Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Breitenbach-Tech GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRB 15984
EUID
DED3304V.HRB15984
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 620/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Antrag vorläufiger Insolvenzverwalter
20.06.2024
Forderungsanmeldefrist
13.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Breitenbach-Tech GmbH ist anhängig. Das Registergericht Fürth hat die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß dessen Antrag vom 20.06.2024 beschlossen. Die Bemessungsgrundlage für die Regelvergütung bildete ein Vermögenswert von 257.717,21 EUR. Aufgrund der Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs (Transportunternehmen mit 24 Mitarbeitern) und der Bemühungen um eine übertragende Sanierung wurde ein Gesamtzuschlag in Höhe des 0,5883-fachen Satzes der Regelvergütung festgesetzt. Parallel dazu erfolgt im schriftlichen Verfahren die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (Tabelle lfd. Nr. 61 - 75). Beteiligte können den Forderungsanmeldungen bis zum 13.08.2026 widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; nicht angefochtene Forderungen gelten als festgestellt. Gegen die Entscheidung zur Vergütungsfestsetzung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde beim Amtsgericht Fürth eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 620/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Breitenbach-Tech GmbH, Brandstätterstraße 40, 90556 Cadolzburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Breitenbach Bernhard
Registergericht Fürth HRB 15984
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO)…
IN 620/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Breitenbach-Tech GmbH, Brandstätterstraße 40, 90556 Cadolzburg,
vertreten durch den Geschäftsführer Breitenbach Bernhard
Registergericht Fürth HRB 15984
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabelle lfd. Nr. 61 - 75 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 13.08.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 02.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 620/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Breitenbach-Tech GmbH, Brandstätterstraße 40, 9…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 620/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Breitenbach-Tech GmbH, Brandstätterstraße 40, 90556 Cadolzburg, vertreten durch den Geschäftsführer Breitenbach Bernhard
Registergericht: Amtsgericht Fürth Registergericht Register-Nr.: HRB 15984
- Schuldnerin -
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 20.06.2024.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 257.717,21 EUR wurde die Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter, § 63 Abs. 3 S. 2 InsO, zzgl. eines Zuschlags in Höhe des 0,5883-fachen Regelsatzes festgesetzt.
Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren durch die Fortführung des schuldnerischen Geschäftsbetriebs, ein Transportunternehmen mit 24 Mitarbeitern, einen erheblichen Mehraufwand zu bestreiten, der die Festsetzung einer den Regelsatz übersteigenden Vergütung zweifelsfrei rechtfertigt.
Ausgehend von der Prüfung der Buchhaltung des Kalenderjahres 2022 und der bestehenden Auftragslage wurde ein Liquiditätsplan erstellt, um kurzfristig für Planungssicherheit zu sorgen. Dabei waren detailreiche Absprachen mit den Mitarbeitern, den Kunden und dem Factor zu treffen. Die Zahlungen für die Löhne der Mitarbeiter konnten durch Zusage einer Bank und in Absprache mit der Bundesagentur vorfinanziert und damit zeitnah an die Mitarbeiter geleistet werden. Die Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters um eine übertragende Sanierung des laufenden Geschäftsbetriebs sind durch die Gewährung eines Zuschlags gesondert zu würdigen.
Für die Festsetzung des Gesamtzuschlags ist eine Gesamtbetrachtung zu unternehmen, um eine doppelte Berücksichtigung von Umständen zu vermeiden und sich aus Einzelzuschlägen ergebenden Überschneidungen Rechnung tragen zu können. Die Höhe des Gesamtzuschlags ist danach zu bemessen, dass der festgestellte Mehraufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird, BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021, IX ZB 51/19, juris.
Vorliegend wird ein Gesamtzuschlag in Höhe des 0,5883-fachen Satzes der Regelvergütung als angemessenes und auskömmliches Entgelt für die Mehrarbeit des Insolvenzverwalters betrachtet. Zuschläge waren vorliegend im Eröffnungsverfahren für die Fortführung des Transportunternehmens und die Bemühungen um eine übertragende Sanierung des zu gewähren. Dass eine Sanierung des Unternehmens und damit ein Erhalt der Arbeitsplätze nicht gelungen ist, hat auf die Bemessung des Zuschlags keinen Einfluss.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 26.08.2024
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