Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BPG Gerüstbau München GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 230672
EUID
DED2601V.HRB230672
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
6.70 IN 95/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther
Adresse
Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale)
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
09.07.2024
Beschluss Einschränkung Ermächtigung
02.08.2024
Beschluss Erweiterung Ermächtigung
27.08.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist im Eröffnungsverfahren. Das Amtsgericht Potsdam hat am 09.07.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet, um die künftige Insolvenzmasse zu sichern und den Sachverhalt aufzuklären. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther bestellt. Dieser ist ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe dringend erforderlich ist. Verfügungen des Schuldners über Vermögensgegenstände bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Verwalters. Zahlungen an den Schuldner durch Drittschuldner sind untersagt; der vorläufige Verwalter ist ermächtigt, Forderungen einzuziehen. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sind untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zugleich als Sachverständiger beauftragt, die Prüfung vorzunehmen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das Vermögen die Verfahrenskosten deckt. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist eingeleitet worden. Am 09.07.2024 hat das Amtsgericht Potsdam die Eröffnung des Verfahrens beantragt und zugleich vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther bestellt, der mit d…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPG Gerüstbau München GmbH ist eingeleitet worden. Am 09.07.2024 hat das Amtsgericht Potsdam die Eröffnung des Verfahrens beantragt und zugleich vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther bestellt, der mit der Sicherung der Masse und der Prüfung der Eröffnungsgründe beauftragt ist. Am 02.08.2024 erfolgte eine Einschränkung der Ermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten zugunsten einer Rahmenvereinbarung mit der Nationalbank AG zur Vorfinanzierung von Insolvenzgeldleistungen. Am 27. August 2024 wurde die Ermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters erweitert, um Masseverbindlichkeiten in Höhe von 160.000,00 € zu begründen und Zahlungen hieraus zu leisten. Diese Ermächtigung ist auf bestimmte Versorgungsverträge, Dienstleistungen und Lieferantenbestellungen begrenzt, die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH,
Lerchenstraße 16, 80995 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser, Borna
-nachfolgend der Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte …
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH,
Lerchenstraße 16, 80995 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser, Borna
-nachfolgend der Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte PartGmbB, Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt Am Main
wird heute am um 15:00 Uhr zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale)
bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für den Schuldner zu handeln, ist jedoch verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein entsprechendes Sonderkonto einzurichten. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Verrechnungen zu Lasten des schuldnerischen Vermögens werden hiermit untersagt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlagen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§§ 22 Abs. 3, 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftrag, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Der Sachverständige ist ferner berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu Banken, Sparkassen, sonstigen Kreditinstituten, Versicherungen sowie gegenüber dem Finanzamt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die Organisation der Insolvenzgeldvorfinanzierung durchzuführen und Masseverbindlichkeiten mit Versorgungs-, Dienstleistungsunternehmen jeglicher Art sowie mit Lieferanten für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, 09.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH, Lerchenstraße 16, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser, Borna
-nachfolgend der Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte …
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH, Lerchenstraße 16, 80995 München, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Wolfgang Kaiser, Borna
-nachfolgend der Schuldner-
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte PartGmbB, Neue Mainzer Str. 1, 60311 Frankfurt Am Main
Wird der Beschluss vom 09.07.2024 hinsichtlich der Ermächtigung:
Masseverbindlichkeiten mit Versorgungs-, Dienstleistungsunternehmen jeglicher Art sowie mit Lieferanten für den Geschäftsbetrieb des Schuldners im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu begründen.
auf Anregung des vorläufigen Insolvenzverwalters wie folgt eingeschränkt:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, mit der NATIONALBANKAG, Theaterplatz 8, 45127 Essen, eine Rahmenvereinbarung über die Vorfinanzierung von Insolvenzgeldleistungen für die Monate Juni, Juli und August 2024 für zwei Arbeitnehmer der Schuldnerin abzuschließen und in Bezug auf hierdurch entstehende Kosten, Zinsen und Gebühren dieser gegenüber Verbindlichkeiten im Rang von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Potsdam, 02.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6.70 IN 95/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH,
Lerchenstraße 16, 80995 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Kaiser, Borna
HRB 230672 Amtsgericht München
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Ge…
6.70 IN 95/24
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren betreffend das Vermögen der
BPG Gerüstbau München GmbH,
Lerchenstraße 16, 80995 München,
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Kaiser, Borna
HRB 230672 Amtsgericht München
Verfahrensbevollmächtigte:
SGP Schneider Geiwitz & Partner Rechtsanwälte PartGmbB,
Neue Mainzer Straße l, 60311 Frankfurt am Main
wird der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Lucas Flöther, Franzosenweg 20, 06112 Halle (Saale) ermächtigt:
Verbindlichkeiten mit dem Rang von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 2 InsO mit Wirkung gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 160.000,00 € zu begründen und Zahlungszusagen mit derselben Folge zu erteilen und auf diese Verbindlichkeiten und Zahlungszusagen aus dem Vermögen der Schuldnerin Zahlungen zu leisten.
Die Ermächtigung wird dabei dem Umfang nach gegenüber den Gläubigern gemäß beigefügter Anlage 1 begrenzt:
- auf Versorgungsverträge über Strom, Gas, Wasser, Telekommunikationsleistungen, Versicherungs-, Dienstleistungs- und Mietverträge, Bürodienstleistungen, Steuerberatungs- und Buchführungsleistungen, Transportdienstleistungen, Lieferantenbestellungen und sonstige Kosten, soweit sie allesamt zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind und die Zinsen und Gebühren im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld.
Rechtsmittelbelehrung:
Die gegen diesen Beschluss statthafte sofortige Beschwerde kann binnen einer Ausschlussfrist von 2 Wochen entweder ab persönlicher postalischer Zustellung (Brief) oder ab öffentlicher Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen. de schriftlich oder persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht -Insolvenzgericht- Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam eingelegt werden.
Potsdam, den 27. August 2024
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