Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Busch, Ines
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Sachsen
Adresse
Menckestr. 53, 04155 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRA 13313
EUID
DEU1308.HRA13313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 582/22
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Insolvenzverwalterin
Termine & Fristen
Eröffnung
28.07.2022
Forderungsanmeldefrist
28.07.2025
Stellungnahmefrist Schlussrechnung
25.02.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch ist am 28.07.2022 vom Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Im Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütungen der vorläufigen Insolvenzverwalterin (festgesetzt am 23.07.2024) und der endgültigen Insolvenzverwalterin (festgesetzt am 13.01.2026) gerichtlich bestimmt. Die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen wurde im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei Gläubigern bis zum 28.07.2025 die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt wurde. Das Verfahren befindet sich nun in der Schlussphase: Der Schlusstermin und das weitere Verfahren werden im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Die Insolvenzgläubiger hatten bis zum 25.02.2026 Gelegenheit, Stellungnahmen zur Schlussrechnung und zum Schlussverzeichnis einzureichen. Zur Verteilung steht eine Masse von 75.039,65 EUR für Forderungen in Höhe von 775.770,21 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
vormals Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
vormals Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines Busch,
vertreten durch den Betreuer Dennis Annanias
- wurde die Vergütung der Insolvenzverwalterin am 13.01.2026 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 28.07.2022 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 29.10.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt ... EUR und ist nachvollziehbar. Erwartete Einnahmen sind berücksichtigt.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Die Insolvenzverwalterin beantragt einen Zuschlag in Höhe von 5 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 29.10.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend gegeben. Mehrarbeiten ergaben sich aufgrund der fehlenden Mitarbeit der Schuldnerin und dem vorgefundenen ungeordneten Belegwesen. Mindernd berücksichtigt wurde die vorgehende Tätigkeit als vorläufiger Verwalter.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG.
Zusätzlich ist die von der Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
vormals Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
vormals Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines Busch,
vertreten durch den Betreuer Dennis Annanias
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 25.02.2026 beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Die Insolvenzverwalterin erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen von 775.770,21 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 75.039,65 EUR zur Verfügung".
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines Busch,
…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines Busch,
vertreten durch die Betreuerin Iris Teichmann
vertreten durch den Betreuer Dennis Annanias
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Die Insolvenzverwalterin, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 28.07.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
vormals Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 582/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ines Busch, geb. 12.05.1961, Menckestraße 53, 04155 Leipzig
vormals Inhaber der "Taxi- und Fuhrbetrieb A. Busch, Ihn.Ines Busch",
Inhaber der "Busch & Stein e.K.",
Inhaber der Busch & Stein e.K., Inh. Ines Busch,
vertreten durch die Betreuerin Iris Teichmann
- wurde die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin am 23.07.2024 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR.
Im Übrigen wird der Vergütungsantrag vom 05.03.2024 zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag basiert auf einer Berechnungsmasse von EUR ... Diese ist - mit Ausnahme der nachfolgend erläuterten Beträge - aus der Akte nachvollziehbar.
Nicht berücksichtigt werden konnten die folgenden Beträge, weil insoweit keine Tätigkeit der vorläufigen Insolvenzverwalterin ersichtlich ist.
- Guthaben Energieabrechnung
- Gewerbesteuererstattung
- Kfz-Steuererstatung
Es kommt dabei nicht darauf an, ob dies Erstattungen sind für Zeiträume der vorläufigen Verwaltung. Entscheidend für die Frage ob eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage erfolgen kann, ist, ob sich der vorläufige Verwalter mit diesen Vermögenswerten befasst hat. Dies war augenscheinlich nicht der Fall. Nur durch die Zahlung von Abschlägen oder die Tatsache, dass es eine vorläufige Verwaltung gab, ist keine Erstreckung der Tätigkeit erfolgt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von ... EUR zugrunde zu legen.
Damit ist die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters in einem sogenannten Normalverfahren abgegolten, d. h. Qualität und Quantität der verschiedenen Verwalteraufgaben weisen weder rechtliche noch tatsächliche Besonderheiten auf.
Die vorläufige Insolvenzverwalterin beantragt hierzu einen Zuschlag in Höhe von 40 %.
Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 05.03.2024 verwiesen.
Gemäß § 10 i.V.m. § 3 InsVV hat das Gericht einen Zuschlag zur Regelvergütung zu gewähren, wenn Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters die eines Normalverfahrens übersteigt.
Im vorliegenden Verfahren ist zusätzlich zur Regelvergütung ein Zuschlag von 40 Prozent zu gewähren. Unter Berücksichtigung des vorgetragenen Umfangs und der Schwierigkeiten der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters ist der beantragte Zuschlag angemessen. Zur Begründung der konkreten Erhöhungstatbestände wird auf den Antragsinhalt verwiesen.
Zuschläge ergeben sich durch Mehrarbeiten wegen Klärung von Arbeitnehmerangelegenheiten, Bemühungen um eine übertragende Sanierung, Problemen bei der Verwertung durch sicherungsübereignete bzw. nicht auffindbare Fahrzeuge und ungeordneten Belegwesen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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