Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
BULTO GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Almhorster Str. 6, 30926 Seelze
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 206256
EUID
DEP2305.HRB206256
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
904 IN 367/20 - 4 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Joachim Ernst August Heitsch
Termine & Fristen
Eröffnung
18.11.2020
Gläubigerversammlung
11.09.2024 , 10:30 Uhr
Prüfungstermin
30.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Import und Export sowie der sonstige Handel mit technischen Hub- und Transportgeräten und sonstigen Betriebsaustattungen, sowie elektronischen Geräten, Garten- und Freizeitartikeln und die Ausführung von Internet- Servicedienstleistungen, sowie Tätigkeiten und Dienstleistungen die nicht einer besonderen Genehmigung bedürfen. Die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben, pachten, sich an diesen beteiligen, diese vertreten, soweit solche Unternehmen der Erfüllung des Geschäftszweckes dienlich sein können. Sie kann Patente und Lizenzen erwerben und veräußern sowie alle Rechtsgeschäfte vor nehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. sie kann auch Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH ist ein besonderer Gläubigerversammlungstermin für den 11.09.2024 um 10:30 Uhr im Amtsgericht Hannover anberaumt. Gegenstand der Versammlung ist die Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO, konkret der Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrages zur Beilegung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde angeordnet, die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Hierfür ist der 30.12.2025 als Stichtag bestimmt. Widersprüche gegen diese Forderungen müssen bis zu diesem Datum schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle sowie die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem genannten Stichtag zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH ist am 18.11.2020 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Joachim Ernst August Heitsch ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover ergangen. Eine besondere Gläubigerversammlung wurde für den 11.0…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH ist am 18.11.2020 eröffnet worden. Der Rechtsanwalt Dr. Joachim Ernst August Heitsch ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover ergangen. Eine besondere Gläubigerversammlung wurde für den 11.09.2024 anberaumt, um über besonders bedeutsame Rechtshandlungen nach § 160 InsO zu beschließen. Für die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wurde ein Stichtag auf den 30.12.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche bei Gericht eingehen müssen. Im Mai 2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung fest, wies jedoch darauf hin, dass der Verwalter gegen seine Anzeigepflicht verstoßen hat, indem er eine Gesellschaft beauftragt hatte, an der er als Partner beteiligt ist, ohne dies vorher anzugeigen. Als Konsequenz wurden die aus der Masse entnommenen Vergütungen für die Tätigkeiten der eigenen Rechtsanwaltssozietät in Gänze abgezogen und der Insolvenzverwalter zur Erstattung des Minusbetrags verpflichtet. Die Zustellungskosten wurden festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 11 Abs. …
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), wird die Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 11 Abs. 2 InsVV ergänzend festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, nach Rechtskraft, den festgesetzten Betrag der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schreiben vom 08.05.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die bereits mit Beschluss vom 09.05.2022 festgesetzte Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 11 Abs. 2 InsVV zu ändern.
Die neue Berechnungsgrundlage beläuft sich auf €.
Die darauf basierende Regelvergütung beläuft sich auf €
25% davon sind €. 19% Umsatzsteuer belaufen sich auf €. Zuzüglich Auslagen € nebst 19% Umsatzsteuer von €.
Festzusetzen sind also €.
Abzüglich der bereits entnommenen €.
Amtsgericht Hannover, 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoc…
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 11.09.2024, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 09.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderunge…
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 30.12.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Ernst …
904 IN 367/20 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BULTO GmbH, Almhorster Straße 6, 30926 Seelze (AG Hannover, HRB 206256), vertr. d.: Patricia Oswald, Wilhelm-Busch-Weg 14, 31542 Bad Nenndorf, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Joachim Ernst August Heitsch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Beauftragung der eigenen Sozietät
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 08.05.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Diesem Betrag wird ein Zuschlag in Höhe von 35% als Gesamtzuschlag für die im Festsetzungsantrag genannten einzelnen Zuschlagstatbestände hinzugerechnet.
