Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 34425
EUID
DEF1103R.HRB34425
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
36b IN 2341/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin/Verteilung
29.04.2025
Festsetzung Vergütung/Auslagen
12.08.2025
Aufhebung
27.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg verschiedene Beschlüsse erlassen. Am 06.03.2025 wurde beschlossen, dass die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 32 und 33) im schriftlichen Verfahren erfolgt; die Frist für Widersprüche der Beteiligten endet am 03.04.2025. Der Insolvenzverwalter beantragte am 18.02.2025 die Regelvergütung sowie Auslagen unter Geltendmachung von Zuschlägen wegen Mehraufwands durch Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Geschäftsführer und Sanierungsbemühungen. Mit Beschluss vom 12.08.2025 wurden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger festgesetzt. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung gemäß § 200 InsO mit Beschluss vom 27.02.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Reinhard Bohry vertreten. Im Verlauf des Verfahrens beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen, was durch Beschluss v…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH ist beim Amtsgericht Charlottenburg anhängig. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Reinhard Bohry vertreten. Im Verlauf des Verfahrens beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen, was durch Beschluss vom 12.08.2025 festgesetzt wurde. Es wurden Forderungen in Höhe von 454.723,39 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 65.587,23 EUR gegenüberstand. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO sowie die Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO sind durch Beschluss vom 29.04.2025 beschlossen worden. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom 27.02.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard Bohry
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlotten…
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Reinhard Bohry
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 27.02.2026 beschlossen:
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung gem. § 200 InsO
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 18.02.2025 die Regelvergütung gem…
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat der Insolvenzverwalter mit Antrag vom 18.02.2025 die Regelvergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenden Zustellungen aufgrund eines der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswertes in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der gültigen Höhe von 19 % beantragt. Es werden Zuschläge i.H.v. 50 % auf Grund des Mehraufwands wegen der Kommunikationsschwierigkeiten mit dem Schuldner-Geschäftsführer und bei den Ermittlungen der Vermögensverhältnisse, sowie wegen der Sanierungsbemühungen geltend gemacht.
Die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit binnen 2 Wochen ab Veröffentlichung, Einwendungen schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 12.08.2025 beschlossen:
Die Vergütung…
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 12.08.2025 beschlossen:
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Christoph Schulte-Kaubrügger, Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 12.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 50 %.
Es werden Zuschläge wegen der fehlenden Mitwirkung des Schuldnergeschäftsführers, Schwierigkeiten bei der Vermögensermittlung, sowie für die Sanierungsbemühungen geltend gemacht.
So war es dem Insolvenzverwalter nicht möglich, persönlich oder fernmündlich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin Kontakt aufzunehmen. Der Insolvenzverwalter erhielt seine Informationen teilweise vom Sohn des Geschäftsführers bzw. von ehemaligen Arbeitnehmern, sowie Auftraggebern. Die eingeholten Informationen waren nur bedingt verlässlich, so dass der Insolvenzverwalter erhebliche Mehrarbeit bei der Informationsbeschaffung und Vermögensermittlung hatte, insbesondere bei der Forderungsprüfung und der Beurteilung der Werthaltigkeit schuldnerischer Forderungen. Auch die Bewertung und Verwertung der noch vorhandenen Betriebs- und Geschäftsausstattung war mit erheblichem Mehraufwand verbunden.
Es wird ein Zuschlag von 30 % geltend gemacht. Dieser wird für gerechtfertigt gehalten, da in der Rechtsprechung dessen Gewährung bei fehlender Mitwirkung des Schuldners anerkannt ist. (vgl. BGH ZInso 2001, 167; Kübler / Prütting / Bork, InsO, 102. Auflage, 12.2024)
Der Insolvenzverwalter war mit der Prüfung einer möglichen Betriebsfortführung, speziell im Hinblick auf die Fortführung der begonnenen Bauprojekte befasst. Hierfür wurden diverse Gespräche, auch mit Arbeitnehmern und Auftraggebern geführt. Schließlich wurde durch den Sohn des schuldnerischen Geschäftsführers Interesse an einer Übernahme des Geschäftsbetriebs signalisiert, was Verhandlungen sowohl mit diesem, als auch mit (ehemaligen) Auftraggebern der Schuldnerin nach sich zog. Schließlich gelang die Veräußerung sowohl der Warenvorräte, als auch der Betriebs- und Geschäftsausstattung.
Ein Zuschlag von 20 % wird geltend gemacht, welcher für gerechtfertigt gehalten wird. (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637; LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588)
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 12.02.2025 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 12.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06.03.2025 beschlossen:
1. Die Prüfun…
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 06.03.2025 beschlossen:
1. Die Prüfung der bis 06.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 32 und 33 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 03.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 06.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36b IN 2341/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.04.2025 beschlossen:
1. Die Durchf…
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.04.2025 beschlossen:
1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 10.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 454.723,39 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 65.587,23 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.04.2025
Originalbekanntmachung
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36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.04.2025 beschlossen:
Für die festg…
36b IN 2341/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Bohry Maschinen- & Metallbau GmbH, Hanns-Eisler-Straße 54, 10409 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 34425
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Charlottenburg am 29.04.2025 beschlossen:
Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 454.723,39 EUR steht ein Betrag von 65.587,23 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 29.04.2025
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