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Insolvenzprofil
CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Bergheimer Straße 113, 41542 Dormagen
Handelsregister
Amtsgericht Neuss HRB 23134
EUID
DER1102.HRB23134
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 117/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
23.01.2025 , 14:15 Uhr
Eröffnung
04.08.2025 , 09:44 Uhr
Forderungsanmeldefrist
22.09.2025
Prüfungstermin
13.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gerüstbau, Sanierung und Hausmeisterservice.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 04.08.2025 um 09:44 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH eröffnet. Die Eröffnung erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung auf Grundlage eines am 13.06.2024 eingegangenen Antrags einer Gläubigerin. Zugleich wurden die Verfahren 501 IN 117/24 und 501 IN 215/24 verbunden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.09.2025 anzumelden. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Der Stichtag für den Prüfungstermin und die erste Gläubigerversammlung ist der 13.10.2025. Bis zu diesem Termin können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Forderungstabelle wird ab dem 29.09.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am 13.10.2025 bei Gericht eingehen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH ist am 04.08.2025 um 09:44 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 23.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt zum vorläufigen Insolvenzverwalter best…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH ist am 04.08.2025 um 09:44 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 23.01.2025 angeordnet worden, wobei Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit der Verfahrenseröffnung ist derselbe Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt als endgültiger Insolvenzverwalter ernannt worden. Die Verfahren unter den Aktenzeichen 501 IN 117/24 und 501 IN 215/24 sind miteinander verbunden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.09.2025 anzumelden. Ein Berichtstermin ist gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO nicht durchgeführt worden. Der Stichtag für den Prüfungstermin und die erste Gläubigerversammlung ist der 13.10.2025. Die Forderungstabelle wird ab dem 29.09.2025 zur Einsicht niedergelegt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 117/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23134 eingetragenen CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH, Bergheimer Str. 113, 41542 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Stefan Bernd Domin,
wird wegen Zahlungsunfähi…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 117/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23134 eingetragenen CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH, Bergheimer Str. 113, 41542 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Stefan Bernd Domin,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 04.08.2025, um 09:44 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt unter anderem aufgrund des am 13.06.2024 bei Gericht eingegangenen ersten Antrags einer Gläubigerin.
Zugleich werden die Verfahren 501 IN 117/24 und 501 IN 215/24 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 22.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 13.10.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 29.09.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S.3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
501 IN 117/24
Düsseldorf, 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 117/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23134 eingetragenen CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH, Bergheimer Str. 113, 41542 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Stefan Be…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 117/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Neuss unter HRB 23134 eingetragenen CADO Gerüstbau und Sanierung GmbH, Bergheimer Str. 113, 41542 Dormagen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Kai Stefan Bernd Domin,
ist am 23.01.2025, um 14:15 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Alexander Eckhardt, Krefelder Straße 68, 41460 Neuss bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
501 IN 117/24
Amtsgericht Düsseldorf, 23.01.2025
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