderung des Pauschsatzes ( vgl. Kommentar zur InsO Stephan/Riedel, Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung 2. Auflage 2021, Rdnr. 48 zu § 8 InsVV .
Dem Antrag 12.3.2025 war daher vollumfänglich stattzugeben und die in Ansatz gebrachte hälftige Mindestvergütung nebst einer Auslagenpauschalen von 15% aus der vollen Mindestvergütung und Ersatz für die nach § 8 Abs. 3 InsO übertragenen, erstattungsfähigen Auslagen und Mehrwertsteuerbeträgen festzusetzen.
In Anbetracht der Neuregelung des § 4 II InsVV gilt für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung Nummer 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend. Durch die Neuregelung nebst Verweisung ist ein einheitlicher Satz von 3,50 € je erstattungsfähiger Zustellung zu gewähren. Ein Anspruch auf Erstattung besteht jedoch erst ab der 11. Zustellung im Verfahren. Vorliegend waren daher Auslagen für 5 Zustellungen anzuerkennen und anteilig hinzuzusetzen.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Auszahlung des festgesetzten Betrages aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 120/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802), vertr. d.: Berkant Köse, als GF d. BKE Isoliertechnik GmbH, Schloßstraße 12, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
1…
3 a IN 120/24 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BKE Isoliertechnik GmbH, Schillerplatz 1, 67071 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68802), vertr. d.: Berkant Köse, als GF d. BKE Isoliertechnik GmbH, Schloßstraße 12, 67071 Ludwigshafen am Rhein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
1. Das Amt des verstorbenen Insolvenzverwalters ist mit seinem Tod am 27.09.2024 beendet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Sandra Wirtz, O 4 13-16, 68161 Mannheim
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 08.10.2024
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