Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Bolz Block GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 1402
EUID
DEX1321R.HRA1402
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
HRA 1402 EL
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Oliver Dankert
Adresse
Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg
Telefon
040 500360-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Pinneberg hat am 03.06.2026 in dem Verfahren über den Antrag der Bolz Block GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bolz Block Verwaltungs-GmbH und deren Geschäftsführer Ralf Biel, vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurden gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO Maßnahmen ergriffen. Rechtsanwalt Oliver Dankert ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, wobei dies auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Die Verfahrensbevollmächtigten sind die Rechtsanwälte der reconomis Rechtsanwalts-GmbH aus Bremen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Pinneberg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 144/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bolz Block GmbH & Co. KG, Tornescher Weg 7, 25436 Uetersen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bolz Block Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Biel
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 1402 EL
- Schu…
71 IN 144/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Bolz Block GmbH & Co. KG, Tornescher Weg 7, 25436 Uetersen, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Bolz Block Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ralf Biel
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 1402 EL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte reconomis Rechtsanwalts-GmbH, Konrad-Zuse-Straße 8a, 28359 Bremen, Gz.: 26-029
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.06.2026 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Oliver Dankert, Alter Wall 20-22, 20457 Hamburg, Telefon: 040 500360-0, Telefax: 040 500360-99.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 03.06.2026
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