Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
bpd - business process & decision GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 62710
EUID
DET3104V.HRB62710
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
3 a IN 1/19 LU
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini
Adresse
E 3 16, 68159 Mannheim
Termine & Fristen
Prüfungstermin
20.05.2025
Schlusstermin
07.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpd - business process & decision GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei eine Berechnungsmasse von 378.779,17 € zugrunde gelegt wurde. Das Verfahren befindet sich im Endstadium: Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist erteilt worden. Eine Masse in Höhe von 204.185,61 € steht zur Verteilung, während Forderungen in Höhe von 593.591,74 € zu berücksichtigen sind. Der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren sowie der Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 7. November 2025 angesetzt. Bis dahin können Forderungen geprüft und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erhoben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 1/19 LU
23.09.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision…
3 a IN 1/19 LU
23.09.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: x
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
x EUR Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche
Vergütungsverordnung (InsVV)
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Auslagen zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Zustellungskosten nach § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
x EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
x EUR Gesamtbetrag
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag sind die gewährten Vorschüsse in Höhe von x€ in Abzug zu bringen, sodass ein restlicher Betrag von x€ verbleibt, dessen Entnahme aus der Masse dem Insolvenzverwalter hiermit gestattet wird.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter hat gem. § 63 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung anzuwenden. Die Vergütung ist danach grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse gem. § 1 InsVV zu ermitteln und die sich hieraus ergebende Vergütung des § 2 InsVV ggfls. um die Tatbestände des § 3 InsVV zu erhöhen oder zu mindern.
Nach § 8 Abs. 3 InsVV kann der Insolvenzverwalter zudem nach seiner Wahl an Stelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Insolvenzverwalters beträgt. Der Pauschsatz darf zudem 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird nach § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der von dem Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter beantragte vorliegend die Festsetzung einer um 20% erhöhten Regelvergütung nebst Auslagenpauschale sowie Auslagen für die von ihm vorgenommenen Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Vergütung war nach beanstandungsfreier Prüfung der Schlussrechnung und der eingereichten Unterlagen und Belege antragsgemäß zu gewähren.
Die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters wurde nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt, die Eingangsbuchungen wurden korrekt erfasst, sämtliche erforderlichen Belege wurden gelistet und beigefügt.
Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet. Die in Frage kommenden Anfechtungsansprüche wurden überprüft und verfolgt, ebenso die umfangreichen Ansprüche aus verschiedenartigen Forderungen .
Das Ergebnis der Betriebsfortführung wurde nachvollziehbar dargestellt, der Saldo unter Berücksichtigung der nachlaufenden Kosten korrekt ermittelt. Die vereinnahmten Feststellungsbeiträge und die Umsatzsteuerbeträge waren gleichfalls nachvollziehbar gelistet.
Der schlüssig errechneten Berechnungsmasse wurde entsprechend der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26.2.2015, IX ZB 9/13) die zu erwartende Umsatzsteuer aus der beantragten Verwaltervergütung hinzugerechnet.
Es ergab sich so eine Masse zur Berechnung von 378.779,17€, auf deren Basis eine Tätigkeitsvergütung unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 20% geltend gemacht wurde.
Grundsätzlich erfordert jeder zu gewährende Zuschlag jedoch eine Einzelbewertung hinsichtlich des real gestiegenen Arbeitsanfalls und eigenen Aufwandes des Verwalters. Grundsätzlich sind Zuschläge nur insoweit zu gewähren, als eine vom Verwalter erbrachte Tätigkeit über dem Durchschnitt vergleichbarer Regelverfahren liegt und diese nicht bereits aufgrund entsprechender Massemehrung ausreichend Honorierung findet.
Die Geltendmachung einer Vielzahl von Forderungen gestaltete sich vorliegend langwierig und aufwendig.
Zur Durchsetzung der Forderungen gegen mehrere Drittschuldner bedurfte es umfangreicher Verhandlungen und diverser persönlicher Gespräche. Letztlich wurde das Führen von diversen Klageverfahren, teilweise über mehrere Instanzen erforderlich. Des Weiteren waren daneben zwangsweise Durchsetzungen bereits titulierter Ansprüche erforderlich, u.a. durch Beantragung eines Insolvenzverfahrens.
Zwar wurden zur Durchführung der Prozesse auch Rechtsanwälte eingeschaltet, jedoch war der Verwalter durchgängig persönlich involviert und über Jahre überwachend tätig. Zur Abgeltung des überobligatorischen Aufwands ist - auch im Hinblick auf die vom Verwalter erstellte Vergleichsrechnung- ein Zuschlag von 10-15% nicht zu beanstanden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist in der Ermittlung von Anfechtungsansprüchen grundsätzlich eine Regelaufgabe des Verwalters zu sehen. Die Prüfung, inwieweit Anfechtungsansprüche im Verfahren ernsthaft in Betracht kommen sowie die evtl. außergerichtliche Erledigung von Anfechtungsansprüchen, sollen nach Auffassung des BGH grundsätzlich dann mit der Regelvergütung abgegolten sein, wenn im Verhältnis zur Größe des Verfahrens nur wenige und relativ einfach zu beurteilende Anfechtungsfälle vorhanden sind (BGH, ZInsO 2012, 753, 754).
