Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brauns Pflegedienst GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028
EUID
DEG1207.HRB17028
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 284/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel
Adresse
Sponholzstraße 11, 12159 Berlin
Termine & Fristen
Eröffnung
01.01.2025 , 12:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.02.2025
Stichtag Berichts- und Prüfungstermin
24.03.2025
Anzeige Masseunzulänglichkeit
01.04.2025
Frist schriftlicher Widerspruch
15.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauns Pflegedienst GmbH ist am 01.04.2025 die Anzeige des Verwalters über das Vorliegen von Masseunzulänglichkeit gemäß §§ 208 bis 210 InsO eingegangen. Im Rahmen des Verfahrens ist die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen sowie die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts in Frankfurt (O_der) aus. Ein schriftlicher Widerspruch gegen die Prüfung einer Forderung muss bis zum 15.06.2026 bei Gericht eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauns Pflegedienst GmbH ist am 01.01.2025 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Be…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauns Pflegedienst GmbH ist am 01.01.2025 um 12:00 Uhr eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.02.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 24.03.2025. Am 01.04.2025 ist die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Der schriftliche Widerspruch gegen zu prüfende Forderungen muss bis zum 15.06.2026 bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brauns Pflegedienst GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028 FF), Am Försterweg 93, 15344 Strausberg, eingetragener Sitz: Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Robert Braun, Am Stadtwald 3, 15344 Strausberg wird gemäß § 177 Abs.…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brauns Pflegedienst GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028 FF), Am Försterweg 93, 15344 Strausberg, eingetragener Sitz: Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Robert Braun, Am Stadtwald 3, 15344 Strausberg wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen die Prüfung im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die Anmeldeunterlagen liegen zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 15.06.2026 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
3 IN 284/24
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 284/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brauns Pflegedienst GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028 FF), Am Försterweg 93, 15344 Strausberg, eingetragener Sitz: Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Robert Braun, Am Stadtwald 3, 15344 Strausberg ist am 01…
3 IN 284/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brauns Pflegedienst GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028 FF), Am Försterweg 93, 15344 Strausberg, eingetragener Sitz: Strausberg, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Robert Braun, Am Stadtwald 3, 15344 Strausberg ist am 01.04.2025 bei Gericht die Anzeige des Verwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3. April 2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 284/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brauns Pflegedienst GmbH
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028 FF),
Am Försterweg 93, 15344 Strausberg,
eingetragener Sitz: Strausberg,
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Olive…
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 284/24
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Brauns Pflegedienst GmbH
(Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 17028 FF),
Am Försterweg 93, 15344 Strausberg,
eingetragener Sitz: Strausberg,
vertreten durch den Geschäftsführer
Herrn Oliver Robert Braun, Am Stadtwald 3, 15344 Strausberg
wird auf den am 06.09.2024 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.01.2025 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel,
Sponholzstraße 11,
12159 Berlin
wird zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der Eröffnung zusteht und das während des Verfahrens erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den Insolvenzverwalter über.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 10.02.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei dem Insolvenzverwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Die Forderungsanmeldungen liegen ab 24.02.2025 in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes zur Einsicht der Beteiligten aus.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 24.03.2025. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger bei Gericht Widersprüche gegen die angemeldeten Forderungen und schriftliche Stellungnahmen einreichen zur Person des Insolvenzverwalters, zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO) sowie zur Hinterlegungsstelle und den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO).
Ferner können bis zum Stichtag Schriftsätze und Anträge zu folgenden besonders bedeutsamen Rechtshandlungen eingereicht werden:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen
Äußert sich kein stimmberechtigter Gläubiger bis zum Prüfungsstichtag, so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).
Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag angebracht.
Der Insolvenzverwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon ist die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.
Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Frankfurt (Oder), 01.01.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 284/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauns Pflegedienst GmbH, Am Försterweg 93, 15344 Strausberg
ist am 21. Oktober 2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Sponholzstraße 11, 12159 Berli…
3 IN 284/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brauns Pflegedienst GmbH, Am Försterweg 93, 15344 Strausberg
ist am 21. Oktober 2024 um 10:00 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel, Sponholzstraße 11, 12159 Berlinwird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 21. Oktober 2024
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