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Insolvenzprofil
BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Blumenstraße 3, 66497 Contwig
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Zweibrücken HRA 30594
EUID
DET3403V.HRA30594
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach
Aktenzeichen
110 IN 3/22
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Dipl.-Betriebswirtin Simone Gisdal
Adresse
Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken
Termine & Fristen
Prüfungstermin
22.04.2025
Frist zur Stellungnahme Vergütung
11.09.2025
Schlusstermin / Frist zur Stellungnahme Schlussverteilung
24.11.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG ist eröffnet. Die vorläufige Insolvenzverwalterin Simone Gisdal übte ihr Amt vom 14.12.2021 bis zum 14.02.2022 aus; die endgültige Insolvenzverwalterin führt das Verfahren seit dem 14.02.2022. Die Vergütungen und Auslagen der Verwalterinnen sind festgesetzt worden. Im schriftlichen Verfahren wurden Stellungnahmen zu den Vergütungsanträgen bis zum 11.09.2025 sowie zur Schlussrechnung, dem Schlussverzeichnis und nachträglich angemeldeten Forderungen bis zum 24.11.2025 ermöglicht. Der Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen war der 22.04.2025. Das Gericht hat der Schlussverteilung zugestimmt. Für die Verteilung an Gläubiger im Range des § 38 InsO steht ein Betrag von 6.019,83 EUR zur Verfügung, während die angemeldeten Forderungen 1.444.665,47 EUR betragen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragene Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Renner und Herrn Tim Breier
haben der vorläufige Verwalter und der Verwalter die Festsetzung ihre Vergütungen und Auslagen beantragt.
Die Durchführung der Anhörung zu den Vergütungsanträgen des Verwalters und des vorläufigen Verwalters werden im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 11.09.2025 im schriftlichen Verfahren zu den Vergütungsanträgen Stellung zu nehmen.
Die Vergütungsanträge nebst der begründenden Unterlagen liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 19 aus.
110 IN 3/22
Amtsgericht Saarbrücken, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragene Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Renner, und Herrn Tim Breier, 6, rue du fleurs, 57990 Ippling, Frankreich,
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
24.11.2025
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung der Verwalterin;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
- Entscheidung der Gläubiger über die nicht verwertbaren Gegenstände der Insolvenzmasse;
- der Prüfung nachträglich angemeldeter und noch nicht geprüfter Forderungen einschließlich der Änderung früherer Anmeldungen im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 1 InsO);
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 19 aus.
Dort sind auch die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt. Der oben genannte Stichtag entspricht dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO). Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei dem Insolvenzgericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
110 IN 3/22
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragene Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Renner, und Herrn Tim Breier, 6, rue du fleurs, 57990 Ippling, Frankreich,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Dipl.-Betriebswirtin Simone Gisdal, Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag zurückgewiesen (Rechenfehler aus fehlerhaften Massewert).
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Die vorläufige Insolvenzverwalterin hat ihr Amt vom 14.12.2021 bis zum 14.02.2022 ausgeübt. Sie hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, denen nach den Unterlagen der Schuldnerin offene Forderungen zustehen, erhöhen, soweit mit einer Forderungsanmeldung der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu rechnen ist (BGH Beschl. v. 04.02.2010 - IX ZB 129/08).
Die Mindestvergütung beträgt unter Berücksichtigung von 72 potentiellen Anmeldegläubigern EUR.
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 46.666,00 EUR. Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt demnach EUR. Davon stehen der vorläufigen Insolvenzverwalterin als Regelvergütung 25 % in Höhe von EUR zu. Die Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die vorläufige Insolvenzverwalterin nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 19 eingesehen werden.
110 IN 3/22
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragene Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Renner, und Herrn Tim Breier, 6, rue du fleurs, 57990 Ippling, Frankreich,
Insolvenzverwalterin: Dipl.-Betriebswirtin Simone Gisdal, Kirchwies 4, 66119 Saarbrücken
werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen EUR
Zwischensumme EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von EUR EUR
Endbetrag EUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 14.02.2022 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 47.032,69 EUR.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 72 Gläubigern auf EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 31.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 19 eingesehen werden.
110 IN 3/22
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragene Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Renner, und Herrn Tim Breier,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige der Insolvenzverwalterin betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.444.665,47 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 6.019,83 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Zimmer Nr. 19 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
110 IN 3/22
Amtsgericht Saarbrücken, 23.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die …
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 110 IN 3/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRA 30594 eingetragenen BRENNER Stuckateurmeisterbetrieb GmbH & Co. KG, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Zweibrücken unter HRB 31896 eingetragene Breier & Renner Stuckateurmeisterbetrieb Verwaltungs GmbH, Überhofer Straße 124, 66292 Riegelsberg, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Stephan Renner, und Herrn Tim Breier,
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 19 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
110 IN 3/22
Amtsgericht Saarbrücken, 27.03.2025
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