In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 08.05.2026 teilte der Insolvenzverwalter u. a. mit, dass für Anwaltsverträge mit seiner eigenen Rechtsanwaltssozietät ein Betrag von 57.409,49 € aus der Insolvenzmasse geflossen ist. Weitere Ausführungen zu der Art, dem Umfang, der Anzahl und der Gründe der Beauftragung finden sich im Antrag nicht.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.05.2026 wurde der Insolvenzverwalter gebeten, mitzuteilen, welche Gründe die Beauftragung erforderlich gemacht haben. Ferner wurde er aufgefordert, detailliert darzulegen, welcher konkreten Tätigkeit die Dritte nachgegangen ist sowie mitzuteilen, wann die Anzeige gegenüber dem Gericht abgegeben worden ist, dass der Insolvenzverwalter plant die eigene Sozietät zu beauftragen.
In seinem Schriftsatz vom 29.05.2026, übersand mit Schreiben vom 29.06.2026, stellt der Insolvenzverwalter detailliert dar, für welche Tätigkeiten er die Dritte mandatiert hat.
Zudem zeigt der Insolvenzverwalter an, dass eine Anzeige der beabsichtigten Beauftragung seiner Sozietät nicht erfolgte und er bei der beauftragten Dritten Partner ist.
Bei der Sozietät Kühnel, Rosenmüller & Kollegen ist der Insolvenzverwalter also als Partner beteiligt.
Damit ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter durch die Beauftragung seiner Sozietät sowie seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung bei der Dritten finanziell durch die von ihm veranlasst Mandatierung und der daraus resultierende Zahlung aus der Insolvenzmasse wirtschaftlich partizipert hat.
Dies sieht das Gericht als eine "verdeckte" Vergütungsausschüttung an (der Bundesgerichtshof (BGH) nennt dies eine "zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung", BGH, Beschluss vom 04.12.2014, IX ZB 60/13). Dadurch nämlich, dass der wirtschaftliche Erfolg oder Misserfolg der Dritten sich schließlich auf die Person des Insolvenzverwalters als Partner unmittelbar und mittelbar durch die nahestehende Person in erheblichen Maße auswirkt oder auswirken kann (BGH, Beschluss vom 26.04.2021, IX ZB 31/11 Rn. 17).
Selbstverständlich kennt das Gericht die ständige Rechtsprechung des BGH zu der Beauftragung von Dritten und speziell zu der Leitlinie, dass wenn die Schuldnerin beispielsweise einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer beauftragt hatte, der Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren ebenfalls einen entsprechenden Berufsträger mandatierten darf (BGH, Beschluss vom 22.07.2004, IX ZB 161/03; BGH, Beschluss vom 11.11.2004, IX ZB 161/03; BGH, Beschluss vom 03.03.2005, IX ZB 261/03).
Kann aus dieser Leitlinie jedoch geschlussfolgert werden, dass dies eine Art Blankoscheck darstellt, sich jederzeit selbst oder eine nahestehende Person als Dritte zu beauftragen und somit auf diesem Wege eine weitere, "verdeckte" Vergütung, welche aus der Insolvenzmasse fließt, zu generieren.
Das Gericht ist der Auffassung, dass dies nicht so sein kann. Diese Auffassung wird dadurch gestützt, dass der BGH zurzeiten der Konkursordnung deutlich gemacht hat, dass der Konkrusverwalter von sich aus dem Konkursgericht, rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen hat, der die Besorgnis ernsthaft rechtfertigt, dass er an der Amtsführung verhindert ist; das gilt insbesondere für Fälle einer nicht unbedeutenden Interessenkollision (BGH, Urteil vom 24.01.1991, IX ZR 250/89). Diesen Rechtsgrundsatz hat der BGH mit seiner Entscheidung vom 26.04.2012 für das geltende Insolvenzrecht (InsO) dahingehend konkretisiert, dass der Insolvenzverwalter/Treuhänder verpflichet ist, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einen Unternehmen, an dem er rechtich oder wirtschaftich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (BGH, Beschluss vom 26.04.2012, IX ZB 31/11).
Wenn der Insolvenzverwalter sich entschließt eine Dritte zu beauftragen an der er selbst als Partner beteiligt ist oder an der eine nahestehende Person als Partner oder gar als Mehrheitsgesellschafter beteiligt ist, ist diese Konstellation eine nicht unbedeutende Interessenkollision im Sinne der BGH Entscheidung. Dies wird durch die Tatsache noch verstärkt, dass für die Tätigkeit der Dritten Geld aus der Insolvenzmasse fließt und somit eine "verdeckte" Vergütungsausschüttung vorliegt. Daran ändert die Tatsache auch nichts, dass die betrauten Rechtsanwälte oder Steuerberater nach den jeweiligen Gebührenordnungen abrechnen. Da nicht die Höhe der Gebühren betrachtet oder gar in Frage gestellt wird, sondern die Mandatierung als solche. Diese Frage müsste nicht eingehend betrachtet werden, wenn eine unbeteiligte Dritte, die keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Insolvenzverwalter oder einer ihm nahestehenden Person hat, beauftragt worden wäre.
