Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BL24 GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Egerländer Straße 1, 35260 Stadtallendorf
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRA 4898
EUID
DEM1809.HRA4898
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 1/19 (25)
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Gunter Wege
Adresse
Braugasse 7, 35390 Gießen
Telefon
0641/93243-60
E-Mail
Termine & Fristen
Stichtag besondere Gläubigerversammlung
11.07.2025
Stichtag besondere Gläubigerversammlung
29.09.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG ist der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege bestellt. Das Verfahren hat verschiedene Stadien durchlaufen: Zunächst wurde die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde die Aufhebung des mündlichen Verfahrens beschlossen. Ein Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist für den 11.0HD2025 bestimmt worden, wobei Einwendungen gegen eine beabsichtigte Einstellung des Verfahrens mangels Masse bis zu diesem Datum einzureichen sind. Ein weiterer Stichtag für die besondere Gläubigerversammlung ist auf den 29.09.2025 festgelegt. Der verfügbare Massebestand beträgt 33.665,06 EUR, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 175.378,93 EUR sowie bestrittene Forderungen von 7.602,91 EUR zu berücksichtigen sind. Die Schlussverteilung soll erfolgen; das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg, HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), wurde beschlo…
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg, HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 11.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), sind die Vergütu…
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Gunter Wege festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 52,21 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag abzüglich des mit Beschluss vom 22.06.2020 festgesetzten, der Masse bereits entnommenen Vorschusses in Höhe von EUR, der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 53.217,48 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
1. Der Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag in Höhe von 52,21 % beantragt. Dieser stützt sich auf den von dem Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsantrag dargelegten Mehraufwand bei der Bearbeitung der Anfechtungsansprüche, der hohen Gläubigeranzahl sowie der anwaltlichen Tätigkeiten im Hinblick auf den gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin geführten Rechtsstreit.
Die hohe Gläubigeranzahl lag nicht in der tatsächlichen Anzahl der Insolvenzgläubiger begründet. Vielmehr handelte es sich um 736 vorhandene Dauerkunden der Insolvenzschuldnerin, deren Insolvenzgläubigerstellung noch nicht abschließend geklärt war. Der Insolvenzverwalter nahm zu den Kunden Kontakt auf und übermittelte u.a. ein Schreiben zur Beendigung der Vertragsverhältnisse gemäß § 103 InsO.
Darüber hinaus wurde von dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag (20 %) für die anwaltlichen Tätigkeit geltend gemacht. Durch den Insolvenzverwalter ist für die Durchführung des Rechtsstreits ein Rechtsanwalt beauftragt worden. Dennoch wurden zahlreiche Tätigkeiten durch den Insolvenzverwalter erbracht, die neben den Tätigkeiten des beauftragten Rechtsanwalts erbracht wurden.
Obwohl das Insolvenzgericht den Zuschlag für diese Tätigkeiten in der beantragten Höhe (30 %) nicht vollumfänglich folgen konnte, war der Gesamtzuschlag in Höhe von 52,21 % unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau des Verfahrens und dem dargelegten Mehraufwand des Insolvenzverwalters nicht zu beanstanden.
2. Da die Massemehrung durch Anfechtung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 16.286,08 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Massemehrung durch Anfechtung beträgt 30 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 2,44 % ergibt.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 140,80 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 55 erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung 2,80 EUR bzw. 2,20 EUR (Schlussterminsbestimmung)zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), soll die Schluss…
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Marburg zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Gunter Wege, Braugasse 7, 35390 Gießen, Tel.: 0641/93243-60, Fax: 0641/93243-50, E-Mail: g.wege@rae-voelpel.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 33.665,06 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 175.378,93 EUR zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind bestrittene Insolvenzforderungen in Höhe von 7.602,91 EUR vorhanden.
Amtsgericht Marburg, 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), wurde beschlosse…
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 29.09.2025.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 6.560,00 EUR geleistet wird.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Marburg, 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), sind Vergütung u…
22 IN 1/19 (25): In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BL24 GmbH & Co. KG, Niederrheinische Straße 17, 35260 Stadtallendorf (AG Marburg , HRA 4898), vertr. d.: 1. BL24 Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Jörg Kühnhold, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Gunter Wege festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Marburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 52,45 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 23.06.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 50.086,19 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Gesamtzuschlag in Höhe von 52,45 % für die Betriebsfortführung im vorläufigen Insolvenzverfahren, die Verhandlungen für eine übertragende Sanierung, den Arbeitnehmerbereich sowie das ungeordnete Belegwesen der Insolvenzschuldnerin geltend gemacht. Der Gesamtzuschlag ist unter Berücksichtigung einer würdigenden Gesamtschau des Verfahrens nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur weiteren Begründung auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.06.2025 Bezug genommen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 4.330,70 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 17,50 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 2,45 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 12.08.2025
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