Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bohnacker Metall GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ansbach HRA 3886
EUID
DED3201V.HRA3886
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ansbach
Aktenzeichen
4 IN 205/18
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr
Adresse
Karlstraße 9, 91522 Ansbach
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
10.12.2025
Widerspruchsfrist
26.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bohnacker Metall GmbH & Co. KG ist beim Amtsgericht Ansbach anhängig. Der Verfahrensbevollmächtigte ist Rechtsanwalt Jürgen Hägele. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig. Das Gericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung festgesetzt. Bei der Festsetzung wurde von einem Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR ausgegangen. Der Insolvenzverwalter erhielt die Genehmigung, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Festsetzung erfolgte gemäß Antrag vom 20.03.2025 unter Berücksichtigung von Erhöhungstatbeständen wie Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten. Zudem ist die Prüfung der bis 10.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 83 - 88) im schriftlichen Verfahren erfolgt. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, bis 26.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 205/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 38…
4 IN 205/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3886
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
|
1. Die Prüfung der bis 10.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 83 - 88 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 15.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
4 IN 205/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3…
4 IN 205/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bohnacker Metall GmbH & Co. KG, Schafhauser Weg 15, 91555 Feuchtwangen, vertreten durch den Gesellschafter Pfeiffer Marcus und die persönlich haftende Gesellschafterin Deeg u. Pfeiffer Verwaltungs-GmbH
Registergericht: Amtsgericht Ansbach Register-Nr.: HRA 3886
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hägele Jürgen, Friedrichstraße 16, 74564 Crailsheim, Gz.: 438/18HÄ
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Ralf-Michael Dörr, Karlstraße 9, 91522 Ansbach, für die Tätigkeiten der vorläufigen Insolvenzverwaltung wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 20.03.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XXX %.
Einige Tatbestände, die zu einer Abweichung von der Regelvergütung führen, sind gesetzlich in § 3 InsVV geregelt; dieser enthält aber keine abschließende Aufzählung (siehe hierzu auch BGH Beschluss vom 08.03.2012, AZ: IX ZB 162/11) und ist offen für die Besonderheiten des konkreten Insolvenzverfahrens. Die Rechtsprechung hat zahlreiche weitere Faktoren anerkannt (siehe hierzu insbesondere: H/W/F, Insolvenzrechtliche Vergütung, 4. Auflage 2007, § 3 InsVV, Rn. 2; Nowak in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage 2007; Anhang zu § 65 InsO, § 3 InsVV Rn. 12 ff.)
Im vorliegenden Verfahren liegen wegen der Abweichung vom Normalfall und dem damit verbundenen Sonderaufwand folgende Erhöhungstatbestände vor, welche eine angemessene Vergütung in Bezug auf Umfang und Schwierigkeit im Einzelfall sicherstellen sollen:
- Betriebsfortführung: Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft. Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs. Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des vorläufigen Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz zugebilligt werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde der Betrieb durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für die gesamte Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens fortgeführt. Dies inkludierte auch den Forderungseinzug, die Kassenführung sowie die Kommunikation mit Dienstleistern, Auftraggebern, Lieferanten und Versorgungsunternehmen. Ferner ergab sich durch die Betriebsfortführung eine Mehrung der Masse, sodass nach Vergleichsberechnung ein Zuschlag von XXX % gerechtfertigt ist.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 08.03.2012 IX ZB 162/11, BGH Beschluss vom 07.10.2010 IX ZB 115/08, BGH Beschluss vom 16.10.2008 IX ZB 179/07, LG Flensburg (5. Zivilkammer) Beschluss vom 02.10.2019 5 T 108/18; LG Dresden, Beschluss vom 01.09.2005 - 5 T 1186/02
- Arbeitnehmerangelegenheiten: Im vorliegenden Fall beschäftige die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung noch 28 Arbeitnehmer. Es wurden Löhne und Gehälter über Insolvenzgeld vorfinanziert. Hierfür waren mehrstufige Verhandlungen mit der vorfinanzierenden Bank und der Agentur für Arbeit erforderlich. Ferner wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter drei Betriebsversammlungen abgehalten. Hierbei wurden die Arbeitnehmer umfangreich über den Stand und die Fortführung des Unternehmens sowie die damit verbundenen Rechtsfolgen informiert.
Alle wesentlichen Entscheidungen im Personalbereich, wie die Personalplanung, die Ausstellung von Arbeitszeugnissen, die Vorbereitung der Lohnabrechnungen und zahlreiche weitere arbeitsrechtliche Fragestellungen wurden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter bearbeitet.
Für die Bearbeitung von Arbeitnehmerangelegenheiten, die über die Situation eines Normalverfahrens hinausgehen, ist ein Zuschlag rechtzufertigen.
Ein Erhöhungsfaktor von XXX % erscheint angemessen.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 25.10.2007 IX ZB 55/06, LG Hannover Beschluss vom 23.08.2010 11 T 20/10
Im Hinblick auf eine Gesamtschau erscheint daher ein kumulierter Zuschlag von XXX % insbesondere im Hinblick auf Umfang und Dauer des vorliegenden Verfahrens angemessen.
Die von dem Insolvenzverwalter vorgebrachten ausführlichen Erläuterungen zu den einzelnen Erhöhungsgründen waren anhand der Akte nachvollziehbar und sind nicht zu beanstanden. Sie blieben zudem jeweils in dem von Literatur und Rechtsprechung gefestigten Rahmen.
Die vorgefundenen Bedingungen wichen von einem Regelverfahren deutlich ab.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist geklärt, dass das Insolvenzgericht berechtigt und verpflichtet ist zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war.
Ein Insolvenzverwalter darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen.
Im vorliegenden Verfahren erbrachten die beauftragten Dienstleister nur Zuarbeiten, welche im Übrigen bei den bemessenen Zuschlägen bereits Berücksichtigung fanden.
siehe hierzu auch: BGH Beschluss vom 17.09.1998 IX ZR 237/97; BGH Beschluss vom 11. November 2004 IX ZB 48/04; BGH Beschluss vom 23. März 2006 IX ZB 130/05; BGH Beschluss vom 03.07.2008 IX ZB 167/07
Die Beauftragung von Dienstleistern wurde vorliegend auch vom Insolvenzgericht entsprechend berücksichtigt.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 20.03.2025 wird Bezug genommen.
Die gesetzlich normierte Ausgangsvergütung nach § 63 Abs. 3 S. 2 InsO, § 2 Abs. 1 InsVV beträgt 25 % der Normalvergütung eines Insolvenzverwalters. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um XXX % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ansbach
Promenade 8
91522 Ansbach
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Ansbach - Insolvenzgericht - 07.05.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.