Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BS Dienstleistungen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRB 21026
EUID
DER1304.HRB21026
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
39 IN 34/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Bero-Alexander Lau
Adresse
Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
15.06.2026 , 08:51 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der BS Dienstleistungen GmbH, ansässig in Kamp-Lintfort, sind am 15.06.2026 vorläufige Maßnahmen angeordnet worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist Dr. Bero-Alexander Lau mit Sitz in Düsseldorf bestellt. Mit der Anordnung sind Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des Verwalters wirksam, zudem besteht ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin sind untersagt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 34/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 21026 eingetragenen BS Dienstleistungen GmbH, Moerser Straße 266, 47475 Kamp-Lintfort, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lokman Uzun,
ist am 15.06…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 39 IN 34/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 21026 eingetragenen BS Dienstleistungen GmbH, Moerser Straße 266, 47475 Kamp-Lintfort, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lokman Uzun,
ist am 15.06.2026, um 08:51 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Dr. Bero-Alexander Lau, Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
39 IN 34/26
Amtsgericht Kleve, 15.06.2026
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