Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BPG Containervermietung Berlin GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 239505
EUID
DEF1103R.HRB239505
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.70 IN 97/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2024 , 15:00 Uhr
Beschluss zur Einschränkung der Ermächtigung
02.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Potsdam hat im Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der BPG Containervermietung Berlin GmbH am 09. Juli 2024 vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Prof. Dr. Lucas Flöther bestellt worden. Der Schuldner ist in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt; Verfügungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Drittschuldnern ist die Zahlung an den Schuldner untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben einzuziehen, ein Sonderkonto einzurichten, die Insolvenzgeldvorfinanzierung durchzuführen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Zudem ist er berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu verlangen. Zugleich ist der vorläufige Insolvenzverwalter als Sachverständiger beauftragt, zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Containervermietung Berlin GmbH ist beim Amtsgericht Potsdam anhängig. Mit Beschluss vom 09. Juli 2024 sind vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet worden. Prof. Dr. Lucas Flöther ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Containervermietung Berlin GmbH ist beim Amtsgericht Potsdam anhängig. Mit Beschluss vom 09. Juli 2024 sind vorläufige Maßnahmen zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet worden. Prof. Dr. Lucas Flöther ist zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Dieser hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Der Schuldner ist in der Verfügung über sein Vermögen eingeschränkt. Mit Beschluss vom 02. August 2024 wird die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters zur Begründung von Masseverbindlichkeiten für die Vorfinanzierung von Insolvenzgeldleistungen für zehn Arbeitnehmer bei der NATIONAL-BANK AG konkretisiert und auf diesen Bereich beschränkt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Potsdam
6.70 IN 97/24 (Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH
Ferdinand-Schultze-Straße 95 A, 13055 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Hahn, Polch
-nachfolgend der Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP…
Amtsgericht Potsdam
6.70 IN 97/24 (Geschäftsnummer)
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH
Ferdinand-Schultze-Straße 95 A, 13055 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Hahn, Polch
-nachfolgend der Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte PartGmbB, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main
wird heute, um 15:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale)
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung durchzuführen und Masseverbindlichkeiten mit Versorgungs-, Dienstleistungsunternehmen jeglicher Art sowie mit Lieferanten für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 09. Juli 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 97/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH
(Registergericht: Charlottenburg HRB 239505 B ),
Ferdinand-Schultze-Straße 95 A, 13055 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jochen Hahn
- Verfahrensbev…
6.70 IN 97/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH
(Registergericht: Charlottenburg HRB 239505 B ),
Ferdinand-Schultze-Straße 95 A, 13055 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Jochen Hahn
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte SGP Schneider Geiwitz & Partner, Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main -
wird der Beschluss vom 09.07.2024 hinsichtlich der Ermächtigung, Masseverbindlichkeiten mit Versorgungs-, Dienstleistungsunternehmen jeglicher Art sowie mit Lieferanten für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt eingeschränkt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, mit der NATIONAL-BANK AG, Theaterplatz 8, 45127 Essen, eine Rahmenvereinbarung über die Vorfinanzierung von Insolvenzgeldleistungen für die Monate Juni, Juli und August 2024 für zehn Arbeitnehmer der Schuldnerin abzuschließen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten, Zinsen und Gebühren dieser gegenüber Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach §§ Abs. 2 InsO zu begründen.
Potsdam, den 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 97/24 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH,
Ferdinand-Schultze-Straße 95 a, 13055 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Hahn, Polch
HRB 239505 B
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Ge…
6.70 IN 97/24 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH,
Ferdinand-Schultze-Straße 95 a, 13055 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Hahn, Polch
HRB 239505 B
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner Rechtsanwälte PartGmbB,
Neue Mainzer Straße 1, 60311 Frankfurt am Main
wird der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) ermächtigt:
Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO mit Wirkung gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 295.000,00 € zu begründen und Zahlungszusagen mit derselben Folge zu erteilen und auf diese Verbindlichkeiten und Zahlungszusagen aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen zu leisten.
Die Ermächtigung wird dabei dem Umfang nach gegenüber den Gläubigern gemäß beigefügter Anlage 1 begrenzt:
- auf Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser, Telekommunikationsleistungen, Versicherungs-, Dienstleistungs- und Mietverträge, Bürodienstleistungen, Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen, Transportdienstleistungen, Lieferantenbestellungen und sonstige Kosten, soweit sie allesamt zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind und die Zinsen und Gebühren im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss ist statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht - Insolvenzgericht- Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 27. August 2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 97/24 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH
Ferdinand-Schultze-Straße 95 a, 13055 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Hahn, Polch
HRB 239505
Gegenstand des Unternehmens:
Vermietung, Verkau…
6.70 IN 97/24 (Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Containervermietung Berlin GmbH
Ferdinand-Schultze-Straße 95 a, 13055 Berlin
vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Hahn, Polch
HRB 239505
Gegenstand des Unternehmens:
Vermietung, Verkauf, Transport, Montage und Demontage von neuen sowie gebrauchten Containern aller Art.
wird auf den Eröffnungsantrag vom 05.07.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01. Oktober 2024 um 13:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale)
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 18.11.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Dem Insolvenzverwalter werden gemäß § 8 Abs. 3 InsO die Zustellungen übertragen.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am Mittwoch, 18.12.2024, 11:30 Uhr im Gebäude des Justizzentrum Potsdam, Jägerallee 10 - 12, Saal 22.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters,
- den Gläubigerausschuss
- gegebenenfalls die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO) und die in §§ 149, 159 bis 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO
bezeichneten Gegenstände, mit dem Hinweis, dass die Zustimmung zur
Vornahme von Rechtshandlungen nach § 160 InsO als erteilt gilt, wenn die
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, haben die Möglichkeit, unter Angabe ihres über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs, ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen zu erklären (§ 28 Abs. 4 InsO).
Gründe:
Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Potsdam ergibt sich daraus, dass sowohl der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren als auch der Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 der InsO bzw. der allgemeine Gerichtsstand im hiesigen Bezirk liegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Potsdam, den 1.10.2024
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