Da das Insolvenzverfahren am 18.11.2020 eröffnet worden ist, hätte der Insolvenzverwalter die grundlegenden Entscheidungen des BGH´s vom 24.01.1991 und vom 26.04.2022 kennen müssen. Er hätte sie nicht nur kennen müssen, sondern auch als Ergebnis dieser Rechtsprechung der Anzeigepflicht nachkommen müssen.
Dies ist nicht geschehen.
Die Entscheidung des BGH´s vom 26.04.2012 ist dahingehend klar und somit unmissverständlich, da der Insolvenzverwalter in die Pflicht genommen wird, dem Insolvenzgericht vor Beauftragung der Dritten nicht nur die Absicht der Mandatierung anzuzeigen, sondern auch mitzuteilen, welche Dritte er betrauen möchte (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 4 Rn. 83, 5. Auflage, 2014 sprechen von umfassende vorherige Offenlegung gegenüber dem Insolvenzgericht). Nur wenn der Insolvenzverwalter vor der Beauftragung der Dritten das Insolvenzgericht über seine Absicht informiert, erfüllt er seine Anzeigepflicht und stellt sicher, dass das Insolvenzgericht nicht nur informiert wird, sondern auch ggf. dem Insolvenzverwalter aufgeben kann, hierzu ausführlich vorzutragen und hinsichtlich der zu zahlenden Preise geeignete Vertragsunterlagen beizubringen (ebenda). Dass eine solche Beauftragung zulässig ist, ändert die Anzeigepflicht nicht (Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 24, überarbeitete 3. Auflage, 2019). Ebenso nicht der Umstand, dass dem Insolvenzgericht aus vielen Verfahren beklannt ist, dass der Insolvenzverwalter solche Beauftragungen wiederholt oder regelmäßig vornimmt (ebenda). Verzichtet der Insolvenzverwalter auf diese Anzeige, wird dem Gericht die Möglichkeit zur Prüfung verwehrt (Haarmeyer/Mock, InsVV, § 4 Rn. 83, 5. Auflage, 2014). Unstrittig ist, dass die Prüfung, ob Gründe für die Befürchtung einer eventuellen Interessenkollision vorliegen oder nicht, der Insolvenzverwalter als Betroffener nicht selbst vornehmen kann (Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 25, überarbeitete 3. Auflage, 2019; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 4 Rn. 83, 5. Auflage, 2014). Diese Prüfung obliegt allein dem Insolvenzgericht (Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 25, überarbeitete 3. Auflage, 2019). Daher ist der Insolvenzverwalter auch nicht berechtigt, auf eine solche Anzeige zu verzichten, wenn er der Ansicht ist, eine Befangenheitsbefürchtung wäre nicht gerechtfertigt (ebenda). Vielmehr hat er in jedem Fall die Anzeige vorzunehmen, wenn er dem die Beauftragung einer ihm nahestehenden Person beabsichtigt (Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 25, überarbeitete 3. Auflage, 2019; Haarmeyer/Mock, InsVV, Vorbemerkungen Rn. 9 sowie § 4 Rn. 83, 5. Auflage 2014).
Es ist festzuhalten, dass der Insolvenzverwalter eklatant gegen die Anzeigepflicht verstoßen hat.
Soweit es sich um die übliche Beauftragung der eigenen Anwaltskanzlei bzw. des Steuerbüros handelt, dürfte es zulässig sein, wenn der Insolvenzverwalter anlässlich seines Berichtes zu ersten Gläubigerversammlung schriftlich in hervorgehobener Weise darauf hinweist, dass er beabsichtigt, in diesem Verfahren eventuell Aufträge im Sinne von §§ 4 und 5 InsVV an die eigene Kanzlei/das eigene Steuerbüro zu Marktbedingungen zu erteilen (Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 26, überarbeitete 3. Auflage, 2019). Ein Verstoß eines Insolvenzverwalters gegen diese grundlegende Anzeigepflicht kann insbesondere bei Hinzutreten weiterer Umstände im Rahmen einer Entlassungsentscheidung nach § 59 InsO relevant sein (Graeber/Graeber, InsVV, § 4 Rn. 25, überarbeitete 3. Auflage, 2019; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 4 Rn. 83, 5. Auflage, 2014).
