Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Dr. Wenzel-Scheidel Bettina vertreten. Das Registergericht ist ebenfalls das Amtsgericht Aschaffenburg, Eintragung HRB 15444. Im Verfahren ist der Rechtsanwalt Gerald Schmitt als Verfahrensbevollmächtigter tätig. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Barth hat ihre Vergütung und die zu erstattenden Auslagen festsetzen lassen. Der Berechnung lag ein Vermögenswert von 7.900,50 EUR zugrunde. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidung der Festsetzung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden. Zudem ist die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.08.2026, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Vermögensgegenstände vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Barth hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Der Vermögenswert de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Aschaffenburg anhängig. Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Barth hat ihre Vergütung und Auslagen festsetzen lassen, wobei die Beträge gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht veröffentlicht werden. Der Vermögenswert der Insolvenzverwaltung belief sich auf 7.900,50 EUR. Mit Beschluss vom 25.06.2026 wurde die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angeordnet. Beteiligte konnten bis zum 13.08.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben sowie Anträge zur Entscheidung über nicht verwertbare Gegenstände stellen. Zudem wurde der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Es wurden Forderungen in Höhe von 298,95 EUR festgestellt. Die zur Verteilung verfügbare Masse betrug vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters 6.780,64 EUR.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 410/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 28, 63849 Leidersbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Wenzel-Scheidel Bettina
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15444
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Schmitt…
651 IN 410/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 28, 63849 Leidersbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Wenzel-Scheidel Bettina
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15444
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Schmitt Gerald
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Stefanie Barth, Boschweg 5, 63741 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 24.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 7.900,50 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 410/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 28, 63849 Leidersbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Wenzel-Scheidel Bettina
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15444
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Schmitt…
651 IN 410/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 28, 63849 Leidersbach, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Wenzel-Scheidel Bettina
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Register-Nr.: HRB 15444
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Schmitt Gerald
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 13.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 25.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 410/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 28, 63849 Leidersbach, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 298,95 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwa…
651 IN 410/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BWS Ranis UG (haftungsbeschränkt), Schillerstraße 28, 63849 Leidersbach, wird mitgeteilt, dass Forderungen in Höhe von € 298,95 festgestellt wurden. Die zur Verteilung verfügbare Masse beträgt vor Abzug der Gerichtskosten und der Vergütung des Insolvenzverwalters € 6.780,64.
Eingereicht von der Insolvenzverwalterin
Amtsgericht Aschaffenburg -Insolvenzgericht-
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