Zuschlagsfähig sind die damit verbundenen Tätigkeiten also dann, wenn es sich um komplex gelagerte oder besonders umfangreiche Anfechtungstatbestände handelt. Weitere Voraussetzung eines Zuschlags - neben der Schwierigkeit der Anfechtungsfragen - ist nach Auffassung des BGH, dass die Masse nicht adäquat größer geworden ist im Verhältnis zur erbrachten Leistung des Verwalters (BGH, ZInsO 2012, 753).
Vorliegend ergaben die aufwendigen Recherchen des Verwalters Anfechtungstatbestände, die einzeln zu prüfen und auszuwerten waren. Die mit der Durchsetzung einhergehenden persönliche Befassung erhöhte den Aufwand vorliegend über das übliche Maß hinaus. Neben umfangreichen Gesprächen und außergerichtlicher Korrespondenz bedurfte es nachfolgend noch der klageweisen Verfolgung bis hin zum Oberlandesgericht. Insgesamt erstreckte sich die Befassung , die letztlich nur zu einem teilweisen Erfolg führte, über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren. Auch hier war einem Zuschlag von 10% nicht entgegenzutreten.
In Anbetracht der Verschiedenheit der Tätigkeit zum vorläufigen Verfahren- welches überwiegend von der Fortführung des sodann übertragenen Betriebes geprägt war -und im Interesse der Gewährung einer dem Aufwand insgesamt entsprechenden Vergütung, war der vom Verwalter für die Tätigkeit im vorläufigen Verfahren gemachte Abschlag von 5 % als geboten und ausreichend zu erachten.
Bei einer Gesamtschau der tatsächlich erbrachten Tätigkeiten und der erzielten Einnahmen war sodann ein verbleibender Zuschlag zur Abgeltung des besonderen Aufwandes von 20% als angemessen zu bewerten.
Die an Drittleister vergebenen, aus der Masse regulierten, Tätigkeiten wurden nachvollziehbar dargestellt und belegt, es handelte sich nicht um delegierte Regeltätigkeiten, Absetzungen im Rahmen des § 5 InsVV ergaben sich ebenfalls nicht.
Die erhaltenen Vorschüsse wurden ordnungsgemäß in Abzug gebracht.
Auf Basis einer Berechnungsmasse von 378.779,17 € war nach §§ 1,2,3 InsVV eine Vergütung von x festzusetzen nebst einer Auslagenpauschale in Höhe von x € (30 % der Regelvergütung) sowie Ersatz für die übertragenen Zustellungen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die berechneten Auslagen und Mehrwertsteuerbeträge entsprachen den gesetzlichen Bestimmungen, die Entstehung der Auslagen für die übertragenen Zustellungen war anhand der Akte nachvollziehbar, die Höhe derselben war als angemessen zu erachten.
Nachdem im Verfahren eine ausreichende Teilungsmasse generiert werden konnte, war die Entnahme des festgesetzten Betrages unter Abzug der erhaltenen Vorschüsse aus der Insolvenzmasse zu gestatten.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
x
Rechtspflegerin
Die Veröffentlichung der Festsetzung erfolgt auszugsweise und ohne die festgesetzten Beträge (§ 64 Abs. 2 Satz 2 InsO). Der vollständige Beschluss kann von den Verfahrensbeteiligten in der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 1/19 LU: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäf…
3 a IN 1/19 LU: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer), , ergeht folgender Beschluss:
1. Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 Abs.2 InsO).
2. Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und Termin zur Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen (§ 5 Abs. 2 InsO) wird bestimmt auf
Freitag, den 7.11.2025.
Der Termin dient der
a) Prüfung der eventuell nachträglich angemeldeten Forderungen
b) Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Beschlussfassung über die nicht verwertbaren Vermögensgegenstände
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Rechtspflegerin
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts -Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden.
Amtsgericht Ludwigshafen/Rhein, 24.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 1/19 LU
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäft…
3 a IN 1/19 LU
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer), soll mit Genehmigung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung vorgenommen werden. Die zur Verteilung kommende Masse beträgt 204.185,61 €; zu berücksichtigen sind Forderungen in Höhe von 593.591,74 €. Das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen am Rhein niedergelegt. Auf die Bestimmungen der §§ 188-194 InsO wird hingewiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 a IN 1/19 LU
10.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business …
3 a IN 1/19 LU
10.04.2025
Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
bpd - business process & decision GmbH, vertr.d.d.GF, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 62710),
vertreten durch:
Peter Ruwe, als GF der bpd - business process & decision GmbH, Im Marx'schen Winkel 5, 67122 Altrip, (Geschäftsführer),
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim,
wird zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen das schriftliche Verfahren gem. § 177 Abs. 1 S. 2 InsO angeordnet. Die Forderungen werden am 20.05.2025 unter Berücksichtigung der bis dahin bei Gericht eingegangenen Erklärungen geprüft.
Die Tabelle nebst Anmeldungen liegt ab dem 07.05.2025 bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Rechtspflegerin
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