Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
C Trans GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 19698
EUID
DED2505V.HRB19698
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 160/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg
Adresse
Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen
Telefon
+49(8331)925049-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.05.2024 , 10:30 Uhr
Einstellung Geschäftsbetrieb
15.05.2024
Eröffnung
01.07.2024 , 12:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
29.07.2024
Forderungsanmeldefrist
09.09.2024
Frist zur Antragstellung für schriftliches Verfahren
09.09.2024
Widerspruchsfrist Forderungen
23.09.2024
Frist Einwendungen Beschlussfassung
03.02.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Transportleistungen und Dienstleistungen für die Logistikbranche. Dazu gehören z. B. Disposervice, Outsourcing, Verwaltung des Fuhrparks, Einlagerung und Verpackungsservice, Vermietung und An- und Verkauf von PKW & LKW, Transportservice und Logistikdienstleistung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 03.05.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2024 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Am 29.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH, Elchingen, ist am 03.05.2024 mit der Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Thomas Karg eingeleitet worden. Das Verfahren ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH, Elchingen, ist am 03.05.2024 mit der Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Thomas Karg eingeleitet worden. Das Verfahren ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter und späteren Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg bestellt worden. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2024 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Am 29.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH, Elchingen, ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 03.05.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg, Memmingen, bestellt. Die Insolvenzgläubiger…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH, Elchingen, ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 03.05.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg, Memmingen, bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2024 schriftlich anzumelden. Der Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen ist bis zum 23.09.2024 möglich. Am 29.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 03.05.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Insolvenzverwaltung war bereits am 03.05.2024 angeordnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg bestellt. Die Insolvenzgläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2024 schriftlich anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 23.09.2024 möglich. Am 29.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 03.05.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist de…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C Trans GmbH ist am 01.07.2024 um 12:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 03.05.2024 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit dem Eröffnungsbeschluss ist derselbe Verwalter auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestätigt worden. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 09.09.2024 anzumelden. Das Verfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt. Am 29.07.2024 hat der Insolvenzverwalter angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt. Im weiteren Verlauf ist eine Beschlussfassung über die Einwilligung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 15.05.2024 im schriftlichen Verfahren angesetzt worden, wobei Einwendungen bis zum 03.02.2025 möglich sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 160/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GxG Rechtsa…
IN 160/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GxG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rosserstraße 15, 60323 Frankfurt, Gz.: 240946
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 03.05.2024 um 10:30 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg, Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen, Telefon: +49(8331)925049-0, Telefax: +49(8331)925049-10, Email: thomas.karg@karg-kollegen.de, Email: memmingen@karg-kollegen.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
werden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind, untersagt und einstweilen eingestellt
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 03.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 160/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GxG Rechtsa…
IN 160/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GxG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rosserstraße 15, 60323 Frankfurt, Gz.: 240946
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit am 01.07.2024 um 12.00 Uhr eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Karg
Zellerbachstraße 2, 87700 Memmingen
Telefon: +49(8331)925049-0
Telefax: +49(8331)925049-10
Email: thomas.karg@karg-kollegen.de
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 09.09.2024 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
4. Das Insolvenzverfahren wird bis auf Weiteres schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.09.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Sollten Beschlussfassungen über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten erforderlich sein, bedarf es der Antragstellung bis 09.09.2024, damit die Anordnung des schriftlichen Verfahrens widerrufen werden kann.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft; Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
5. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
6. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
8. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Auszug aus den Gründen:
Der Antrag ist am 03.05.2024 beim Insolvenzgericht Neu-Ulm eingegangen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 01.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 160/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
IN 160/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GxG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rosserstraße 15, 60323 Frankfurt, Gz.: 240946
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hat der Insolvenzverwalter am 29.07.2024 angezeigt, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt, § 208 Abs. 1 InsO.
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 29.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 160/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte …
IN 160/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
C Trans GmbH, Gewerbestraße 6a, 89275 Elchingen, vertreten durch die Geschäftsführer Fastrich Pierre Oliver und Lexa Steffen
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 19698
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GxG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Rosserstraße 15, 60323 Frankfurt, Gz.: 240946
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung hinsichtlich
der Einverständnis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs zum 15.05.2024
das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 03.02.2025 Einwendungen gegen den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Neu-Ulm, Schützenstr. 60, 89231 Neu-Ulm erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 13.01.2025
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