Da der Insolvenzverwalter seiner Pflicht zur Anzeige nicht nachgekommen ist, ist die Prüfung der Entlassung aus wichtigem Grund nach § 59 InsO möglich.
Aufgrund des Verfahrensstandes (Schlussunterlagen liegen vor) sowie aus masseschonenden Gründen (eine mögliche Entlassung aus wichtigem Grund führt zwingend zur Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters) und der Verhältnismäßigkeit, sieht das Gericht von der Einleitung des Verfahrens nach § 59 InsO ab.
Insofern folgt das Gericht der Rechtsauffassung des Landgerichts Gießen (LG Gießen, Beschluss vom 29.05.2020, 7 T 68/20) und nicht der des Landgerichts Hannover (LG Hannover, Beschluss vom 23.11.2023, 20 T 51/23).
Die mögliche Entlassung des Insolvenzverwalters und eine mögliche Kürzung der Insolvenzverwaltervergütung stellen Mittel dar, die dafür Sorge tragen sollen, dass letztlich Nachteile für die Masse abgewendet werden (LG Gießen, Beschluss vom 29.05.2020, 7 T 68/20). Vor dem Hintergrund der Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters bei Antragstellung stellt sich die Kürzung der Vergütung mangels frühzeitiger Anzeige einer möglichen Interessenkollision als zum Schutz der Masse folgerichtig dar (ebenda).
Daher sind die aus der Masse entnommenen Vergütungen für die Tätigkeiten der eigenen Rechtsanwaltssozietät in Gänze abgezogen worden.
Auf die inhaltliche Betrachtung der Beauftragung der beiden Dritten im Hinblick auf die Notwendigkeit nach §§ 4 und 5 InsVV kommt es somit nicht mehr an.
Dennoch stellt das Gericht klar, dass grundsätzlich für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit nach §§ 4 und 5 InsVV besteht einen Dritten zu beauftragen. Dies ist nur dann zulässig, wenn keine Regelaufgabe des Insolvenzverwalters delegiert wird, sondern die Erforderlichkeit besteht einen Fachmann mit besonderer Sachkunde (besondere Rechtsmaterie, besondere rechtliche Schwierigkeiten) hinzuzuziehen (Landgericht Hannover, Beschluss vom 03.11.2017, 6 T 43/17; Landgericht Hannover, Beschluss vom 23.05.2018, 20 T 70/15).
Bei der Beurteilung, ob die Beauftragung Dritter gerechtfertig war, spielt einzig und allein die Notwendigkeit besondere Sachkunde hinzuzuziehen, eine Rolle.
Die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29.05.2026 lassen diese Erforderlichkleit der Mandatierung der Dritten überwiegend nicht erkennen. Weder lässt die geschilderte Vorgehensweise hinsichtlich der erfolgten Zwangsvollstreckungen noch der weiteren Vergleichsverhandlungen noch die außergerichtliche Geltendmachung von Forderungen noch die Ermiitlung und außergerichtliche Durchsetzung von Insolvenzanfechtungsansprüchen die erfolderliche Notwendigkeit der Beauftragung erkennen.
Auch die dargestellten Erfolge (Anzahl der Anfechtungstatbestände, Höhe der Geldbeträge, die zur Masse geflossen sind) ändern an der gerichtlichen Einschätzung nichts, da die Vergütung als reine tätigkeitsbezogene Vergütung anzusehen ist und nicht als erfolgsabhängige.
Jedoch bedarf es keiner weitergehenden Erläuterungen des Gerichtes zu der fehlenden Notwendigkeit der Beauftragung, da durch den eklatanten Verstoß gegen die Anzeigepflicht der gesamte Betrag, der an die Dritte geflossen ist, von der Vergütung abzusetzen war.
Der daraus entstandene Minusbetrag ist vom Insolvenzverwalter, nach Rechtskraft dieser Entscheidung, an die Insolvenzmasse zu erstatten.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 327,60 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 117 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 08.07.2026
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