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Insolvenzprofil
Brayford GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bremen
Handelsregister
Amtsgericht Bremen HRB 35643
EUID
DEH1101.HRB35643
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bremen
Aktenzeichen
503 IN 6/25
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Abweisung mangels Masse
18.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Über das Vermögen der Brayford GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Theresia Alm, wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Das Amtsgericht Bremen hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2026 mangels Masse abgewiesen gemäß § 26 Abs. 1 InsO. Gegen diese Entscheidung steht der Antragstellerin und der Antragsgegnerin die sofortige Beschwerde innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung offen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
503 IN 6/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brayford GmbH, Lesumer Heerstr. 42, 28717 Bremen, vertr. d.: Susanne Theresia Alm, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss ka…
503 IN 6/25 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Brayford GmbH, Lesumer Heerstr. 42, 28717 Bremen, vertr. d.: Susanne Theresia Alm, (Geschäftsführerin), ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.02.2026 mangels Masse abgewiesen worden, § 26 Abs. 1 InsO.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann von der Antragstellerin und der Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes kann binnen einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, in der o. g. Form Beschwerde bei dem Amtsgericht Bremen eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bremen an.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 18.02.2026
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