Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Brillant Management und Beteiligungs GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Nikolaiwall 16, 27283 Verden
Handelsregister
Amtsgericht Walsrode HRB 209170
EUID
DEP2716.HRB209170
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Verden (Aller)
Aktenzeichen
11 IN 23/21
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
vorläufige Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Bekanntmachung
26.06.2024
Fristende Stellungnahme
26.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Die Verwaltung eigenen Vermögens, die Beteiligung an anderen Unternehıneıı im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und nicht als Dienstleistung für Dritte, der Erwerb und die Verwertung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten aller Art sowie die Verwaltung eigenen und fremden Grundbesitzes sowie der Handel mit IT und die Beschaffung von EDV. Ausgenommen sind Tätigkeiten gemäß § 34 c GewO.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brillant Management und Beteiligungs GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen eines Monats ab der öffentlichen Bekanntmachung, also bis zum 26.07.2024, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Die Bekanntmachung erfolgte am 26.06.2024 durch das Amtsgericht Verden (Aller).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 23/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brillant Management und Beteiligungs GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209170), vertr. d.: 1. Rayan Tegtmeier, Wilhelm-Busch-Straße 25, 31592 Stolzenau, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Straße 61, 40219 Düsseldor…
11 IN 23/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brillant Management und Beteiligungs GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209170), vertr. d.: 1. Rayan Tegtmeier, Wilhelm-Busch-Straße 25, 31592 Stolzenau, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Straße 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführer), hat
der vorläufige Insolvenzverwalter
beantragt, seine Vergütung und Auslagen festzusetzen. Den Beteiligten wird die Möglichkeit gegeben, binnen 1 Monats ab öffentlicher Bekanntmachung zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Der Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Amtsgericht Verden (Aller), 26.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 23/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brillant Management und Beteiligungs GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209170), vertr. d.: 1. Rayan Tegtmeier, Wilhelm-Busch-Straße 25, 31592 Stolzenau, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Straße 61, 40219 Düsseldor…
11 IN 23/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Brillant Management und Beteiligungs GmbH, Nikolaiwall 16, 27283 Verden (Aller) (AG Walsrode, HRB 209170), vertr. d.: 1. Rayan Tegtmeier, Wilhelm-Busch-Straße 25, 31592 Stolzenau, (Geschäftsführer), 2. Norbert Ruthemeyer, Gladbacher Straße 61, 40219 Düsseldorf, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Hans-Joachim Berner festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Verden (Aller) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 209,10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschuss netto gem. Beschluss vom 05.09.2023
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit korrigiertem Schriftsatz vom 24.06.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
Die Beteiligten wurden über das Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de zu dem Antrag angehört und es wurde Gelegenheit gegeben, den Antrag einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 360.044,36 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben beispielhaft durch Zu- und Abschlagstatbestände. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Das Insolvenzgericht hat bei der Festsetzung der Vergütung die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen. Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 14. Februar 2019 IX ZB 25/17, WM 2019, 548 Rn. 14 mwN).
1. Zusätzlich zu seiner Regelvergütung macht der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Antrag folgende Zuschläge geltend:
a) für die Betriebsfortführung 40 % (reduziert auf 19,10%)
b) für den Bereich übertragenen Sanierung 35 %
c) Arbeitnehmerangelegenheiten 30%
d) gesellschaftliche Verflechtungen 30%
e) Aufarbeitung Buchhaltung 25%
f) komplexe Rechtsfragen 10%
g) fehlende Geschäftsführung 25%
h) Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten
i) Gläubigerausschuss 15%
j) hohe Gläubigeranzahl 5%
k) Pressearbeit 10%
l) Corona bedingte Sonderaufgabe 10%
Nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter hat sich dieser im Schreiben vom 26.08.2024 mit dem Wegfall des beantragten Zuschlages zu Buchst. k) Pressearbeit und Reduzierung der Zuschläge zu Buchst. i) Gläubigerausschuss auf 10% wegen der Erleichterungen durch die Zusammenarbeit in den Parallelverfahren einverstanden erklärt.
Weitere Abschlagstatbestände wurden nicht angezeigt und sind nicht ersichtlich.
Die Zuschläge wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet, insoweit wird zur Meidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Antrag Bezug genommen.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08).
Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von 8.488,19 EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 19,1% % ergibt. Auf die zutreffende Vergleichsberechnung im Antrag bzw. am Ende des Beschlusses wird verwiesen.
In der anzustellenden Gesamtschau war somit ein Bruchteil von 234,10% bzw. ein Gesamtzuschlag von 209,10 % festzusetzen.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Verden (Aller), Johanniswall 8, 27283 Verden (Aller), Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1272467104144-000216112 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Verden (Aller), 29.08.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.