Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
C. & B. Rösch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 89237
EUID
DED2601V.HRB89237
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1504 IN 283/17
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann
Adresse
Uterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Beschluss zur Aufrechterhaltung des Insolvenzbeschlags
20.08.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. & B. Rösch GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der Schuldner wird durch den Geschäftsführer Bernhard Josef Rösch vertreten. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, hat einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung für die Durchführung der Nachtragsverteilung gestellt. Das Gericht hat die Vergütung nach billigem Ermessen festgesetzt und dabei berücksichtigt, dass eine Steuererklärung zur Umsatzsteuerberichtigung erstellt sowie ein Einspruch gegen das Finanzamt eingelegt wurde. Daher wurde ein höherer Regelsatz von 36 % der Staffelvergütung auf Basis des Werts der nachträglich zu verteilenden Masse in Höhe von 20.832,71 EUR gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht öffentlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen entweder Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1504 IN 283/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. & B. Rösch GmbH, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Rösch Bernhard Josef
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 89237
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Mat…
1504 IN 283/17
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C. & B. Rösch GmbH, Robert-Koch-Straße 2, 82152 Planegg, vertreten durch den Geschäftsführer Rösch Bernhard Josef
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 89237
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 02.07.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 20.832,71 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Damit eine Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht als angemessen und billig im Sinne von § 6 Abs. 1 angesehen werden kann, bedarf es in jedem Fall einer nachvollziehbaren Darstellung der Erwägung des Insolvenzgerichts, welches auch die insoweit vom Insolvenzverwalter vorgebrachten Teilaspekte in geeigneter Weise wiederzugeben hat, damit für den Leser dieser Entscheidung sichergestellt ist, dass das Insolvenzgericht alle relevanten Aspekte bei seiner Abwägung zu einem billigen Ermessen berücksichtigt hat. Eine alleinige Orientierung an der Regelvergütung des § 2 wäre in jedem Fall fehlerhaft, da im Rahmen der Bemessung nach § 6 Abs. 1 die erheblichen Unterschiede zwischen dem eröffneten Insolvenzverfahren und den Aufgaben und Tätigkeiten in der Nachtragsverteilung (fehlende Notwendigkeit von Recherchen zu grundlegenden Informationen, keine oder geringe Notwendigkeiten zur Sicherung von Masse, Wegfall von Forderungsprüfung und Tabellenführung u.v.m.) in maßgeblicher Weise bei der Bemessungsentscheidung Berücksichtigung finden müssen. Zu beachten ist, dass es sich bei der Vergütung für eine Nachtragsverteilung ebenfalls um eine Tätigkeitsvergütung handelt, sodass sich das Festsetzungsermessen des Insolvenzgerichts an der Tätigkeit des Insolvenzverwalters in diesem Rahmen zu orientieren hat.
Die Vergütungsfestsetzung ist nach billigem Ermessen allein aufgrund der Umstände des Einzelfalles festzusetzen. Nach h.M. ist eine regelmäßige Zumessung eines Satzes i.H.v. 25 % der entsprechenden Staffelvergütung gem. § 2 auf der Basis des Wertes der nachträglich zu verteilenden Masse angemessen und ermessenfehlerfrei. Gleichwohl gibt es Vorschläge für einen höheren Regelsatz für einen „Normalfall“ der Nachtragsverteilung, ohne dass die Gründe für diese Ansätze argumentativ untermauert würden: Regelsatz 25 % bis 35 %.
Mit Beschluss vom 20.08.2025 wurde der Insolvenzbeschlag für Umsatzsteuer- beziehungsweise Vorsteuer(rück)berichtigung aus den Quotenzahlungen an Insolvenzgläubiger mit Forderungen, die Umsatzsteuer enthalten aufrechterhalten. Folglich musste hierzu eine Steuererklärung eingereicht werden, wobei diese durch die Kanzlei des Insolvenzverwalters selbstständig erstellt und eingereicht wurde. Zudem wurde ein Einspruch aufgrund einer fehlerhaften Berechnung durch das Finanzamt mit Erfolg eingelegt. Aufgrund dieses Mehraufwandes beantragte der Insolvenzverwalter mit Verweis auf die Möglichkeit der Delegation dieser Aufgabe auf einen Steuerberater eine Vergütung in Höhe von 36% der entsprechenden Staffelvergütung gem. § 2 auf der Basis des Wertes der nachträglich zu verteilenden Masse.
Eine solche Erhöhung erscheint nach Ansicht des Gerichts als billig und angemessen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.07.2026
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