Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH ist der bisherige Insolvenzverwalter Bora Alexander Haslinger aus dem Amt entlassen worden. Rechtsanwalt Berend Böhme wurde als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (nach Berichtigung des Namens auf Bora Haslinger) sowie die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters festgesetzt. Der verfügbare Massebestand beträgt 1.312,98 EUR abzüflüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten, wobei Insolvenzforderungen in Höhe von 1.170,87 EUR zu berücksichtigen sind. Die Schlussverteilung soll erfolgen; das Verteilungsverzeichnis ist zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen niedergelegt. Ein besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren ist für den 14.04.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen
15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 19/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird der bisherige Inso…
Amtsgericht Bremen
15.02.2024
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 19/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird der bisherige Insolvenzverwalter, Bora Alexander Haslinger, Emil-von-Behring-Str. 6, 28207 Bremen, auf seinen eigenen Antrag hin aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt entlassen.
Für das Insolvenzverfahren wird
Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de
zum neuen Insolvenzverwalter bestellt.
Gleichzeitig wird Termin zu einer besonderen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren mit dem Tagesordnungspunkt Anträge zur eventuellen Wahl einer/s anderen Insolvenzverwalterin/s (§ 57 InsO) bestimmt auf den 01.03.2024.
Entsprechende Anträge zu dem obigen Tagesordnungspunkt müssen dem Insolvenzgericht schriftlich bis spätestens einen Tag vor diesem Termin, folglich bis zum 29.02.2024, vorliegen.
G r ü n d e:
Der bisherige Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 03.11.2023 das Gericht darum gebeten, ihn aus wichtigem Grund gemäß § 59 Abs. 1 InsO aus dem Amt zu entlassen.
Nachdem das Gericht diesem Antrag entsprochen hat, war ein neuer Insolvenzverwalter zu bestellen.
Der neue Insolvenzverwalter hat dem Gericht gegenüber die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt.
In entsprechender Anwendung des § 57 InsO besteht für die Gläubigerschaft nur in einer der (Neu-)Bestellung des Insolvenzverwalters nachfolgenden Gläubigerversammlung die Möglichkeit, eine(n) andere(n) Insolvenzverwalter/in zu wählen. Es war daher im schriftlichen Verfahren ein Stichtag für die evtl. Stellung entsprechender Anträge zu bestimmen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 03.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 19/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des …
Amtsgericht Bremen 03.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 19/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt mindestens € 1.000,00 , § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV.
Die Vergütung war hier antragsgemäß festzusetzen zuzüglich des Auslagenersatzes sowie der Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 10, 7, 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt …
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt und besonderer Prüfungs- und Schlusstermin im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 14.04.2025.
Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, spätestens bis einen Tag vor diesem Termin schriftlich Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, das Schlussverzeichnis, den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung sowie gegen die Einstellung des Verfahrens mangels Masse gemäß § 207 InsO zu erheben.
Die Gläubiger und die Schuldnerin können innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist den nachgemeldeten Forderungen schriftlich widersprechen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens ist ein Kostenvorschuss i. H. v. € 1.026,66 zu leisten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Zustimmung zur Vornahme der Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 03.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bremen 03.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 19/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des …
Amtsgericht Bremen 03.03.2025
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 502 IN 19/18
(Bitte stets angeben)
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941),
vertreten durch:
Holger Dahm, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Berend Böhme festgesetzt auf:
€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach der Berechnung der Gerichtskosten sowie Aufteilung der Insolvenzmasse nach § 207 Abs. 3 S. 1 InsO der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.
Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 1.312,98. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).
Hiervon erhält der vorläufige Insolvenzverwalter 25 %, § 63 Abs. 3 InsO, mindestens jedoch € 1.000,00, §§ 10, 2 Abs. 2 InsVV a. F.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von dem Insolvenzverwalter, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 03.03.2025, mit welchem die Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren festgesetzt wurde, wegen offenb…
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 03.03.2025, mit welchem die Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren festgesetzt wurde, wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Tenor richtigerweise lauten muss:
"wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt auf ...".
G r ü n d e :
Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war zu berichtigen, da versehentlich der Name des Insolvenzverwalters nicht geändert wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 03.03.2025, mit welchem die Vergütung für das eröffnete Insolvenzverfahren des ehemaligen Insolvenzverwalte…
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), wird der Beschluss vom 03.03.2025, mit welchem die Vergütung für das eröffnete Insolvenzverfahren des ehemaligen Insolvenzverwalters festgesetzt wurde, wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. §§ 4 InsO, 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der Tenor richtigerweise lauten muss:
"wird die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Bora Haslinger festgesetzt auf ...".
G r ü n d e :
Der Beschluss über die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters war zu berichtigen, da versehentlich der Name des Insolvenzverwalters nicht geändert wurde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) oder dem Landgericht Bremen, Domsheide 16, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133346098711-000000053)
) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 17.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtna…
502 IN 19/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BPY Verwaltungs 10 GmbH, Herdentorswallstr. 93, 28195 Bremen (AG Bremen, HRB 33941), vertr. d.: Holger Dahm, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bremen zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Berend Böhme, Otto-Lilienthal-Straße 16, 28199 Bremen, Tel.: 0421 - 51 57 56-0, Fax: 0421 - 51 57 56-10, Internet: www.bo-oelb.de hat dem Gericht folgendes gemäß § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 1.312,98 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 1.170,87 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Bremen, 03.04.2025
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